E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (ZH - SB.2001.00038)

Zusammenfassung des Urteils SB.2001.00038: Verwaltungsgericht

Die Steuerrekurskommission II entschied, dass die Kaderversicherung des Pflichtigen das Kollektivitätsprinzip und den Grundsatz der Angemessenheit nicht verletzt. Der Ehemann wurde als Kaderleiter der K. AG anerkannt, während die Ehefrau nicht als zum Kader gehörig eingestuft wurde. Die Rekurskommission erlaubte dem Pflichtigen den Abzug der Kaderversicherungsbeiträge für zwei Jahre und behandelte die Arbeitgeberbeiträge als verdeckte Gewinnausschüttungen für die Ehefrau. A. und B. beantragten beim Verwaltungsgericht eine Überprüfung des Entscheids und eine Neubeurteilung. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Kammer entschied, dass die Ehefrau keine Kaderposition innehatte und die Arbeitgeberbeiträge steuerbar sind.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2001.00038

Kanton:ZH
Fallnummer:SB.2001.00038
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid SB.2001.00038 vom 19.12.2001 (ZH)
Datum:19.12.2001
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Kaderversicherung / verdeckte Gewinnausschüttung
Schlagwörter: Kader; Pflichtige; Pflichtigen; Ehefrau; Rekurskommission; Gesamt; Kaderfunktion; Beiträge; Vorsorge; Kaderversicherung; Grundsatz; Arbeitgeberbeiträge; Entscheid; Mitarbeiter; Person; Reineinkommen; Reinvermögen; Abzug; Untersuchung; Vorinstanz; Ehemann; Steuerjahr; Steuerrekurskommission; Angemessenheit; Auffassung; Betracht; Verwaltungsgericht; Steueramt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2001.00038


Steuerjahr

Reineinkommen

Reinvermögen

1996

Zürich

Fr. ...

Fr. ...

Gesamt

Fr. ...

Fr. ...

1997

Zürich

Fr. ...

Fr. ...

Gesamt

Fr. ...

Fr. ...

Die Steuerrekurskommission II erwog, die Kaderversicherung der Pflichtigen ver­let­ze weder das Kollektivitätsprinzip noch den Grundsatz der Angemessenheit. Ferner stell­te sie fest, dass die Kaderfunktion des Ehemanns als eigentlichen Leiters der K. AG oh­ne weiteres als ausreichend substanziert behauptet und auch nachgewiesen sei. Demzu­fol­ge liess die Rekurskommission entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts dem Pfli­ch­tigen den Abzug der Kaderversicherungsbeiträge für die beiden in Frage stehenden Jah­­re zu. Ebenso wurden ihm die Arbeitgeberbeiträge an die Kaderversicherung nicht als geld­werte Leistungen aufgerechnet. Hingegen fehle es mit Bezug auf die Ehefrau an einer aus­reichend substanzierten Behauptung jener Eigenschaften, welche sie als zum Kader der K.AG gehörig erscheinen lassen, geschweige denn an deren Nachweis. Die Rekurs­kom­mission kam zum Schluss, ein Abzug für die von ihr bezahlten Beiträge (einschliesslich Einkaufsbeiträge) falle ausser Betracht und die für sie von der K. AG an die Kaderversi­cherung bezahlten Beiträge seien als verdeckte Gewinnausschüttungen zu betrachten.

III. Mit Beschwerde vom 18. Juni 2001 liessen A. und B. dem Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sa­che sei zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Pflichtigen für das Steu­­erjahr 1996 mit einem Reineinkommen von Fr. ... (Zürich) bzw. Fr.... (Gesamt) und einem Reinvermögen von Fr. ... (Zürich) bzw. Fr.... (Gesamt) sowie für das Steuerjahr 1997 mit einem Reineinkommen von Fr.... (Zürich) bzw. ... (Gesamt) und einem Reinvermögen von Fr.... (Zürich) bzw. Fr.... (Gesamt) einzuschätzen. Ferner beantragten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin überwies das Geschäft der Kammer zur Entscheidung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

