Zusammenfassung des Urteils PB.2005.00056: Verwaltungsgericht
A arbeitete ab Februar 2001 in einem Heim der Gemeinde X und wurde im März 2005 vom Gemeinderat gekündigt. A legte Rekurs ein und erhielt eine Entschädigung, aber die Kündigung wurde nicht aufgehoben. A reichte eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, weigerte sich jedoch, eine Zustelladresse in der Schweiz anzugeben. Das Gericht entschied, dass A die Gerichtskosten tragen muss, da der Streitwert über Fr. 20'000 liegt. Die Zustellung des Beschlusses an A wurde nicht ins Ausland versendet, sondern in die Akten aufgenommen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PB.2005.00056 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 21.12.2005 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Der Beschwerdeführer wandte sich von einer Adresse im Ausland mit einer Eingabe an das Verwaltungsgericht, welches ihn darauf hinwies, dass die gesetzlichen Folgen einträten, wenn er nicht binnen 15 Tagen entweder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz oder einen Vertreter daselbst bezeichne. Daraufhin rief er beim Gericht an und sagte, weder habe er ein Interesse an einer Beschwerde bzw. stelle seine Eingabe eine solche dar noch werde er eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. |
Schlagwörter: | Zustellung; Rechtsmittel; Verwaltungsgericht; Kanton; Beschluss; Monats; Gemeinde; Kündigung; Ausland; Eingabe; Schweiz; Kammer; Beschwerdeführers; Kommentar; Verwaltungsrechtspflege; Bezirksrat; Entscheid; Zustellungsdomizil; Gericht; Verbindung; Streitwert; Verfahren; Röhl; Kantonalzürcher; Gemeinderat; Entschädigung; Entlassung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §28 N.15 VRG, 1999 |
I.
A arbeitete ab Februar 2001 zunächst als stellvertretender Stationsleiter, später als Krankenpfleger ohne Führungsfunktion in einem Heim der Gemeinde X; Mitte März 2005 kündigte ihm der Gemeinderat auf Ende Juni des Jahres.
A rekurrierte hiergegen und beantragte, die Kündigung für nichtig zu erklären, eventualiter sie aufzuheben, subeventualiter ihm eine Entschädigung von mindestens drei Monatslöhnen zufolge missbräuchlicher Entlassung zuzusprechen; mit Beschluss vom 18.August 2005 gewährte ihm der Bezirksrat Y wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Entschädigung in der Höhe eines Monatslohns und wies das Rechtsmittel im Übrigen ab. Der Entscheid wurde A, der sich schon vorher von seiner Schweizer Adresse abgemeldet hatte, am 30.September 2005 ausgehändigt.
A wandte sich von einer Adresse im Ausland und mit einer unter dem 26.Oktober 2005 verfassten, von der dortigen Post tags darauf abgestempelten, von der hiesigen am 28. gleichen Monats übernommenen sowie wiederum einen Tag später zugestellten Eingabe an das Verwaltungsgericht.
Von den Rekursakten zog das Verwaltungsgericht sogleich die vorab interessierenden bei. Ein präsidiales Schreiben vom 31.Oktober 2005 am 4. des folgenden Monats von A empfangen machte diesen mit dem Inhalt von §6b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) bekannt; es wies ihn darauf hin, dass die gesetzlichen Folgen einträten, wenn er nicht binnen 15 Tagen ab Aushändigung entweder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz einen Vertreter daselbst bezeichne.
Am 10.November 2005 rief A beim Gericht an und sagte, weder habe er ein Interesse an einer Beschwerde bzw. stelle seine Eingabe eine solche dar noch werde er eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Letzteres ist in der Tat nicht geschehen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über personalrechtliche Anordnungen erlaubt §74 VRG, abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen, die verwaltungsgerichtliche Beschwerde. Wie zu zeigen, liegt eine solche hier vor (unten 2). Ihre Erledigung ruft keinen abermaligen Weiterungen (§80c in Verbindung mit §56 Abs. 2f. VRG).
Übersteigt der Streitwert Fr.20'000.-, entscheidet das Verwaltungsgericht kraft §38 Abs.1f. VRG in Dreierbesetzung. Die Eingabe des Beschwerdeführers an das Gericht deutet nicht darauf hin, dass dieser von den Rekursanträgen abrücke. Erscheint er mithin als hauptsächlich weiterhin um den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses kämpfend, gelten als Streitwert praxisgemäss die kontroversen Bruttobesoldungsansprüche: nämlich jene vom Ende der Kündigungsfrist bis zu dem aus Sicht des Beschwerdeführers bei Eingang des Rechtsmittels nächstmöglichen Entlassungstermin (Andreas Keiser, Das neue Personalrecht eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl102/2001, S.561ff., 572), das heisst von Juli 2005 wohl bis und mit Januar 2006, also sieben Monatslöhne abzüglich des vorinstanzlich bereits zugesprochenen; das muss die genannte Grenze durchbrechen.
