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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - PK.2005.00005)

Zusammenfassung des Urteils PK.2005.00005: Verwaltungsgericht

A arbeitete von 1999 bis 2004 am Spital V und verklagte die Stiftung Spital V auf Lohnnachzahlungen. Es wurde über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und die Qualifikation der Stiftung diskutiert. Letztendlich wurde entschieden, dass das Verwaltungsgericht für vermögensrechtliche Streitigkeiten zuständig ist. Es wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis privatrechtlich war. A wurde kostenpflichtig und erhielt keine Parteientschädigung. Die Klage könnte beim Bundesgericht angefochten werden. Der Richter war männlich und die Gerichtskosten betrugen CHF 3'060.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts PK.2005.00005

Kanton:ZH
Fallnummer:PK.2005.00005
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid PK.2005.00005 vom 07.12.2005 (ZH)
Datum:07.12.2005
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 19.05.2006 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Der Kläger arbeitete bis Ende 2004 als Arzt für eine (inter)kommunale, sich selbst als öffenlichrechtlich erklärende Stiftung. Gemäss dem Arbeitsvertrag und dem Personalreglement der Stiftung unterstand das Anstellungsverhältnis dem Privatrecht. Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts:
Schlagwörter: Arbeit; Verwaltungsgericht; Personal; Kanton; Gemeinde; Streit; Anstellung; Recht; Verwaltungsrecht; Arbeitsverhältnis; Zuständigkeit; Vertrag; Streitigkeit; Verwaltungsrechtspflege; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Kantons; Dienstverhältnis; Streitigkeiten; Stiftung; Angestellten; Anstalt; Weisung; Regierungsrat; Spital; Klage; Verbindung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts PK.2005.00005

I.

A wirkte ab Beginn 1999 bis Ende 2004 am Spital V: zunächst als Oberarzt/Chefarzt-Stellvertreter, seit Anfang 2000 als aus seiner Sicht zu niedrig entlöhnter Leitender Arzt bzw. gar faktischer Chefarzt. Laut Vertrag, der diese zweite Phase betraf, unterstand das Anstellungsverhältnis dem Privatrecht; das galt übrigens gemäss anwendbarem Personalreglement für alle Spitalbeschäftigten. Als Arbeitgeberin fungierte die Stiftung Spital V. Sie war durch die Stiftungen W und X sowie den Zweckverband Y ausdrücklich als öffentlichrechtliche errichtet worden.

Am 24.August 2005 liess A die Stiftung Spital V beim Verwaltungsgericht auf Lohnnachzahlungen von hauptsächlich Fr.189'089.10 nebst 5 % Zins seit 31.Dezember 2004 verklagen und um Rechtsöffnung in einer begleitenden Be­treibung ersuchen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Prozessgegnerin.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Streitwert übersteigt Fr.20'000.-; es liegt auch keine die einzelrichterliche Zuständigkeit begründende Sondermaterie vor, überdies jedoch ein Fall von prinzipieller Bedeutung. Deshalb ist die (personalrechtliche) Klage kraft §38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung zu behandeln.

Das Verfahren lässt sich nach §80c in Verbindung mit §§86 und 56 Abs.2f. VRG ohne abermalige Weiterungen erledigen.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als solchen muss von Amts wegen geprüft werden (§80c in Verbindung mit §§86, 70 und 5 Abs.1 VRG):

2.

Sollte die beklagte Arbeitgeberin entgegen eigener Erklärung eine Stiftung privaten Rechts sein, gebräche es dem Verwaltungsgericht vorab an der Zuständigkeit (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§74-80d N.4; VGr, 26.Juni 2002, PB.2002.00015, www.vgrzh.ch = RB2002 Nr.23, E.3; OGr, 27.Februar 2002, ZR101/2002 Nr.57, auch zum folgenden Absatz).

Die Unterscheidung öffentlichrechtlicher Stiftungen von privatrechtlichen erscheint jedenfalls als schwierig und kann Kontroversen zeitigen (siehe Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, 1975, Systematischer Teil zu Art.80-89bis ZGB N.464ff.; H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, §128 N.2.4; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz.1346ff.; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2005, Rz.4110).

