Zusammenfassung des Urteils PK.2000.00003: Verwaltungsgericht
Der Fall betrifft die Anwendung der Angestelltenverordnung auf das Dienstverhältnis eines Arbeitnehmenden, der nicht auf Amtsdauer gewählt wurde. Es wird diskutiert, ob ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis vorliegt und ob dies Auswirkungen auf die Anwendbarkeit von Artikel 362 OR hat. Der Kläger argumentiert, dass die Angestelltenverordnung relevant ist, während der Beklagte dies bestreitet. Letztendlich wird die Klage in Bezug auf bestimmte Punkte abgewiesen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PK.2000.00003 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 20.12.2000 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Die Anstellung des Klägers als Belegarzt beruht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (E. 1 b). Bezüglich nachträglicher Unmöglichkeit besteht i.c. eine Lücke, weshalb sich ein Rückgriff auf das Privatrecht aufdrängt. Der Beklagte hätte die klägerische Leistungsunmöglichkeit verhindern können, weshalb er dem Kläger dem hypothetischen Monatslohn bis zum Ende der Kündigungsfrist schuldet. Da dem Kläger kein Beschäftigungsvolumen zugesichert wurde, kann von der durchschnittlichen Höhe der letzten drei Arbeitsmonate ausgegangen werden (E. 2b+c). |
Schlagwörter: | ältnis; Angestelltenverordnung; Dienst; Klage; Vertrag; Amtsdauer; Personals; öffentlichrechtlichen; Gemeinwesen; mäss; Arbeitnehmenden; Beklagten; Auftrags-; Dienstverhältnis; Bogen; Obligationenrecht; Replik; Anwendbarkeit; Ansicht; Anspruch; Klageantwort; Duplik; Folgenden; Übrigen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
5).
Wien 1995, S.44,83).
auftragsähnlichen Vertrag auszugehen wäre, weil der Angestelltenverordnung nach deren §1 Abs.1 nur das Dienstverhältnis des nicht auf Amtsdauer gewählten Personals untersteht, also des durch ein öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis verfügungsmässig mit dem Gemeinwesen verbundenen.
gemäss Art.362 OR zum Nachteil des Arbeitnehmenden unabänderlichen Art.339b OR nur in Frage, wenn der Kläger zum Beklagten nicht in einem öffentlichrechtlichen Auftrags-, sondern in einem Dienstverhältnis gestanden wäre. Wie bereits erwähnt, schlägt der Kläger den Bogen zum Obligationenrecht über die (kantonale) Angestelltenverordnung (ebenso Replik S.14f., auch zum Folgenden). Der Beklagte verneint hingegen deren Anwendbarkeit; und selbst wenn es sich umgekehrt verhielte, verschüfe jene seiner Ansicht nach dem Kläger keinen Anspruch (Klageantwort und Duplik je S.9f., auch zum Folgenden).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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