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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - SB.2001.00060)

Zusammenfassung des Urteils SB.2001.00060: Verwaltungsgericht

Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen sowie Belastungen von Grundstücken mit Dienstbarkeiten oder Eigentumsbeschränkungen unterliegen dem Steuergesetz. Die Belastungen dürfen die Bewirtschaftung oder Veräusserung der Grundstücke wesentlich beeinträchtigen und müssen gegen Entgelt erfolgen. Vergütungen für zeitlich beschränkte Belastungen unterliegen der Einkommens- oder Ertragssteuer. Die Verzinsung des Kaufpreises oder der Entschädigung für Grundstücksübertragungen wird als Entgelt für Nutzungs- und Ertragseinbussen betrachtet und ist steuerpflichtig. Diese Regelungen gelten unabhängig von der Bezeichnung im Einzelfall.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2001.00060

Kanton:ZH
Fallnummer:SB.2001.00060
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid SB.2001.00060 vom 19.12.2001 (ZH)
Datum:19.12.2001
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Zinszahlungen anlässlich einer Handänderung.
Schlagwörter: Grundstück; Grundstücke; Grundstücken; Belastung; Ertrag; Entgelt; Verzinsung; Kaufpreises; Entschädigung; Hand­­änderungen; Anteilen; Handänderungen; Belastungen; Dienstbarkeiten; öffentlich-rechtlichen; Eigentumsbeschränkungen; Bewirtschaftung; Veräusserung; Vergütun­gen; Empfänger; Einkommensoder; Ertragssteuer; Bezeichnung; Einzelfall; Nutzungs; Ertragseinbusse; Veräusserers; Leistung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2001.00060

Hand­­änderungen an Grundstücken Anteilen von solchen ergeben (§ 161 Abs. 1 aStG). Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, sofern diese die unbeschränkte Bewirtschaftung Veräusserung der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt; wird jedoch die Belastung nur für beschränkte Zeit vereinbart, so unterliegen hiefür geleistete Vergütun­gen beim Empfänger der Einkommens- Ertragssteuer (§ 161 Abs. 2 lit. b aStG). Die Verzinsung des Kaufpreises der Entschädigung stellt dabei allerdings unbesehen von deren Bezeichnung im Einzelfall immer das Entgelt für die Nutzungs- und Ertragseinbusse des Veräusserers bis zur Leistung des Kaufpreises der Entschädigung durch den Erwerber dar (RB 1986 Nr. 31; RB 1976 Nr. 82). Die Verzinsung ist daher Ertrag aus dem Grundstück analog dem Miet- Pachtzinsertrag und unterliegt demgemäss der Einkom­menssteuer.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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