Das Qualifikationsproblem darf hier freilich ungelöst bleiben. Denn selbst wenn im Weiteren von der Hypothese ausgegangen wird, die Beklagte stelle eine Stiftung öffentlichen Rechts dar, ändert sich am Ergebnis nichts.

3.

Das Verwaltungsgericht beurteilt laut §79 VRG vermögensrechtliche Klagen "aus dem Dienstverhältnis zwischen Angestellten und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts", sofern nicht das Anfechtungsverfahren mit wohl gleichen Parteien Platz greift: für den hier interessierenden weltlichen Bereich auf Arbeitgeberseite also in beiden Fällen dem Staat einschliesslich dessen unselbständiger Anstalten, einer Gemeinde einem Zweckverband; es erhebt sich die Frage, ob dem Verwaltungsgericht e contrario die personalrechtliche Zuständigkeit für selbständige Anstalten und Stiftungen des kantonalen öffentlichen Rechts fehle abweichende spezialgesetzliche Regeln vorbehalten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§74-80d N.4-6; Kassationsgericht, 6.Mai 2001, ZR100/2001 Nr.57 E.II.4c/dd letzter Absatz; OGr, 27.Februar 2002, ZR101/2002 Nr.57 E.II.1d; der Kläger übersieht bezüglich VGr, 20.April 2005, PB.2004.00078, E.1.2, www.vgrzh.ch, dass für die Universität Zürich als nach §1 Abs.1 des Universitätsgesetzes vom 15.März 1998 [UniversitätsG, LS415.11] selbständige Anstalt mit §46 UniversitätsG eine solche Sondernorm vorliegt). Das Verwaltungsgericht musste darauf freilich noch nie eine Antwort geben, seit anfangs 1998 die umfassend geänderten §§74ff. VRG in Kraft traten.

Nun gelten ab April 2005 neu die Bestimmungen über die selbständigen Gemeinde- und interkommunalen Anstalten (OS 60, 71-73; hierzu sowie zum Folgenden die einschlägige Weisung des Regierungsrats in ABl2003, S.2220ff., insbesondere 2224+2229f. +2237ff.). Danach ist das Arbeitsverhältnis des Personals solcher Anstalten wie jetzt auch der Zweckverbände öffentlichrechtlich und findet das kantonale Personalrecht Anwendung, soweit die Gemeinden keine eigenen Vorschriften schaffen (§72 Abs.1 des Gemeindegesetzes vom 6.Juni 1926 [LS131.1, GemeindeG]); gegen Anordnungen von Trägern öffentlicher Aufgaben lässt sich sodann Rekurs gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz erheben (§152 GemeindeG). Zwar endete die Anstellung des Klägers vor In­krafttreten dieser Normen. Sollte indes die Beklagte heute wie eine (inter)kommunale selbständige Anstalt behandelt werden müssen (vgl. Thalmann, §128 N.2.4f.), fragt sich, ob §§72 Abs.1f. und 152 GemeindeG prinzipiell den personalrechtlichen Zugang zum Verwaltungsgericht indizierten.

Auch das darf auf sich beruhen. Eine wiederum hypothetische Bejahung führt hier nämlich zuletzt doch nicht zur verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit.

4.

Zu prüfen bleibt, ob der Kläger privatrechtlich angestellt gewesen das verneint er und der gegenwärtige Streit bejahendenfalls durch Zivilgerichte zu beurteilen sei:

4.1 Gemäss Art.11 Abs.2 Satz1 der Kantonsverfassung vom 18.April 1869 in der Mitte 1999 in Kraft getretenen, inhaltlich neuen Version (KV, LS101) ist das Arbeitsverhältnis des Staats- und Gemeindepersonals öffentlichrechtlich (ebenso Art.47 Abs.1 der Kantons­verfassung vom 27.Februar 2005, die gemäss ihrem Art.135 die jetzige auf Anfang 2006 ablöst [OS 60, 185]). Mit Gültigkeit ebenfalls seit da wiederholen das §7 in Verbindung mit §1 Abs.1 des Personalgesetzes vom 27.September 1998 (LS177.10) für das Personal des Staates und dessen unselbständiger Anstalten sowie §72 Abs.2 Satz1 GemeindeG in der gleichzeitigen Fassung (OS 54, S.752ff., 765; OS 55, 62) nur für jenes der Gemeinden.

