Zusammenfassung des Urteils PB.2010.00027: Verwaltungsgericht
A wurde altershalber entlassen und forderte eine Lohnfortzahlung von insgesamt 720 Tagen. Nach mehreren Gerichtsentscheiden wurde festgestellt, dass A keinen Anspruch auf diese Zahlung hat, da die Lohnfortzahlungspflicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und A muss die Gerichtskosten tragen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PB.2010.00027 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 22.12.2010 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus kann ohne Rechtsverlust in einem von der Kündigung unabhängigen Verfahren geltend gemacht werden (E. 2). |
Schlagwörter: | Arbeitsverhältnis; Lohnfortzahlung; Gemeinde; Beendigung; Arbeitsverhältnisses; Person; Recht; Personal; Entscheid; Entlassung; Kündigung; Verwaltungsgericht; Beschluss; Statuten; Kammer; Anspruch; BVK-Statuten; Gemeinderat; Bezirksrat; Lohnfortzahlungspflicht; Bundesgericht; Rekurs; Lohnfortzahlungsanspruch; Leistungen; Zeitpunkt; Gericht; Regel; Personalrecht |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 113 II 259; 124 III 126; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
PB.2010.00027
Entscheid
der 4. Kammer
vom 22.Dezember 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Beat König.
In Sachen
gegen
dieser vertreten durch C,
betreffend Lohnfortzahlung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren 1947, war seit demJuni 2001 bei der Gemeinde X angestellt. Mit Beschluss vom 18.November 2008 wurde A vom Gemeinderat X per 31.Mai 2009 altershalber entlassen. Ein hiergegen erhobener Rekurs von A wurde vom Bezirksrat Z mit Beschluss vom 19.August 2009 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 10.Februar 2010 ab.
B. A liess mit Schreiben vom 1.Dezember 2009 sinngemäss um Weiterausrichtung des Krankenlohnes über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Entlassung altershalber hinaus ersuchen. Der Gemeinderat X wies das Gesuch mit Verfügung vom 15.Dezember 2009 im Sinn der Erwägungen ab.
II.
Gegen diesen Entscheid liess A am 25.Januar 2010 Rekurs an den Bezirksrat Z erheben und in der Hauptsache beantragen, es sei die Gemeinde X unter Entschädigungsfolge zu einer Lohnfortzahlung von insgesamt 720 Tagen seit dem 26.April 2008 zu verpflichten. Der Bezirksrat Z wies den Rekurs mit Beschluss vom 28.Juni 2010 ab und sprach keine Parteientschädigungen zu.
III.
A liess gegen den Beschluss des Bezirksrats Z vom 28.Juni 2010 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen, die Gemeinde X unter Aufhebung dieses Beschlusses sowie Entschädigungsfolge zu einer Lohnfortzahlung von insgesamt 720 Tagen seit dem 26.April 2008 zu verpflichten.
Mit Eingabe vom 23.September 2010 verzichtete der Bezirksrat Z auf Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Am 5.Oktober 2010 liess der Gemeinderat X als Vertreter dieser Gemeinde beantragen, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Am 25.Oktober 2010 nahm A zur Beschwerdeantwort Stellung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1.Juli 2010 trat das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft; es revidierte insbesondere das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) stark (OS 65, 390ff., 394405 und 437). Die intertemporale Regel, wonach grundsätzlich neues Prozessrecht sofort Anwendung findet, die Zuständigkeit sich jedoch für schon hängige Verfahren nach altem Recht richtet (vgl.RB2004 Nr.8), spielt insofern keine Rolle, als sich für das vorliegende, am 13.September 2010, also erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts anhängig gemachte Geschäft inhaltlich nichts geändert hat.
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats Z über eine personalrechtliche Anordnung des Gemeinderats X. Das Verwaltungsgericht ist nach a§74 Abs.1 bzw. §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a VRG für die Behandlung dieses Rechtsmittels zuständig.
1.3 Die Beschwerdeführerin verlangt zwar nach dem Antrag der Beschwerde eine Lohnfortzahlung von insgesamt 720 Tagen seit dem 26.April 2008. Aufgrund der Beschwerdebegründung, wonach die Krankentaggelder nur vom 1.Juni 2009 bis zum 15.April 2010 ausstehen und die Beschwerdeführerin beim Ablauf der Kündigungsfrist 401 Tage arbeitsunfähig war, muss jedoch davon ausgegangen werden, dass sie vorliegend nur eine (seitens der Beschwerdegegnerin noch nicht geleistete) Lohnfortzahlung für die restlichen 319 Tage verlangt. Diesbezüglich ist somit die Legitimation zu bejahen.
