Zusammenfassung des Urteils RG.2001.00004: Verwaltungsgericht
Die 4. Kammer des Zürcher Verwaltungsgerichts trat nicht auf die Beschwerde von A gegen die Entscheidung der Rekurskommission der Gebäudeversicherung ein, da die Anträge als ungehörig und zu weitläufig zurückgewiesen wurden. A ersuchte um Wiedererwägung, was jedoch abgelehnt wurde, da Rechtsmittelentscheide nicht wiedererwägbar sind. Selbst wenn das Gesuch behandelt würde, wäre es abzulehnen, da die Eingaben als ungehörig und zu weitläufig betrachtet wurden. Das Gericht wies darauf hin, dass Anstand und Respekt in Schreiben an Behörden und Gerichte angemessen sind. Das Gesuch wurde daher abgelehnt, da keine Gründe für eine Wiedererwägung vorlagen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RG.2001.00004 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 06.12.2001 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 14.01.2002 abgewiesen. |
Leitsatz/Stichwort: | Keine Wiedererwägung eines Verwaltungsgerichtsentscheids. |
Schlagwörter: | Recht; Gesuch; Röhl; Vorbem; Verwaltungsrecht; Kölz/Bosshart/Röhl; Kammer; Verbesserung; Rechtsmittel; Verwaltungsrechts; Gesuchsteller; Beschluss; Verwaltungsrechtspflege; Gericht; Rechtsschrift; Gebäudeversicherung; Kantons; Weitschweifigkeit; Wiedererwägung; Ulrich; Vertreter; Eingaben; Wortlaut; Behörden; Gerichte |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
I. Mit Beschluss vom 19.September 2001 trat die 4.Kammer des Zürcher Verwaltungsgerichts auf eine neben formellen Anträgen Forderungen über insgesamt mindestens fast Fr.100'000.- stellende Beschwerde von A wider einen Entscheid der Rekurskommission der Gebäudeversicherung und mit der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich als Beschwerdegegnerin nicht ein, nachdem die erste Rechtsmitteleingabe wegen Ungebührlichkeit und übermässiger Weitschweifigkeit zur Verbesserung zurückgewiesen worden und auch eine zweite Fassung nicht ohne solche Mängel geblieben war.
II. Am 4./5.November 2001 liess A diesbezüglich um Wiedererwägung ersuchen; es sei ihm "nochmals eine letzte Gelegenheit durch Fristansetzung zu gewähren die Ungebührlichkeit und die Weitschweifigkeit auszumerzen".
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Die E.1 des oben erwähnten Beschlusses vom 19.September 2001 lässt sich hier sinngemäss wiederholen: Da der Streitwert Fr.20'000.- übersteigt, ist das vorliegende Gesuch kraft §38 Abs.1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) durch die Kammer zu behandeln; das kann, wie sich aus dem Folgenden ergibt, analog §56 Abs.2 VRG ohne Weiterungen geschehen.
2. Der Wiedererwägung zugänglich sind Verwaltungsverfügungen erster Instanzen, nicht aber Rechtsmittelentscheide, geschweige denn wie hier solche eines Gerichts (Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S.56; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3.A., Zürich 1998, Rz.1423; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§19-28 N.24 und 27 sowie Vorbem. zu §§86a-86d N.8; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S.204). Schon deswegen kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden. Im Übrigen fehlt ohnehin ein Anspruch darauf, dass ein Wiedererwägungsgesuch an die Hand genommen werde (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§19-28 N.5f. und 23ff.).