Art.11 Abs.2 Satz1 KV betrifft die selbständigen Anstalten nicht: Deshalb können die Zürcher Kantonalbank sowie die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich ihre privatrechtlichen Anstellungen beibehalten und lassen sich solche vorsehen durch §11 Abs.2 Satz3 UniversitätsG (Fritz Lang, Das Zürcher Personalgesetz vom 27.September 1998, in: Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S.49ff., 55 Fn. 26; Jaag, Rz.3017f.+3951; vgl. je §1 des Kantonalbankgesetzes vom 28.September 1997 [LS951.1] sowie des EKZ-Gesetzes vom 19.Juni 1983 [LS732.1]), durch §32 Abs.2 Satz3 in Verbindung mit §22 des Fachhochschulgesetzes vom 27.September 1998 (LS414.11) für die staatlichen Schulen und je durch §13 in Verbindung mit §1 der vorgeschlagenen Gesetze über das Universitätsspital Zürich sowie das Kantonsspital Winterthur (ABl2003, S.126ff., 126+130+185+189).

Das im letzten Absatz für den Kanton Gesagte muss nach dem klaren Wortlaut der davor zitierten Bestimmungen sie nennen nur den Staat und die Gemeinden selbst, nicht aber andere juristische Personen des öffentlichen Rechts auf gleicher Zwischenstufe bis zur (oben 3 Abs.2) erwähnten jüngsten Änderung des Gemeindegesetzes ebenso für den (inter-)kommunalen Bereich und insbesondere die Zweckverbände gegolten haben (in diesem Sinn Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§74-80d N.6; Kassationsgericht, 6.Mai 2001, ZR100/2001 Nr.57 E.II.4c/cc; Jaag, Rz.3017f.; ohne Begründung abweichend Lang, a.a.O.; Thalmann, §7 N.4.9.8; VGr, 20.JuniDann kann auch die Beklagte, wenn überhaupt (vgl. abermals vorstehend 3 Abs.2), erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger gezwungen worden sein, ihr Personal öffentlichrechtlich anzustellen.

4.2 Der Kläger stützt sich hingegen auf Judikatur namentlich von Bundesgericht und Kammer sowie Literatur, wonach die Rechtsverhältnisse zwischen öffentlichen Spitälern und den darin tätigen Ärzten grundsätzlich dem öffentlichen Recht unterlägen (BGE118 II 213 = Pra81/1992 Nr.238, E.3 letzter Absatz; VGr, 20.Dezember 2000, PK.2000.00003, E.1b/cc Abs.1, www.vgrzh.ch) bzw. privatrechtliche Anstellungen dort irregulär und kaum systemkonform wirkten (Lukas Brühwiler-Frésey in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Handbuch des Arztrechts, Zürich 1994, S.284). Die Zulässigkeit obligationenrechtlicher Arbeitsverträge mit öffentlichrechtlichen Dienstherrschaften ist ganz allgemein umstritten (vgl. weiter etwa Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, 1992, Art.342 OR N.3; Adrian Staehelin/Frank Vischer, Zürcher Kommentar, 1996, Art.342 OR N.4ff.; Paul Richli, Öffentliches Dienstrecht im Zeichen des New Public Management, Bern 1996, S.56ff.; Matthias Michel, Beamtenstatus im Wandel, Zürich 1998, S.193ff.; Felix Hafner, Rechtsnatur der öffentlichen Dienstverhältnisse, in: Helbling/Poledna, S.181ff.; Tobias Jaag, Besonderheiten des Personalrechts im halbstaatlichen Bereich, in: Helbling/Po­ledna, S.587ff.; Peter Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, Zürich 2002, S.38ff.).