1.4 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.5 Die vorliegend verlangte Lohnnachzahlung für 319 Tage übersteigt den Betrag von Fr.20'000.-. Aufgrund dieser Höhe des Streitwerts fällt die Erledigung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit der Kammer (a§38 Abs.2 VRG; ebenso §38 in Verbindung mit §38b Abs.2 lit.c VRG).
2.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss vom 18.November 2008 altershalber entlassen. Gegen diese Entlassung leitete die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittelverfahren ein, welches seinen Abschluss im nicht angefochtenen und damit rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10.Februar 2010 fand, mit welchem ein Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher und unsachlicher Entlassung abgewiesen wurde. Dieser Umstand schliesst jedoch weder das vorliegende Verfahren noch den nun vorgebrachten Anspruch auf Lohnfortzahlung aus.
Letzteres gilt auch, wenn davon ausgegangen würde, dass der geltend gemachte Lohnfortzahlungsanspruch einen im Zusammenhang mit der Kündigung stehenden Anspruch bildet. Denn Ansprüche von staatlichen Angestellten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die im Zusammenhang mit einer Kündigung stehen, müssen nicht im Rechtsmittelverfahren gegen die Kündigung vorgebracht werden; die Unterlassung der Geltendmachung solcher Ansprüche innert der Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der Kündigungsverfügung führt also nicht zwingend zum Rechtsverlust (vgl. zum Ganzen ausführlich VGr, 16.September 2009, PB.2009.00003, E.3 f., www.vgrzh.ch). So hat das Verwaltungsgericht beispielsweise in einem von der Kündigung unabhängigen Verfahren über ein geltend gemachtes Ferienguthaben befunden (VGr, 28.Mai 2008, PB.2007.00055; vgl. auch VGr, 25.Oktober 2006, PB.2005.00057, E.3.2f. [beides unter www.vgrzh.ch]).
3.
Die Gemeinden verfügen bei der Regelung ihres materiellen Personalrechts über weit gehende Autonomie; die kantonalrechtlichen Vorgaben für die Ausgestaltung ihrer Personalordnungen bestimmen vor allem, dass das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals öffentlichrechtlich ist (früher Art.11 Abs.2 der Kantonsverfassung vom 18.April 1869, nunmehr Art.47 Abs.1 der Kantonsverfassung vom 27.Februar 2005; §72 Abs.1 des Gemeindegesetzes vom 6.Juni 1926).
Die Beschwerdegegnerin hat von ihrer Befugnis, ein eigenes Personalrecht zu erlassen, Gebrauch gemacht. Auf das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin ist daher grundsätzlich die Personalverordnung der Politischen Gemeinde X anwendbar (PVO). Soweit Personalverordnung und zugehörige Ausführungserlasse keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes und dessen Ausführungserlasse (vgl. Art.3 PVO).
4.
4.1 Ein Arbeitsverhältnis kann unter anderem durch Kündigung durch Entlassung altershalber enden (vgl. Art.18 PVO).
Bei einer Entlassung altershalber werden die Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen nach den massgebenden Vorschriften der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung des Gemeindepersonals altersbedingt entlassen bzw. in den Rentenstand versetzt (Art.26 Abs.1 PVO). Die Leistungen richten sich dabei nach den Bestimmungen der jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen des Gemeindepersonals (Art.27PVO). Wie dem Beschluss des Gemeinderats vom 18.November 2008 entnommen werden kann, hat die Beschwerdegegnerin offenbar von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihr Personal in die Versicherungskasse für das Staatspersonal aufnehmen zu lassen (vgl. §1 Abs.2 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6.Juni 1993, LS177.201). Die Entlassung altershalber richtet sich demnach grundsätzlich nach den Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22.Mai 1996 (BVK-Statuten, LS177.21). Der Staat bzw. im vorliegenden Fall die Gemeinde ist danach berechtigt, versicherte Personen ab vollendetem 55. Altersjahr zu entlassen, wenn sachlich ausreichende Gründe dies rechtfertigen (§10 Abs.1 Satz1 BVK-Statuten).
4.2 Die Entlassung altershalber hat auf das Monatsende zu erfolgen (§10 Abs.2 Satz 1 BVK-Statuten). Nach der Entlassung besteht Anspruch auf die Altersleistungen (§10 Abs.2 Satz 2 BVK-Statuten). Wird der versicherten Person eine Abgangsentschädigung zugesprochen, beginnt die Rente nach Ablauf der Dauer, für welche die Abgangsentschädigung ausgerichtet wird (vgl. §10 Abs.2 Satz 3 BVK-Statuten). Die Höhe der Leistungen bei einer Entlassung altershalber richtet sich nach §16 BVK-Statuten.