Selbst wenn aber das Gesuch materiell behandelt würde, wäre es abzuweisen. Es macht zusammengefasst geltend, erst der Beschluss vom 19. September 2001 habe für den juristisch unerfahrenen, emotional belasteten und eventuell mit einer Ordnungsbusse zu bestrafenden Vertreter des Gesuchstellers erhellt, was das Gericht in übertriebener Strenge als ungebührlich und übermässig weitschweifig betrachte; der Rechtfertigung solle auch dienen, "dass Missverständnisse vorliegen, die vielleicht allzu scharfe Wortwahl nicht ernst gemeint war, eine Herabsetzung nicht beabsichtigt ...". Der Gesuchsteller muss sich aber vorab die unverändert als ungehörig zu wertenden früheren Eingaben seines Vertreters zurechnen lassen, und zwar unbekümmert um dessen Gemütsverfassung. Sodann braucht es kein Fachwissen um zu erkennen, dass einerseits eine bereits übermässig weitschweifige Rechtsschrift ihren verpönten Charakter nicht verliert, wo sie wie hier im zweiten Anlauf noch Erweiterungen erfährt, und was andererseits als ungebührlich erscheint. Bezüglich Letzterem hat das Verwaltungsgericht ohnehin ausgeführt, es seien die "beanstandeten Textstellen ... nicht im Wortlaut zu nennen, namentlich wenn sich in einer Rechtsmitteleingabe ... wie vorliegend... unzählige Ungebührlichkeiten finden; vielmehr genügt es, lediglich auf die zu beanstandenden Seiten einer Rechtsschrift zu verweisen [so auch gegenwärtig geschehen]. Denn zum einen darf vom Rechtssuchenden ohne weiteres erwartet werden, dass er gegenüber Behörden und Gerichten zumindest jenen Anstand und jene Achtung übt, die auch im täglichen Leben den Mitmenschen gegenüber angebracht ist. Zum andern würde die Nennung jeder zu beanstandenden Textstelle im Wortlaut letztlich auf eine Verbesserung der ungenügenden Rechtsschrift durch die Behörden und Gerichte hinauslaufen, was aber gerade nicht deren Aufgabe ist" (23.Mai 2001, SB.2001.00013, E.1b; ebenso 29.Februar 2000, VB.1999.00368, E.1c, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung, mit Hinweis auf frühere Entscheide). Zudem hielt der Gesuchsteller, indem er die der ursprünglichen Beschwerde einkopierte und präsidialiter ausdrücklich als ungehörig taxierte Replik des Verfahrens vor Rekurskommission in der zweiten Version zum integrierenden Bestandteil erklärte, entgegen seiner Meinung an den dortigen Ungebührlichkeiten fest und nahm mithin das angedrohte Nichteintreten auch insofern in Kauf. Endlich verfangen die jetzigen Beschwichtigungs- und Verharmlosungsversuche keineswegs; abgesehen davon beziehen sie sich teilweise auf gar nicht Gerügtes.
Aus dem eben Gesagten wird auch klar, dass es ein allenfalls mitgemeintes Fristwiederherstellungsgesuch wegen grober Nachlässigkeit im Sinn von §12 Abs.2 VRG abzuweisen gälte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §12 N.14ff.). Eigentlich hat der Gesuchsteller die Verbesserungsfrist aber gar nicht verpasst, sondern vielmehr gewahrt, freilich ohne die Verbesserungen hinreichend zu bewerkstelligen. Ansonsten könnte jede Partei um Restitution einkommen, wenn sie durch einen ihr ungünstigen Entscheid erfährt, wie sie ihre Eingaben vorteilhafter hätte verfassen sollen.
3. Da das Recht von Amts wegen anzuwenden ist (§7 Abs.4 Satz 2 VRG), fragt sich noch, ob dem Gesuch unter anderen Aspekten stattgegeben werden könnte, nämlich unter jenen der Anpassung der Revision (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§19-28 N.24). Eine Anpassung fällt indes schon deswegen ausser Betracht, weil es sich hier nicht um eine Dauerverfügung handelt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§86a-86d N.13). Und Revisionsgründe im Sinn von §86a VRG macht der Gesuchsteller weder geltend noch sind solche ersichtlich (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, §86a, insbesondere N.13ff., sowie §86c N.1ff.).
4. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
...
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