Privatrechtliche Arbeitsverträge der öffentlichen Hand erscheinen immerhin dann als statthaft, wenn erstens eine generell-abstrakte Norm sie vorsieht; eines Gesetzes im formellen Sinn bedarf es hierfür nur, falls Dienstfunktionen, deren öffentlichrechtlichen Charakter ein formelles Gesetz festhält, neu dem Privatrecht zugewiesen werden sollen "für das Gemeinwesen als derart fundamental und wichtig zu betrachten sind, dass für deren privatrechtliche Ausgestaltung eine erhöhte demokratische Begründung erforderlich ist" (Hafner, S.192ff.+207; demgegenüber stets ein formelles Gesetz verlangend, woran es insofern etwa für die Zürcher Kantonalbank gerade mangelt, Michel, S.200; umgekehrt für den Kanton Zürich auf ein Gesetz im materiellen Sinn überhaupt verzichtend RB1988 Nr.16 E.1c Abs.1 = ZBl90/1989, S.205, E.2c Abs.1). Zweitens erheben sich dort keine unüberwindlichen Bedenken, wo es um selbständige Organisationen ausserhalb der Zentralverwaltung geht, zumal soweit dieselben keine hoheitliche Tätigkeit entfalten und Leistungen in Konkurrenz mit an Stelle von privaten Unternehmen anbieten, wie etwa bei Kantonalbanken, Verkehrs- und Versorgungsbetrieben (vgl. Rehbinder, Art.342 N.3; Staehelin/Vischer, Art.342 N.5; Richli, S.58; Michel, S.211ff.; Hafner, S.204+207; Jaag, Besonderheiten, S.588f.+594f.; Jaag, Rz.3018).

In diesem Zusammenhang mutet übrigens als bezeichnend an, dass die Weisungen des Regierungsrats zur Verselbständigung des Universitätsspitals Zürich und des Kantonsspitals Winterthur davon ausgehen, ein Verzicht auf gesetzliche Regelung der dortigen Arbeitsver­hältnisse hätte privatrechtliche Anstellungen nach Obligationenrecht (OR, SR 220) wie bei der Kantonalbank zur Folge (ABl2003, 166f.+224).

4.3 Wie gesehen, unterwirft das durch den beklagtischen Stiftungsrat am 1.Dezember 1999 genehmigte und auf Anfang 2000 in Kraft gesetzte Personalreglement das Anstellungsverhältnis sämtlicher Spitalbeschäftigten ausdrücklich dem Privatrecht. Das bestätigt sich etwa, indem das Reglement, welches gleichsam die allgemeinen Vertragsbedingungen enthält (vgl. Hafner, S.199 Fn.83), bei seinem Schweigen die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des Obligationenrechts für anwendbar und bei personalrechtlichen Streitigkeiten obwohl unbehelflich, wie sich zeigen wird die Arbeitsgerichte für zuständig erklärt.

Der hier interessierende Vertrag zwischen den Parteien besagt denn auch, die Rechte und Pflichten des Klägers richteten sich prinzipiell nach den Anstellungsbedingungen für das Personal der Beklagten; "[d]ie Anstellungsbedingungen sind im Anstellungsvertrag geregelt. Das Personalreglement ist integrierender Bestandteil dieses Vertrages. Dieser Vertrag ist, auch wenn er auf kantonale öffentlich-rechtliche Bestimmungen verweist, privatrechtlicher Natur. Bei Unklarheiten betreffend die diesen Vertrag anwendbaren Bestimmungen gelten: Dieser Vertrag inkl. Personalreglement des Spitals Das Obligationenrecht, insbesondere Art.319ff. über den Arbeitsvertrag ".

Im Licht der vorstehenden Erwägungen darf und muss hier der klare, in generell-abstrakter Weise formulierte Entscheid der Beklagten für privatrechtliche Anstellung ihres Personals von den Parteien obendrein vertraglich bekräftigt akzeptiert werden (vgl. auch Hafner, S.198ff.+207).

Das Kassationsgericht befand abweichend von zwei damaligen Vorinstanzen, §79 VRG in der seit Anfang 1998 geltenden Fassung mache das Verwaltungsgericht auch für Geldstreitigkeiten aus privatrechtlichen Dienstverhältnissen zwischen Angestellten und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts zuständig (6.Mai

Das Verwaltungsgericht hat das bislang offen lassen dürfen (RB2002 Nr.23 E.3 Abs.1; VGr, 12.Januar 2005, PB.2004.00074, E.2.3 Abs.1, www.vgrzh.ch). Immerhin heisst es in einem Urteil der Kammer, wenn von einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag der dortigen Parteien einerseits Spitalarzt, anderseits Zweckverband auszugehen wäre, könnte auf die Klage nicht eingetreten werden, da sich alsdann gemäss der allgemeinen Regel von §1 Satz2 VRG die Zivilgerichte als kompetent erwiesen (VGr, 20.Dezember 2000, PK.2000.00003, E.2 Abs.1 des insofern der Mehrheitsmeinung nicht widersprechenden Minderheitsvotums, www.vgrzh.ch).

