Zusammenfassung des Urteils PG130010: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um ein Schiedsverfahren, bei dem die Gesuchsgegnerin verpflichtet wurde, der Gesuchstellerin einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen. Die Gesuchstellerin beantragte eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung für das Urteil. Die Gesuchsgegnerin hatte die Möglichkeit, sich dazu zu äussern, tat dies jedoch nicht. Das Obergericht des Kantons Zürich bescheinigte die Vollstreckbarkeit des Urteils und legte die Gerichtskosten der Gesuchstellerin auf.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PG130010 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 19.12.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vollstreckbarkeitsbescheinigung |
Schlagwörter: | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Obergericht; Final; Award; Rechtsanwalt; Kostenvorschuss; Verfügung; Obergerichts; Bundesgericht; Vollstreckbarkeit; Kantons; Verwaltungskommission; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Gürber; Beschluss; Sachen; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; International; Chamber; Commerce; Einzelschiedsrichters; Frist; Verfahren; Vertreter; Entscheid; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Obergerichtsvizepräsident |
Rechtsnorm: | Art. 193 IPRG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: PG130010-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
in Sachen
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
,
Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. und Rechtsanwalt lic. iur. Y2. ,
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
In dem am 6. Juli 2011 bei der International Chamber of Commerce eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 15. Januar 2013 der Final Award des Einzelschiedsrichters Dr. C. (act. 3/2; Case No. ). Die B. (nachfolgend:
Gesuchsgegnerin) wurde darin verpflichtet, der A.
AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) EUR 543'200.- zzgl. Zins zu bezahlen. Im Weiteren wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin den von dieser geleisteten Kostenvorschuss von USD 30'000.- zzgl. Zins zu ersetzen und der Gesuchstellerin eine Entschädigung von Fr. 134'402.20 und EUR 26'966.53, beide Beträge zzgl. Zins, zu bezahlen. Alle weiteren Begehren der Parteien wurden abgewiesen (act. 3/2 S. 30 f.).
Mit Eingabe vom 24. September 2013 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den Final Award vom 15. Januar 2013 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom
15. Oktober 2013 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 4) wurde innert der mit Verfügung vom 8. November 2013 (act. 6) angesetzten Nachfrist geleistet (act. 7-10).
Ebenfalls mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 wurde der Gesuchsgegnerin sodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum Gesuch der Gesuchstellerin zu äussern (act. 4). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 3/2 S. 8), ist die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (Art. 193 Abs. 2 IPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH).
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 27. Juni 2013 die von der Gesuchsgegnerin gegen den Final Award vom 15. Januar 2013 erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (act. 3/4). Demgemäss sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit dieses Entscheides gegeben (BSK IPRG - Mabillard, Art. 193 N 11).
Da sich die Gesuchsgegnerin am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt hat, sind gemäss ständiger Praxis die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Beschluss PG110010-O vom 19. Juli 2012, Erw. III.2.2.).
In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Final Award des Einzelschiedsrichters der International Chamber of Commerce vom 15. Januar 2013 in Sachen A. AG gegen die B. betreffend Forderung (Case No. ) vollstreckbar ist.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an:
den Vertreter der Gesuchstellerin,
den Vertreter der Gesuchsgegnerin,
die Obergerichtskasse.
Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 19. Dezember 2013
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am:
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