Zusammenfassung des Urteils PB.2004.00068: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr.6'920.65 netto zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Kosten gehen zu Lasten der Rekursgegnerin. Der Richter zieht in Erwägung, dass die Willensäusserung der Beschwerdeführerin im Mittelpunkt steht. Die Beschwerdegegnerin muss der Beschwerdeführerin den Brutto-Monatslohn für bestimmte Monate zahlen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 1'500.-, die Gesamtkosten auf Fr. 1'560.-. Die Beschwerdegegnerin muss die Beschwerdeführerin mit Fr.2'200.- entschädigen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PB.2004.00068 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 10.12.2004 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Kündigung (umstrittene Kündigungsfrist; Frage des Zustandekommens eines Aufhebungsvertrags) |
Schlagwörter: | Entscheid; Einzelrichter; Freistellung; Kündigung; Gemeinderat; Beiträge; Rekurs; Zustellung; Bezirksrates; Abrechnung; AHV/ALV-Beiträge; Eventualiter; Verfahren; Feststellung; Sachverhaltes; Vorinstanz; Entschädigungsfolgen; Rekursgegnerin; Erwägung:; Alfred; Kölz/Jürg; Bosshart/Martin; Röhl; Kommentar; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Kantons; Übermittlung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
" Der Entscheid des Bezirksrates Y vom 7.Juli 2004 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr.6'920.65 netto (unter Abrechnung der AHV/ALV-Beiträge) zuzüglich 5% Zins seit 1.März 2004 zu bezahlen;
Eventualiter sei das Verfahren zur Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999,
Vorliegend steht insbesondere Inhalt bzw. Übermittlung der Willensäusserung der Beschwerdeführerin in Frage; dies hängt wiederum nicht davon ab, ob sie Beamtin Angestellte war.
" Sehr geehrte Frau E
aufgrund der gegebenen Umständen ist es mir nicht mehr möglich, als Zivilstandsbeamtin-Stv. weiterzuarbeiten, weshalb ich auf Ende November 2003 kündige. Eine sofortige Freistellung wäre in dieser Situation möglicherweise für beide Parteien sinnvoll."
" ( )
Ihre Kündigung vom 7.November 2003 ohne Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig per Ende November 2003 nehmen wir zur Kenntnis. Der Gemeinderat wird an seiner Sitzung vom 12.November 2003 durch Gesundheitsvorstand D darüber orientiert.
Ihrem Wunsch auf sofortige Freistellung können wir unter Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung durch den Gemeinderat entsprechen. Mit der letzten Salärauszahlung Ende November 2003 sind damit alle Ansprüche inkl. Ferien abgegolten. ( )
Besten Dank für Ihre Kenntnisnahme."
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern I und III des Beschlusses des Bezirksrats Y vom 7.Juli 2004 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen den Brutto-Monatslohn für Dezember 2003 sowie für Januar und Februar 2004, abzüglich die von der Arbeitslosenkasse geleisteten Beiträge von Fr.11'752.- zu bezahlen, nebst 5 % Zins seit 1.März 2004 auf dem zu leistenden Betrag.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr.2'200.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entschädigen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung an
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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