2. a)

b) Die Umstände, welche für eine berufliche Vorsorge entrichtete Beiträge gemäss § 25 Abs. 1 lit. o aStG als abzugsfähig erscheinen lassen, sind steuermindernder Natur. Ins­be­sondere sind die Grundsätze der Kollektivität, Planmässigkeit, Angemessenheit sowie Gleich­behandlung vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (RB 1990 Nr. 36). Auf­grund des vor Verwaltungsgericht geltenden Novenverbots hat der Steuerpflichtige spä­­testens vor Rekurskommission eine substanzierte Sachdarstellung darüber abzugeben, die es erlaubt, zu beurteilen, ob die Anforderungen von § 25 Abs. 1 lit. o aStG erfüllt sind. Fehlt es an einer in diesem Sinn genügenden Substanzierung, so hat die Rekurskommission von sich aus keine Untersuchung zu führen, um sich die erforderlichen Grundlagen zu beschaf­fen und muss eine Beweisabnahme unterbleiben.

3. Im vorliegenden Fall ist vorab die Frage umstritten, ob der pflichtigen Ehefrau in der fraglichen Zeit eine Kaderfunktion im Betrieb zukam und sie damit im Licht des Gleich­be­hand­lungs­prinzips zum bevorzugten Personenkreis der Kaderversicherung gehörte.

a) Die Pflichtigen machen eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verankerten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs geltend. Sie brin­­gen diesbezüglich vor, bis zur Rekurskommission sei die Frage der Kaderfunktion der Ehe­frau nicht streitig gewesen. Die Vorinstanz hätte den Pflichtigen daher Gelegenheit ge­ben müssen, sich zu diesem entscheidrelevanten Aspekt vorgängig des Entscheids zu äus­sern. Dem ist, wie bereits oben ausgeführt wurde (E. 2b), entgegenzuhalten, dass es sich bei den Anforderungen von § 25 Abs. 1 lit. o aStG, namentlich der Einhaltung des Grundsat­zes der Gleichbehandlung der Vorsorgenehmer, um steuermindernde Tatsachen handelt, welche allesamt von den Steuerpflichtigen substanziert geltend gemacht und nachgewiesen werden müssen. Ausserdem wurde bereits in der Einschätzungsverfügung vom 27. Septem­ber 2000 festgehalten, die Kaderversicherung genüge dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht, da ihr die Pflichtige angehöre, obwohl sie einen tieferen Lohn als andere ledig­­lich obligatorisch versicherte Mitarbeiter des Unternehmens erziele. Auch wenn im Ein­­spracheentscheid die Einsprache infolge Fehlens eines anderen Grundsatzes abgewiesen wurde und die Frage nach der Kaderfunktion der Ehefrau nicht mehr erwähnt wurde, können sich die Pflichtigen nicht darauf berufen und behaupten, die Rekurskommission habe den Rekursentscheid auf ihnen unbekannte Argumente gestützt, mit deren Heranziehung sie nicht hätten rechnen müssen. Die Rekurskommission hat, indem sie die Pflichtigen vor­gän­gig nicht anhörte und auch keine weitere Untersuchung hinsichtlich der Kaderfunktion der Ehefrau führte, den Pflichtigen das rechtliche Gehör nicht verweigert.