Nachfolgend zu klären ist, ob §79 VRG im Sinn von §3 VRG eine besondere Bestimmung bedeute, welche das Verwaltungsgericht entgegen dem Grundsatz von §1 VRG auch für privatrechtliche Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag mit einer Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts als Dienstherrin zuständig werden lasse.

4.5 Laut §82 lit.a VRG mit Inkrafttreten unter anderem von §79 VRG in der heutigen Fassung aufgehoben beurteilte das Verwaltungsgericht als einzige Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen einem öffentlichen Angestellten und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts aus dem Dienstverhältnis (GS 1, 358). Die Praxis des Verwaltungsgerichts hierzu verneinte dessen Zuständigkeit für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse (Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl98/1997, S.433ff., 451 und Fn. 79; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§74-80d N.7).

Die regierungsrätliche Weisung vom 3.Mai 1995 betreffend die grosse, anfangs 1998 in Kraft getretene Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes führt zu §74 VRG mit den Marginalien "I. Beschwerde" und "1. Anfechtbare Anordnungen" aus: "Mit der Begründung einer umfassenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Streitigkeiten über alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis von Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten der Gemeinwesen aller Stufen soll der Rechtsschutz des Personals öffentlicher Dienste verbessert und demjenigen im privaten Arbeitsrecht angeglichen werden. Auf die Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses, die oft unklar ist, kommt es dabei nicht an. Der Ausbau des Rechtsschutzes des Personals stimmt auch mit dem Konzept des sich in Vorbereitung befindenden Personalgesetzes überein "; und zu §79 VRG mit dem Randtitel "III. Klage" wird am Schluss erläutert: "Nur wenn keine Anordnung über die vermögensrechtlichen Ansprüche von Angestellten eines Gemeinwesens getroffen werden kann, hat das Verwaltungsgericht die Streitigkeit im Klageverfahren zu beurteilen. Das dürfte namentlich bei Arbeitsverhältnissen, die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet worden sind, der Fall sein" (ABl1995, S.1501ff., 1540-1542).

Ein gutes Jahr später, noch ehe eine kantonsrätliche Kommission die Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes fertig beraten hatte (vgl. ABl1996, 2109ff.) und unter Hinweis auf diese, legte der Regierungsrat Antrag und Weisung zur Änderung des Personalrechts in der Kantonsverfassung sowie für das Personalgesetz vor; den Entscheid für öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse bzw. gegen die privatrechtliche Anstellung beim Staat begründete er dabei nebst anderem wie folgt: "Es ergeben sich Divergenzen in der Rechtspflege: Es ist unbefriedigend, wenn der Staat bei dienstrechtlichen Streitigkeiten bald der Verwaltungsrechtspflege, bald der zivilen Gerichtsbarkeit unterworfen ist "

4.6 Rotach Tomschin folgert aus der Weisung zu §74 VRG, für das Anfechten personalrechtlicher Anordnungen komme es in Durchbrechung des Prinzips von §1 VRG nicht länger darauf an, ob der Streit einen öffentlich- privatrechtlichen Angestellten betreffe (a.a.O.). Laut Kölz/Bosshart/Röhl geben die Gesetzesmaterialien hierzu keine schlüssige Antwort, doch habe der Regierungsrat offenbar angenommen, das Verwaltungsgericht sei auch bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen zuständig; für eine solche Auslegung liesse sich zudem anführen, dass der revidierte §79 VRG, anders als der aufgehobene §82 lit.a VRG, nicht mehr von "öffentlichen" Angestellten spreche (Vorbem. zu §§74-80d N.7). Das Kassationsgericht hat sich hauptsächlich diese Argumentation zu Eigen gemacht und ergänzt, der Inhalt der Weisung zu §74 VRG habe in §79 VRG Eingang gefunden (6.Mai 2001, ZR100/2001 Nr.57 E.II.4c/dd, auch zum übernächsten Absatz).

