Zusammenfassung des Urteils SB.2001.00038: Verwaltungsgericht
Die Steuerrekurskommission II entschied, dass die Kaderversicherung des Pflichtigen das Kollektivitätsprinzip und den Grundsatz der Angemessenheit nicht verletzt. Der Ehemann wurde als Kaderleiter der K. AG anerkannt, während die Ehefrau nicht als zum Kader gehörig eingestuft wurde. Die Rekurskommission erlaubte dem Pflichtigen den Abzug der Kaderversicherungsbeiträge für zwei Jahre und behandelte die Arbeitgeberbeiträge als verdeckte Gewinnausschüttungen für die Ehefrau. A. und B. beantragten beim Verwaltungsgericht eine Überprüfung des Entscheids und eine Neubeurteilung. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Kammer entschied, dass die Ehefrau keine Kaderposition innehatte und die Arbeitgeberbeiträge steuerbar sind.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB.2001.00038 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 19.12.2001 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Kaderversicherung / verdeckte Gewinnausschüttung |
Schlagwörter: | Kader; Pflichtige; Pflichtigen; Ehefrau; Rekurskommission; Gesamt; Kaderfunktion; Beiträge; Vorsorge; Kaderversicherung; Grundsatz; Arbeitgeberbeiträge; Entscheid; Mitarbeiter; Person; Reineinkommen; Reinvermögen; Abzug; Untersuchung; Vorinstanz; Ehemann; Steuerjahr; Steuerrekurskommission; Angemessenheit; Auffassung; Betracht; Verwaltungsgericht; Steueramt |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Steuerjahr | Reineinkommen | Reinvermögen | |
1996 | Zürich | Fr. ... | Fr. ... |
Gesamt | Fr. ... | Fr. ... | |
1997 | Zürich | Fr. ... | Fr. ... |
Gesamt | Fr. ... | Fr. ... |
Die Steuerrekurskommission II erwog, die Kaderversicherung der Pflichtigen verletze weder das Kollektivitätsprinzip noch den Grundsatz der Angemessenheit. Ferner stellte sie fest, dass die Kaderfunktion des Ehemanns als eigentlichen Leiters der K. AG ohne weiteres als ausreichend substanziert behauptet und auch nachgewiesen sei. Demzufolge liess die Rekurskommission entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts dem Pflichtigen den Abzug der Kaderversicherungsbeiträge für die beiden in Frage stehenden Jahre zu. Ebenso wurden ihm die Arbeitgeberbeiträge an die Kaderversicherung nicht als geldwerte Leistungen aufgerechnet. Hingegen fehle es mit Bezug auf die Ehefrau an einer ausreichend substanzierten Behauptung jener Eigenschaften, welche sie als zum Kader der K.AG gehörig erscheinen lassen, geschweige denn an deren Nachweis. Die Rekurskommission kam zum Schluss, ein Abzug für die von ihr bezahlten Beiträge (einschliesslich Einkaufsbeiträge) falle ausser Betracht und die für sie von der K. AG an die Kaderversicherung bezahlten Beiträge seien als verdeckte Gewinnausschüttungen zu betrachten.
III. Mit Beschwerde vom 18. Juni 2001 liessen A. und B. dem Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Pflichtigen für das Steuerjahr 1996 mit einem Reineinkommen von Fr. ... (Zürich) bzw. Fr.... (Gesamt) und einem Reinvermögen von Fr. ... (Zürich) bzw. Fr.... (Gesamt) sowie für das Steuerjahr 1997 mit einem Reineinkommen von Fr.... (Zürich) bzw. ... (Gesamt) und einem Reinvermögen von Fr.... (Zürich) bzw. Fr.... (Gesamt) einzuschätzen. Ferner beantragten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin überwies das Geschäft der Kammer zur Entscheidung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
2. a)
b) Die Umstände, welche für eine berufliche Vorsorge entrichtete Beiträge gemäss § 25 Abs. 1 lit. o aStG als abzugsfähig erscheinen lassen, sind steuermindernder Natur. Insbesondere sind die Grundsätze der Kollektivität, Planmässigkeit, Angemessenheit sowie Gleichbehandlung vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (RB 1990 Nr. 36). Aufgrund des vor Verwaltungsgericht geltenden Novenverbots hat der Steuerpflichtige spätestens vor Rekurskommission eine substanzierte Sachdarstellung darüber abzugeben, die es erlaubt, zu beurteilen, ob die Anforderungen von § 25 Abs. 1 lit. o aStG erfüllt sind. Fehlt es an einer in diesem Sinn genügenden Substanzierung, so hat die Rekurskommission von sich aus keine Untersuchung zu führen, um sich die erforderlichen Grundlagen zu beschaffen und muss eine Beweisabnahme unterbleiben.
3. Im vorliegenden Fall ist vorab die Frage umstritten, ob der pflichtigen Ehefrau in der fraglichen Zeit eine Kaderfunktion im Betrieb zukam und sie damit im Licht des Gleichbehandlungsprinzips zum bevorzugten Personenkreis der Kaderversicherung gehörte.