b) Die Rekurskommission hat ausführlich und zutreffend begründet, warum und wes­halb die Ehefrau aufgrund der Sachdarstellung der Pflichtigen bei der K. AG nicht als Kadermitarbeiterin der angeführten Reglementsbestimmung zu qualifizieren sei. Es kann darauf verwiesen werden (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13.Ju­ni 1976). Was die Pflichtigen dagegen vorbringen lassen, überzeugt nicht. Dass B. im Gegensatz zu den übrigen Angestellten der K. AG in der Funk­­tion einer Prokuristin neben ihrem Ehemann als Einzige über eine Unterschriftsberech­­tigung verfügt, ist zwar ein gewichtiges, aber nicht das alleinige Kriterium für die Aus­übung einer Kaderfunktion. Die Befugnis, die Gesellschaft nach aussen zu vertreten, muss wei­ter in der tatsächlichen Stellung des betreffenden Mitarbeiters im Betrieb Ausdruck fin­den. Die Pflichtigen beschreiben die von B. ausgeübte Tätigkeit wie folgt: "B. besorgt, als Prokuristin mit Einzelunterschrift und in Teilzeit­ar­beit (50 %), die gesamte Administration der K. AG und bestimmte Repräsentationsauf­gaben für den Hauptkunden L. Sie ist gelernte Bank­an­gestell­te...". Ferner soll sie für das Rechnungswesen verantwortlich sein. Diese Tätigkeiten allein lassen die Pflichtige nicht als Führungskraft erscheinen. Ihre Kaderstellung kann auch nicht aus der Lohnhöhe abgeleitet werden. Die Jahresge­hälter der anderen, wesentlich jüngeren Mitarbeiter, welche als Reservations- bzw. Marketingleiter bezeichnet werden, liegen bei Fr. 63'375.- und Fr.78'000, also im vergleichbaren Lohnklassensegment wie die Pflichtige (vgl. Versichertenspiegel für die Periode 1.1.1995 - 31.12.1999; die Umrechnung des Jahresgehalts der Pflichtigen von 60 % auf ei­ne Hundertprozentstelle ergibt ein Lohn von Fr. 72'000.-). Wie bereits die Vorinstanz fest­­­gestellt hat, verdient die pflichtige Ehefrau wesentlich weniger als der geschäftsführende Ehemann. Daraus erhellt, dass B. eine im Vergleich zu A. untergeordnete und im Verhältnis zu den ebenfalls als "leitend" bezeichneten Angestell­ten gleichgeordnete Stellung inne hatte. Ferner ist bei einer dem Hauptaktionär und Ge­schäftsführer nahestehenden Person, wie einem Ehegatten zu berücksichtigen, dass aufgrund des dadurch von vornherein bestehenden Vertrauensverhältnisses, die Unterschrifts­­berechtigung eher eingeräumt wird, als einem unabhängigen Mitarbeiter. Nach dem Gesag­ten fällt ein Abzug für die von der Pflichtigen bezahlten Beiträge ausser Betracht.

4. a)

b) Hinsichtlich der als verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechneten Arbeitgeberbeiträge von Fr. 1'898.- (1995) und Fr. 2'136.- (1996) für die pflichtige Ehefrau wird geltend gemacht, diese Beträge seien bis zum Eintritt des Vorsorgefalls in der steuerlich anzuerkennenden Vorsorgeeinrichtung verhaftet, weshalb die Ehefrau auf diese Werte nur eine Anwartschaft habe und es deshalb an einem einkommenssteuerrelevanten Zufluss fehle. Ent­­ge­gen dieser Auffassung kommt es indessen nicht auf den Zufluss der Versicherungsleis­tung an. Wesentlich ist, dass die arbeitgebende Gesellschaft für den Aktionär einer die­sem nahestehenden Person Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung leistet, welche sie für ei­nen unbeteiligten Arbeitnehmer nicht übernehmen würde und diese Person dadurch unwi­­derruflich begünstigt wird (RB 1989 Nr. 22; anders allerdings VGr, 14. Juni 2000, StE2001 B 21.1 Nr. 9). Mit der Einzahlung der Beiträge für die versicherte Ehefrau, welche un­bestrittenermassen als dem Hauptaktionär nahestehend gilt, erhöht sich ihr Alters­gut­­haben und sie geniesst damit unmittelbar und unwiderruflich einen besseren Versicherungsschutz. Da das Reglement für die Vorsorge des Kaders vom 5. Dezember 1995 in Ziff.1.9.2 die volle Freizügigkeit vorsieht, sind die Arbeitgeberbeiträge auch im Fall eines Dienstaustritts bei der begünstigten Ehefrau verhaftet. Damit hat das pflichtige Ehepaar im Umfang der erwähnten Arbeitgeberbeiträge eine geldwerte Leistung erhalten, welche als Ein­kommen steuerbar ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.