Demgegenüber wendet Andreas Keiser ein Doppeltes ein (Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl99/1998, S.193ff., 219f.): Erstens habe sich der Regierungsrat in der fraglichen Weise zu §74 VRG dessen hier wesentlicher Absatz 1 lautet: "Mit der Beschwerde können personalrechtliche Anordnungen des Regierungsrates, der obersten kantonalen Gerichte, des Erziehungsrates (jetzt: Bildungsrates), des Kirchenrates und der römisch-katholischen Zentralkommission, des Ombudsmanns (heute: Ombudsperson, des Leiters der Finanzkontrolle) sowie erstinstanzliche Rekursentscheide über personalrechtliche Anordnungen anderer Organe angefochten werden." (ABl1995, 1508) und damit über das Beschwerdeverfahren geäussert, welches für privatrechtliche Dienstverhältnisse von vornherein ausser Betracht falle; zweitens habe das werdende neue Personalrecht mit seinen nur noch öffentlichrechtlichen Anstellungen keine Notwendigkeit begründet, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auch auf Streitigkeiten zwischen Gemeinwesen und deren privatrechtlich Beschäftigten auszudehnen.

Das Kassationsgericht hinwiederum bezeichnet das erste Gegenargument als formalistisch und endet damit, dass seine Interpretation von §79 VRG auch keinen Widerspruch mit §13 Abs.1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13.Juni 1976 (GVG, LS211.1) begründe, welche Bestimmung die Zuständigkeit ziviler Arbeitsgerichte für personalrechtliche Streitigkeiten bei Bund, Kanton und Gemeinden ausschliesse.

4.7 Den Kommentatoren des Verwaltungsrechtspflegegesetzes gilt es insofern beizupflichten, als die Materialien keinen Schluss erlauben, das Verwaltungsgericht solle nun auch für privatrechtliche Streitigkeiten aus Dienstverhältnissen mit Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts als Arbeitgeberinnen zuständig sein. Es ergibt sich auch im bei beiden Legiferierungsprojekten offen gelegten Zusammenhang mit der Personalgesetzgebung vielmehr das Gegenteil: Vorab bedeutet es keinen Formalismus zu betonen, die Weisung habe zu §74 VRG gesagt, auf die Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses komme nichts an. Rotach Tomschin, Kölz/Bosshart/Röhl und das Kassationsgericht knüpfen zwar bei Letzterem an, übersehen aber, dass es bei privatrechtlicher Anstellung gar kein Anfechtungsverfahren gibt. Schon das weckt nicht zu beseitigende Zweifel daran, ob der Regierungsrat hier wirklich den Unterschied von privat- und öffentlichrechtlicher Beschäftigung ins Auge gefasst habe.

Dass Derartiges in der Tat nicht zutrifft, erhellt obendrein aus den Erörterungen der Weisung zu §79 VRG. Als Hauptbeispiel, wo das Anfechtungsverfahren die Klage nicht verdrängen kann, hätte ansonsten jedenfalls eher das privatrechtliche Arbeitsverhältnis aufscheinen müssen und weniger das durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eingegangene (bei Letzterem stimmt das ohnehin bloss bedingt: vgl. grundlegend RB2002 Nr.25); zumindest hätte es alsdann genügt, einfach von auf Vertrag beruhenden Anstellungen zu reden. Alldem ist indes eben nicht so. Deshalb besagt es auch nichts, wenn §79 VRG nur noch von Angestellten spricht und nicht mehr wie der aufgehobene §82 lit.a VRG von öffentlichen solchen. Hätte endlich der Regierungsrat effektiv vorgeschlagen, das Verwaltungsgericht zusätzlich für privatrechtliche Streitigkeiten aus Dienstverhältnissen mit Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts als Arbeitgeberinnen zuständig zu erklären, hätte er später für die Personalgesetzgebung nicht doch nicht uneingeschränkt sinngemäss zu argumentieren vermocht, soweit diese privatrechtliche Beschäftigung gestatten würde, kämen bei Auseinandersetzungen die Zivilgerichte zum Zug.

