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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - SB.2000.00062)

Zusammenfassung des Urteils SB.2000.00062: Verwaltungsgericht

In Beschwerdeverfahren geht es nicht um die Einschätzung der Einkommens- und Vermögenssteuer als solche, sondern um die Rückweisung durch die Rekurskommission. Das Verwaltungsgericht überprüft nur, ob die Rekurskommission die Sache zu Recht an das kantonale Steueramt zurückgewiesen hat. Bei einer unzulässigen Rückweisung entscheidet die Rekurskommission erneut materiell. Es ist nur das Dispositiv eines Entscheids anfechtbar. Die Rekurskommission hat die Entscheidungskompetenz über die Steuerveranlagung. Sie fungiert als `obere Einschätzungsbehörde`.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2000.00062

Kanton:ZH
Fallnummer:SB.2000.00062
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid SB.2000.00062 vom 22.11.2000 (ZH)
Datum:22.11.2000
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen
Schlagwörter: Rekurs; Rekurskommission; Einschätzung; Rückweisung; Entscheid; Schärrer; Recht; Verwaltungsgericht; Reimann/Zuppinger/Schärrer; Rückweisungsentscheid; Steueramt; Anfechtung; Kommentar; Zürcher; Steuergesetz; Überprüfung; Beschwerdeverfahren; Einkommens; Vermögenssteuer; Beschwerdeverfahrens; Überprüfungsbefugnis; Verwaltungsgerichts; Beurteilung; Vorgehen; Nichteintretensentscheids
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Frank, Schweizer, Ulrich, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I, 1, Art. 50 SR, 1997

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2000.00062

Wird -wie hier- ein Rückweisungsentscheid der Rekurskommission angefochten, so bildet dieser und nicht die Einschätzung der Einkommens- und Vermögenssteuer als solche Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dementsprechend ist die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf die Beurteilung der Frage beschränkt, ob die Rekurskommission die Sache zu Recht an das kantonale Steueramt zurückgewiesen hat. Ergibt sich, dass dieses Vorgehen unzulässig war, hat nicht das Verwaltungsgericht, sondern -auf Rückweisung hin- die Rekurskommission selber über die Einschätzung materiell zu befinden. Es verhält sich diesbezüglich gleich wie bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids, denn hier wie dort fehlt es an einem materiellen Entscheid der Vorinstanz (vgl. RB1979 Nr.57, 1983 Nr.56, 1984 Nr.55; August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3.Band, Bern1969, §92 N.37 und §95 N.8).

Ausser Betracht fällt aber auch eine selbständige Anfechtung derjenigen Erwägungen, welche die Rekurskommission ihrem Rückweisungsentscheid zugrunde gelegt hat, weil sie nicht daran gebunden ist, wenn ihr die zurückgewiesene Sache auf dem Rechtsmittelweg erneut unterbreitet wird (RB1994 Nr.46 zur Rückweisung durch das Verwaltungsgericht; Felix Richner/Walter Frei/Barbara Weber/Hans R. Brütsch; Kurzkommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2.A. Zürich1997, §94 N.11 mit Hinweisen). Es gilt daher auch insoweit die ständige Rechtsprechung, wonach nur das Dispositiv eines Entscheids angefochten werden kann (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, §92 N.26).

Auf den Antrag der Pflichtigen, sie seien für das Steuerjahr 1997 laut ihrer Steuererklärung einzuschätzen, ist somit nicht einzutreten.

er Rekurs an die Rekurskommission ermöglicht die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Steuerverwaltungsbehörden, des kantonalen Steueramts und der kommunalen Einschätzungsbehörden (§§147 Abs.3 und212 StG). Dabei stehen der Rekurskommission dieselben Befugnisse zu wie den Steuerbehörden im Einschätzungsverfahren (§148 Abs.3 StG). Die Entscheidungskompetenz über die Steuerveranlagung geht von diesen Behörden auf die Rekurskommission über (vgl. Ulrich Cavelti in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel und Frankfurt am Main 1997, Art.50 StHG N.4). Der Entscheid der Steuerrekurskommission als erstinstanzliches, verwaltungsunabhängiges "Spezialverwaltungsgericht" (vgl. §116 StG) ersetzt somit die angefochtene steuerbehördliche Verfügung (Reimann/Zuppinger/Schärrer, §66 N.6 sowie §92 N.2). Die Rekurskommission ist daher ihrer gesetzlichen Funktion nach nicht nur Gerichtsbehörde, sondern ebenso sehr auch "obere Einschätzungsbehörde" (RB1976 Nr.58; Reimann/Zuppinger/Schärrer, §92 N.2).

Die Beschwerdeverfahren SB.2000.00062 und

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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