Zusammenfassung des Urteils PB.2002.00031: Verwaltungsgericht
Das Bundesgericht und das Verwaltungsgericht haben unterschiedliche Ansichten darüber, ob eine Freistellung unter Lohnfortzahlung für den Arbeitnehmer Nachteile hat. Das Verwaltungsgericht betrachtet die Einstellung im Amt unter bestimmten Umständen als Eingriff in die Rechte des Betroffenen. Es wird diskutiert, ob der Beschwerdeführer durch die vorsorgliche Massnahme in rechtlich relevanter Weise betroffen war. Der Beschwerdeführer war als Leiter des GZ Q bekannt und seine Einstellung im Amt hätte zu Spekulationen führen können. Trotzdem wurde ihm rechtliches Gehör gewährt. Es wird betont, dass die Dringlichkeit des Verfahrens ein schnelles Handeln erforderte.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PB.2002.00031 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 04.12.2002 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Ein leitender Gemeindeangestellter, gegen den eine Administrativuntersuchung eingeleitet wurde, während deren Dauer er ohne Entzug der Entlöhnung im Amt eingestellt wurde, verlangt die Aufhebung der Einstellung im Amt sowie eine angemessene Entschädigung. |
Schlagwörter: | Einstellung; Massnahme; Gehör; Freistellung; Anspruch; Umstände; Ansicht; Lohnfortzahlung; Umständen; Massnahmen; Erlass; Dringlichkeit; Verwaltungsverfahren; Bundesgericht; Arbeitnehmer; Arbeitnehmerin; Beschäftigung; Verwaltungsgericht; Rechte; /rechtsprechung; Fällen; üsste; lichen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
So hat etwa das Bundesgericht die Ansicht vertreten, eine Freistellung unter Lohnfortzahlung habe für den Arbeitnehmer die Arbeitnehmerin keine Nachteile zur Folge, weil kein Anspruch auf effektive Beschäftigung bestehe (BGE 99Ib129 E.1c). Demgegenüber geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Einstellung im Amt unter bestimmten Umständen auch bei Lohnfortzahlung in die Rechte des der Betroffenen eingreifen kann (vgl. VGr, 22.März 2000, PB.1999.00021/00007, E.4a, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; VGr, 10. Juli 2002, PB.2001.00016+17, E. 7c), was in diesen Fällen eine Beschwerde als zulässig erscheinen liesse.
dd) Ob unter den gegebenen Umständen auf die Beschwerde eingetreten werden müsste, kann hier jedoch offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
Die administrative Einstellung im Amt (bzw. die Freistellung) zählt zu den vorsorglichen Massnahmen. Vor dem Erlass einer vorsorglichen Massnahme ist den Betroffenen grundsätzlich das rechtliche Gehör zu gewähren, soweit nicht die besonderen Voraussetzungen zum Erlass einer superprovisorischen Massnahme insbesondere Dringlichkeit aufgrund einer drohenden Gefahr gegeben sind (BGE 99Ia22; Peter Bellwald, Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Beamten, Bern 1985, S.150; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S.253ff., Rz.158; Kölz/Bosshart/Röhl, §6 N.23). Damit wird jedoch die Frage noch nicht beantwortet, ob der Beschwerdeführer durch die Massnahme überhaupt in rechtlich relevanter Weise betroffen war, zumal ihm ja der Lohn weiterhin ausgerichtet wurde. Laut der Lehre könnte eine Freistellung, die in diesem Punkt mit einer vorsorglichen Einstellung im Amt gleichzusetzen ist, eine Persönlichkeitsverletzung darstellen (131), weshalb zumindest dann ein Anspruch auf rechtliches Gehör gegeben ist, wenn aufgrund der konkreten Umstände von einer gewissen Intensität des Eingriffs auszugehen ist (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S.285f.; vgl. etwa VGr, 25.November 1977, ZBl 79/1978, S.151; VGr, 10.Juli 2002, PB.2001.00016+17, E. 7c).
Der Beschwerdeführer war in seiner Funktion als Leiter des GZ Q in der ganzen Gemeinde bekannt, insbesondere auch bei den Vereinen. Aufgrund seines starken persönlichen Engagements für verschiedene Anlässe im Umfeld des GZ Q war absehbar, dass seine Einstellung im Amt schnell bemerkt werden würde und zu Fragen und Spekulationen über die Gründe für diese Massnahme Anlass geben könnte. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Einstellung im Amt den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit betroffen hat und ihm das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit dieser Massnahme zu gewähren war.
Gleichzeitig darf aber nicht aus den Augen verloren werden, dass unter dem Aspekt einer erfolgreichen und möglichst objektiven Administrativuntersuchung mit der Einstellung im Amt nicht beliebig lang zugewartet werden durfte. Vor allem hätte eine Gehörsgewährung vor der vorsorglichen Einstellung im Amt die Objektivität der Administrativuntersuchung gefährden können, da sich nicht ausschliessen liess, dass der Beschwerdeführer nach einer solchen "Vorwarnung" allfällige belastende Tatsachen hätte verdunkeln können. Zu beachten ist weiter, dass dem Beschwerdeführer telefonisch am 6. Mai 2002 und an der Sitzung vom 7.Mai 2002 das rechtliche Gehör so früh wie nur möglich gewährt worden ist. Die aufgrund der erhobenen und zu untersuchenden Vorwürfe geschaffene Dringlichkeit lässt damit das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht als formell korrekt erscheinen.
Gemäss § 80b VRG werden im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten auferlegt. Mangels Obsiegens kann dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen werden (§ 17 Abs. 2 VRG).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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