Wie angemerkt werden mag, ist die früher empfundene Schwierigkeit, bei Streitfällen die Zuordnung eines Arbeitsverhältnisses zum privaten öffentlichen Recht und damit die Rechtspflegebehörden zu bestimmen, durch den aufgezeigten Vormarsch des Letzteren im Kanton Zürich entschärft; sie lässt sich im Übrigen durch wohin auch immer gerichtete Vermutungen beheben. Dass sodann §13 Abs.1 GVG personal(privat)rechtliche Streitigkeiten bei Bund, Kanton und Gemeinden von der Zuständigkeit der ohnehin nicht in allen Bezirken vorhandenen Arbeitsgerichte ausnimmt, begründet eine solche der ordentlichen Zivilgerichte und nicht etwa des Verwaltungsgerichts (OGr, 20.März 1992, ZR90/1991 Nr.64); ja umgekehrt: Hätte die bei der Anpassung weiterer Gesetze sehr umsichtige grosse Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes privatrechtliche Auseinandersetzungen aus Dienstverhältnissen mit Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts als Arbeitgeberinnen dem Verwaltungsgericht zuweisen wollen, hätte sie Kanton und Gemeinden in §13 Abs.1 GVG als dort obsolet streichen sollen, was aber gerade nicht geschehen ist (vgl. ABl1995, S.1501ff., 1512ff.+1545ff.; OS 54, S.268ff., 279ff.).

5.

Mangelt es hier mithin an einer besonderen gesetzlichen Bestimmung, welche die prinzipielle Zuständigkeit der Zivilgerichte für privatrechtliche Ansprüche anders ordnen und dem Verwaltungsgericht zuweisen würde, ist auf die Klage nicht einzutreten. Deren Weiterleitung an ein Zivilgericht fällt ausser Betracht (VGr, 26.Juni 2002, PB.2002.00015, www.vgrzh.ch = RB2002 Nr.23, E.4).

6.

Der Streitwert unterschreitet die Grenze von Fr.20'000.- nicht (oben 1 Abs.1). Deshalb besteht hier keine Kostenfreiheit im Sinn von §80b VRG.

Allerdings beruft sich der Kläger unter anderem auf das Verbot geschlechtlicher Diskriminierung bei der Entlöhnung (Art.8 Abs.3 Satz3 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 [SR 101] sowie Art.3 Abs.1f. des Gleichstellungsgesetzes vom 24.März 1995 [GlG, SR 151.1]). Verfahren darüber erklären Art.12 Abs.2 GlG in Verbindung mit Art.343 Abs.3 OR und Art.13 Abs.5 GlG für grundsätzlich unentgeltlich. Die Praxis der Kammer nimmt die Kosten jenem Anteil entsprechend, den die Diskriminierungsfrage ausmacht, auf die Gerichtskasse (zuletzt VGr, 7.Januar 2004, PB.2003.00022, E.11, www.vgrzh.ch). Dem lässt sich indes auch durch eine ermässigte Gerichtsgebühr Rechnung tragen (Hansjörg Seiler, Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit, ZBl104/2003, S.113ff., 117). So wird es hier mit der schon wegen formeller Erledigung reduzierten Gerichtsgebühr gehalten (vgl. §§2f.+5f. der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26.Juni 1997, LS175.252).

Ausgangsgemäss wird der Kläger in erwähnten Sinn kostenpflichtig und kann keine Parteientschädigung erhalten (§80c in Verbindung mit §§86, 70 und 13 Abs.2 Satz1 sowie §17 Abs.2 VRG).

7.

Allfällige Rügen, es werde hier das streitige Arbeitsverhältnis zu Unrecht nicht als öffentlichrechtliches betrachtet und deshalb im Sinn des Gleichstellungsgesetzes die Anwendung von Bundesverwaltungsrecht vereitelt bzw. erschwert Art.13 Abs.5 GlG verletzt, wären mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht vorzubringen; umgekehrt gälte es bei Anerkennung der privatrechtlichen Qualifikation, analoge Beanstandungen einen Verstoss gegen Art.12 Abs.2 GlG mit eidgenössischer Berufung im Sinn von Art.43 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 13.Dezember 1943 (SR 173.110) zu verfechten (vgl. Seiler, S.115-117; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§74-80d N.10).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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