Liesse sich das Desinteresse des Beschwerdeführers an dessen Rechtsmittel als Rückzug desselben auffassen, könnte laut §38 Abs.2 VRG freilich ein Einzelrichter das Verfahren abschreiben. Indes gebräche es schon an der erforderlichen Unmissverständlichkeit einer Rückzugserklärung (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, §28 N.15), und zwar umso mehr, als der Beschwerdeführer ja behauptet, gar kein Rechtsmittel ergriffen zu haben. Zudem hälfe eine derartige Abschreibung nicht über das noch zu behandelnde Zustellungsproblem hinweg (hinten 5). Diesem eignet prinzipielle Bedeutung; alsdann könnte die Entscheidung in Anwendung von §38 Abs.3 Satz1 VRG doch wieder einer Kammer übertragen werden.
2.
Der Rekursentscheid nannte als Rechtsmittel die Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hat unter dem Titel "Reaktion auf den Beschluss vom 18.August " verschiedenste Rügen gegenüber dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin angebracht und damit geschlossen, diese dienten "zur Ergänzung meiner Beschwerde gegen meine Kündigung vom Gemeinderat Es ist mir erst jetzt klar, nach dem Beschluss des Bezirksrats , dass in Folge eventueller falscher Tatsachen, mangelnder Information, falscher Interprettierung zur Kündigung und später zum Beschluss des Bezirksrats geführt haben könnte". Das lässt sich nur als Weiterzug der Angelegenheit an das Verwaltungsgericht verstehen. Der Versuch
3.
Nach §80c in Verbindung mit §70 und §6b VRG müssen Verfahrensbeteiligte mit (Wohn-)Sitz im Ausland ein Zustellungsdomizil in der Schweiz einen Vertreter daselbst angeben; kommen sie einer Aufforderung dazu innert angemessener Frist nicht nach, können Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgericht Zustellungen durch amtliche Veröffentlichung ersetzen auf eine Eingabe nicht eintreten.
Das präsidiale Schreiben vom 31.Oktober 2005 entspricht Doktrin und Praxis zu einer solchen Aufforderung (Kölz/Bosshart/Röhl, §6b N.2; VGr, 21.September 2005, VB.2005.00062, E.4.1 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch; vgl. a.a.O. auch E.4.2, wonach die unstatthafte direkte Zustellung eines Entscheids ins Ausland wie hier durch die Vorinstanz im insofern unbeachtlichen Einverständnis des Beschwerdeführers keine Nichtigkeit bewirkt).
Dem Beschwerdeführer ist für den nunmehr Wirklichkeit gewordenen Fall der Säumnis alternativ die Nichtanhandnahme des Rechtsmittels angedroht worden. Allerdings muss sich diese schärfere Folge als verhältnismässig erweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, §6b N.7). Das trifft hier insbesondere nach dem Telefonat vom 10.November 2005 zweifelsohne zu.
4.
Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (§80c in Verbindung mit §70 und §13 Abs.2 Satz1 VRG); denn er kann von ihnen nicht befreit werden, weil der Streitwert hier Fr.20'000.- nicht unterschreitet (§80b VRG).
5.
Es bleibt die Frage, wie es den gegenwärtigen Beschluss dem Beschwerdeführer zu eröffnen gelte: Vorab fällt eine Versendung ins Ausland ausser Betracht; denn diese Komplikation (dazu Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art.10+15 je N.16) zu vermeiden war gerade der Grund, vom Beschwerdeführer erfolglos die Bezeichnung eines hiesigen Zustellungsdomizils zu verlangen. Die Kammer hat sich aber auch nicht für die mildere Alternative einer Zustellung durch amtliche Veröffentlichung entschieden.
Für diesen Fall sehen verschiedene Verfahrensgesetze vor, eine Zustellung könne unterbleiben (Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S.204-207; Art.29 Abs.4 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16.Dezember 1943 [SR173.110]; §30 der [Kantonalzürcher] Zivilprozessordnung vom 13.Juni 1976 [LS271]; Art.15 Abs.6 Satz 2 des Gesetzes vom 23.Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern [BSG 155.21]; §3 der [Kantonalzürcher] Verordnung zum Steuergesetz vom 1.April 1998 [LS 631.11]); sie erfolgt dann zu Händen der Betroffenen einfach in die Akten (Richard Frank/Heinz Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, §30 N.6, die zudem wohl als Einzige fordern, eine solche Nichtzustellung müsse ausdrücklich angedroht werden; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, §128 N.6).
Ein solches, dem Kantonalzürcher Zivilprozess- sowie Steuerverfahrensrecht bekanntes Vorgehen rechtfertigt sich auch hier und kann als in der härteren Androhung des Nichteintretens enthalten gelten. Eine Publikation im Amtsblatt verspräche ausser zusätzlichen und kaum einbringlichen Kosten nichts. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer anlässlich des Telefonats vom 10.November auf mögliche Kostenfolgen hingewiesen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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