4.3 Art.61 Abs.1 PVO sieht vor, dass die Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Unfall während 720 Tagen ausgerichtet wird. Nach Art.61 Abs.2 PVO entscheidet der Gemeinderat über länger dauernde Lohnzahlungen.
5.
Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst seit 401 Tagen krankheitshalber arbeitsunfähig war und die krankheitsbedingte Arbeitsfähigkeit über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestand. Da die sowohl im Rekurs als auch in der Beschwerde erhobene Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei "seit dem 26.April 2009 ununterbrochen zu 100% arbeitsunfähig", unwidersprochen blieb, ist davon auszugehen, dass die krankheitsbedingte, gänzliche Arbeitsunfähigkeit seit diesem Zeitpunkt jedenfalls während 720Tagen ununterbrochen fortdauerte (vgl. auch Eidgenössische Personalrekurskommission, 25.Juli 2006, VPB70.98, E. 2e). Zu Recht nicht in Frage gestellt wird vorliegend sodann, dass der per EndeMai 2009 altershalber entlassenen Beschwerdeführerin keine Abgangsentschädigung zugesprochen wurde.
Streitig ist vorliegend, ob die Lohnfortzahlungspflicht infolge Krankheit im Sinn von Art.61 Abs.1 PVO zugunsten der gemäss §10 Abs.1 Satz1 BVK-Statuten altershalber entlassenen Beschwerdeführerin über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gilt.
6.
6.1 Zur hier zu prüfenden Frage, ob ein fortdauernder Lohnanspruch ungeachtet dessen bestehe, dass das Anstellungsverhältnis auf den 31.Mai 2009 rechtens aufgelöst worden ist, äussert sich das kommunale Personalrecht nicht. Insbesondere gibt Art.61 Abs.1 PVO darüber keinen Aufschluss. Ebenso wenig findet sich im kantonalen Personalrecht eine explizite Regelung des hier anstehenden Problems. Es drängt sich deshalb auf, auf das private Arbeitsrecht zurückzugreifen (vgl. VGr, 13.Juli 1995, VK.1994.00026, E. 4; ferner Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 305 ff.).
6.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlischt die Lohnfortzahlungspflicht im Sinn von Art.324a des Obligationenrechts (OR) grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, es sei ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden (BGE 113 II 259 E. 3; vgl. auch BGr, 1.März 2006, 4C.9/2006, E. 2.1, www.bger.ch). Das Bundesgericht hat diese Praxis freilich relativiert, indem es davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer, welchem vorbehaltlos Leistungen einer Lohnausfallversicherung für den Fall unverschuldeter Arbeitsverhinderung für längere Zeit zuerkannt worden sind, darauf vertrauen darf, dass er dem Versicherungsschutz auch dann noch untersteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Ablauf der Anspruchsperiode aufgelöst wird (BGE 124 III 126 E.2b). In Anlehnung an diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in einem neueren Fall entschieden, dass ein entlassener Arbeitnehmer aufgrund der Ausgestaltung des im konkreten Fall anwendbaren Gesamtarbeitsvertrages in seinem Vertrauen darauf zu schützen ist, dass die Lohnfortzahlungspflicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus besteht (vgl. BGr, 12.Juli 2006, 4C.216/2005, E. 2.2 und 2.4 mit Hinweisen, www.bger.ch).
6.3 Die Parteien haben vorliegend unbestrittenermassen keine Vereinbarung bezüglich einer Lohnfortzahlungspflicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus getroffen. Auch liegt kein BGE 124 III 126 entsprechender Sachverhalt vor, da nicht ersichtlich ist und im Übrigen auch nicht geltend gemacht wurde, dass der Beschwerdeführerin vorbehaltlos Leistungen einer Lohnausfallversicherung für den Fall unverschuldeter Arbeitsverhinderung zugesichert worden wären. Schliesslich kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Kündigung seitens der Beschwerdegegnerin nur ausgesprochen wurde, um in treuwidriger Weise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Lohnfortzahlung zu vereiteln (vgl. dazu BGE 113 II 259 E.3). Dass die Kündigung im vorliegenden Fall sachlich gerechtfertigt war, wurde im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10.Februar 2010 ausführlich dargelegt (vgl. VGr, 10.Februar 2010, PB.2009.00034, E. 6).