a) Die Pflichtigen machen eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verankerten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs geltend. Sie bringen diesbezüglich vor, bis zur Rekurskommission sei die Frage der Kaderfunktion der Ehefrau nicht streitig gewesen. Die Vorinstanz hätte den Pflichtigen daher Gelegenheit geben müssen, sich zu diesem entscheidrelevanten Aspekt vorgängig des Entscheids zu äussern. Dem ist, wie bereits oben ausgeführt wurde (E. 2b), entgegenzuhalten, dass es sich bei den Anforderungen von § 25 Abs. 1 lit. o aStG, namentlich der Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Vorsorgenehmer, um steuermindernde Tatsachen handelt, welche allesamt von den Steuerpflichtigen substanziert geltend gemacht und nachgewiesen werden müssen. Ausserdem wurde bereits in der Einschätzungsverfügung vom 27. September 2000 festgehalten, die Kaderversicherung genüge dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht, da ihr die Pflichtige angehöre, obwohl sie einen tieferen Lohn als andere lediglich obligatorisch versicherte Mitarbeiter des Unternehmens erziele. Auch wenn im Einspracheentscheid die Einsprache infolge Fehlens eines anderen Grundsatzes abgewiesen wurde und die Frage nach der Kaderfunktion der Ehefrau nicht mehr erwähnt wurde, können sich die Pflichtigen nicht darauf berufen und behaupten, die Rekurskommission habe den Rekursentscheid auf ihnen unbekannte Argumente gestützt, mit deren Heranziehung sie nicht hätten rechnen müssen. Die Rekurskommission hat, indem sie die Pflichtigen vorgängig nicht anhörte und auch keine weitere Untersuchung hinsichtlich der Kaderfunktion der Ehefrau führte, den Pflichtigen das rechtliche Gehör nicht verweigert.
b) Die Rekurskommission hat ausführlich und zutreffend begründet, warum und weshalb die Ehefrau aufgrund der Sachdarstellung der Pflichtigen bei der K. AG nicht als Kadermitarbeiterin der angeführten Reglementsbestimmung zu qualifizieren sei. Es kann darauf verwiesen werden (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13.Juni 1976). Was die Pflichtigen dagegen vorbringen lassen, überzeugt nicht. Dass B. im Gegensatz zu den übrigen Angestellten der K. AG in der Funktion einer Prokuristin neben ihrem Ehemann als Einzige über eine Unterschriftsberechtigung verfügt, ist zwar ein gewichtiges, aber nicht das alleinige Kriterium für die Ausübung einer Kaderfunktion. Die Befugnis, die Gesellschaft nach aussen zu vertreten, muss weiter in der tatsächlichen Stellung des betreffenden Mitarbeiters im Betrieb Ausdruck finden. Die Pflichtigen beschreiben die von B. ausgeübte Tätigkeit wie folgt: "B. besorgt, als Prokuristin mit Einzelunterschrift und in Teilzeitarbeit (50 %), die gesamte Administration der K. AG und bestimmte Repräsentationsaufgaben für den Hauptkunden L. Sie ist gelernte Bankangestellte...". Ferner soll sie für das Rechnungswesen verantwortlich sein. Diese Tätigkeiten allein lassen die Pflichtige nicht als Führungskraft erscheinen. Ihre Kaderstellung kann auch nicht aus der Lohnhöhe abgeleitet werden. Die Jahresgehälter der anderen, wesentlich jüngeren Mitarbeiter, welche als Reservations- bzw. Marketingleiter bezeichnet werden, liegen bei Fr. 63'375.- und Fr.78'000, also im vergleichbaren Lohnklassensegment wie die Pflichtige (vgl. Versichertenspiegel für die Periode 1.1.1995 - 31.12.1999; die Umrechnung des Jahresgehalts der Pflichtigen von 60 % auf eine Hundertprozentstelle ergibt ein Lohn von Fr. 72'000.-). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, verdient die pflichtige Ehefrau wesentlich weniger als der geschäftsführende Ehemann. Daraus erhellt, dass B. eine im Vergleich zu A. untergeordnete und im Verhältnis zu den ebenfalls als "leitend" bezeichneten Angestellten gleichgeordnete Stellung inne hatte. Ferner ist bei einer dem Hauptaktionär und Geschäftsführer nahestehenden Person, wie einem Ehegatten zu berücksichtigen, dass aufgrund des dadurch von vornherein bestehenden Vertrauensverhältnisses, die Unterschriftsberechtigung eher eingeräumt wird, als einem unabhängigen Mitarbeiter. Nach dem Gesagten fällt ein Abzug für die von der Pflichtigen bezahlten Beiträge ausser Betracht.
4. a)
b) Hinsichtlich der als verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechneten Arbeitgeberbeiträge von Fr. 1'898.- (1995) und Fr. 2'136.- (1996) für die pflichtige Ehefrau wird geltend gemacht, diese Beträge seien bis zum Eintritt des Vorsorgefalls in der steuerlich anzuerkennenden Vorsorgeeinrichtung verhaftet, weshalb die Ehefrau auf diese Werte nur eine Anwartschaft habe und es deshalb an einem einkommenssteuerrelevanten Zufluss fehle. Entgegen dieser Auffassung kommt es indessen nicht auf den Zufluss der Versicherungsleistung an. Wesentlich ist, dass die arbeitgebende Gesellschaft für den Aktionär einer diesem nahestehenden Person Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung leistet, welche sie für einen unbeteiligten Arbeitnehmer nicht übernehmen würde und diese Person dadurch unwiderruflich begünstigt wird (RB 1989 Nr. 22; anders allerdings VGr, 14. Juni 2000, StE2001 B 21.1 Nr. 9). Mit der Einzahlung der Beiträge für die versicherte Ehefrau, welche unbestrittenermassen als dem Hauptaktionär nahestehend gilt, erhöht sich ihr Altersguthaben und sie geniesst damit unmittelbar und unwiderruflich einen besseren Versicherungsschutz. Da das Reglement für die Vorsorge des Kaders vom 5. Dezember 1995 in Ziff.1.9.2 die volle Freizügigkeit vorsieht, sind die Arbeitgeberbeiträge auch im Fall eines Dienstaustritts bei der begünstigten Ehefrau verhaftet. Damit hat das pflichtige Ehepaar im Umfang der erwähnten Arbeitgeberbeiträge eine geldwerte Leistung erhalten, welche als Einkommen steuerbar ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
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