Es ist daher auch hier an dem vom Bundesgericht in gefestigter Rechtsprechung zu vergleichbaren privatrechtlichen Sachverhalten statuierten Grundsatz festzuhalten, dass die Lohnfortzahlungspflicht mit dem Arbeitsverhältnis endet. Es ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverhalts nicht ersichtlich, weshalb bei Auslegung der kommunalen personalrechtlichen Vorschrift von Art.61 Abs.1 PVO von der Praxis des Bundesgerichts im privaten Arbeitsrecht abgewichen werden sollte. Es ist grundsätzlich auch im Zusammenhang mit dem öffentlichen Recht unterstehenden Arbeitsverhältnissen davon auszugehen, dass es nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr Sache des Arbeitgebers, sondern Aufgabe der Sozialversicherung ist, für die Folgen einer längerdauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aufzukommen (zu einem anderen Ergebnis war das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 13.Juli 1995, VK.94.00026, E.4 Abs.1 [allerdings mit einer abweichenden Minderheitsmeinung] gelangt; es ist freilich zu berücksichtigen, dass jenem Entscheid ein anderer Sachverhalt und insbesondere eine abweichende kommunale Regelung zugrunde gelegen hatten. Ausserdem konnte in jenem Zeitpunkt noch nicht von einer gefestigten privatrechtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden).
Nach dem Gesagten endet die Lohnfortzahlungspflicht vorliegend mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
6.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Auslegung von Art.61 Abs.1 PVO ändern nichts an der hier vorgenommenen Beurteilung. Namentlich spielt keine Rolle, ob der streitige Lohn und die von der Beschwerdegegnerin der Sozialversicherung für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhaltenen erhältlichen anderen Leistungen infolge Entlassung altershalber gleichwertig sind.
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Beschluss auch hinsichtlich der Nebenfolgen (vgl. §13 Abs.2 Satz 1 und §17 Abs.2 VRG) zu bestätigen. Für die Zeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses steht der Beschwerdeführerin kein Lohnfortzahlungsanspruch infolge Krankheit zu.
8.
Da der Streitwert Fr. 20'000.- nicht unter- bzw. Fr. 30'000.- überschreitet (vgl. vorn 1.5), sind Gerichtskosten zu erheben (a§80b bzw. §65a Abs.2 VRG) und diese der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§65a Abs.1 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (vgl. §17 Abs.2 VRG).
9.
Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt (vgl. vorn 1.5), ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich zulässig (vgl.Art.85 Abs.1 lit.b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 [BGG, SR173.110]).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'060.-- Total der Kosten.
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtssekretärs
Eine Minderheit der Kammer ist der Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin für 319 Tage Lohnfortzahlung wegen Krankheit ab 1.Juni 2009 zu leisten. Die Kammermehrheit geht zu Unrecht davon aus, dass nach Art.61 Abs.1 PVO kein Lohnfortzahlungsanspruch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus besteht:
1.
Zur Beantwortung der hier zu prüfenden Frage, ob ein fortdauernder Lohnanspruch ungeachtet dessen bestehe, dass das Anstellungsverhältnis auf den 31.Mai 2009 rechtens aufgelöst worden ist, kann an den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13.Juli 1995 angeknüpft werden. Darin ist eine mit Art.61 Abs.1 PVO vergleichbare Bestimmung mit Blick auf den Vertrauensschutz und die Fürsorgepflicht dahingehend ausgelegt worden, dass sie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung über das Ende der Kündigungsfrist hinaus gewährt (VGr, 13.Juli 1995, VK.94.00026, E. 4 [mit einer abweichenden Minderheitsmeinung]; vgl. zu diesem Entscheid auch VGr, 10.Juli 2002, ZBl104/2003, S.185, E. 9b/cc). In der entsprechenden Erwägung führte das Gericht Folgendes aus (VGr, 13.Juli 1995, VK.94.00026, E. 4 Abs.2):
Die im genannten Entscheid angestellten Überlegungen müssen auch bei der Auslegung von Art.61 Abs.1 PVO gelten. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin als Arbeitgeberin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wenn auch in geringerem Masse als bei bestehendem Arbeitsverhältnis eine Fürsorgepflicht traf (vgl.Art.32 PVO; vgl. zur privatrechtlichen Fürsorgepflicht Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich etc. 2006, Art.328 N. 21 mit Hinweisen). Folglich steht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einem darüber hinausgehenden Lohnfortzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht entgegen.
2.
Art.61 Abs.1 PVO sieht nicht ausdrücklich vor, dass der Lohnfortzahlungsanspruch nur bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit besteht. Ob selbst ohne eine solche ausdrückliche Einschränkung eine entsprechende Begrenzung gilt (vgl. dazu Eidgenössische Personalrekurskommission, 25.Juli 2006, VPB 70.98, E. 2a Abs.2), kann hier offen gelassen werden. Denn vorliegend muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer seit Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der 720-Tagefrist von Art.61 Abs.1 PVO ununterbrochen krankheitsbedingt arbeitsunfähig war.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Lohnnachzahlung für die 319 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, während welcher die Frist von Art.61 Abs.1 PVO noch lief.
Der Gerichtssekretär:
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