Zusammenfassung des Urteils PB.2002.00027: Verwaltungsgericht
Die Universität Zürich stellte A im September 2000 als Assistentin ein. Es kam zu Unstimmigkeiten bezüglich ihrer Einstufung und Gehaltsanpassungen. A rekurrierte gegen Entscheidungen der Universität, die jedoch abgelehnt wurden. Schliesslich reichte A eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, um eine Gehaltsanpassung und Nachzahlungen zu fordern. Die Beschwerde wurde jedoch abgewiesen, da die erhöhten Anfangslöhne für neu eingestellte Assistenten gerechtfertigt waren. Die Kosten des Verfahrens wurden A erlassen, da der Streitwert unter Fr. 20'000 lag.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PB.2002.00027 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 20.11.2002 |
Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 07.07.2003 abgewiesen. |
Leitsatz/Stichwort: | Die Beschwerdeführerin (Assistentin an der Universität) rügt eine Ungleichbehandlung, da neu eingestellte Assistierende mit weniger beruflicher Erfahrung in derselben Stufe angestellt würden wie sie. Nachforderung der um eine Stufe höheren Besoldung. |
Schlagwörter: | Universität; Recht; Assistierende; Assistierenden; Praxis; Anfang; Rekurs; Beschluss; Verwaltungsgericht; Rechtsmittel; Vorinstanz; Verbindung; Personal; Röhl; Streit; Gericht; Erfahrungsstufe; UniversitätsG; Verwaltungsrecht; Entscheid; Einreihung; Stufe; Rekurskommission; Gemeinwesen; Kammer; Bundesgericht; Kölz/Bosshart/Röhl |
Rechtsnorm: | Art. 3 GlG ;Art. 6 EMRK ;Art. 8 BV ; |
Referenz BGE: | 125 I 313; 125 III 368; 126 I 33; |
Kommentar: | - |
I. A. Die Universität Zürich stellte A durch Verfügung ab 1. September 2000 als Assistentin des X-Instituts (XI), Lehrstuhl Prof. C, mit einem Beschäftigungsgrad von 50% sowie unter Einreihung in Lohnklasse (Kl.) Y und daselbst wie seinerzeit üblich in Erfahrungsstufe (ES) 0 an (vgl. auch §§ 9 Abs. 1, 19, 21 Abs. 1 und 29 der Personalverordnung der Universität Zürich vom 5. November 1999 [PVUZ, LS 415.21]). Dieses Arbeitsverhältnis endete offenbar am 31. August 2002.
Unterm 17. Juli 2001 hatte die Universität ihre Dekane sowie die Instituts- und SeminardirektorInnen angehalten, ab Anfang des laufenden Monats neu eintretende Assistierende nicht mehr in ES 0, sondern ES 1 einzuordnen, wobei Praxisjahre zu 50 % Anrechnung fänden; ab 1. Januar 2001 und mit ES 0 angestellte Assistierende würden per 1. Oktober 2001 ausnahmsweise um eine Stufe angehoben (vgl. auch §§ 8 ff. und 31 Abs.4 des Gesetzes über die Universität Zürich vom 15. März 1998 [UniversitätsG, LS415.11]; §§ 24, 56 Abs.4 und 82 Abs. 3 Ziff. 1 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 [UniversitätsO, LS 415.111]; §§ 3, 4 und 5 Abs. 1 PVUZ; §12 Abs. 1 und 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVPG, LS 177.111]).
Und einen Beschluss der Zürcher Regierungsrats zu Gunsten des kantonalen Personals für die Universität nachvollziehend, wurde unter anderem den vor dem 1. Januar 2001 eingetretenen und in einer Mitarbeiter-Beurteilung mit mindestens "gut" qualifizierten Assistierenden der ES 0-7 per 1. Oktober 2001 ein Stufenanstieg gewährt. A erfüllte auch die zweite Bedingung (vgl. auch § 37 Abs. 1 PVUZ).
B. A, die sich Letzterem entsprechend ab Oktober 2001 in ES 1 befand, erkundigte sich am 29. jenes Monats schriftlich, wie sich die generelle Anhebung von Anfangslöhnen der Assistierenden auf ihr Salär auswirke; zugleich ersuchte sie um wiedererwägungsweise Neueinstufung unter angemessener Berücksichtigung ihrer Vorerfahrung.
Mit Verfügung vom 23. November 2001 liess das XI A wissen, sie bleibe vom höheren Anfangsgehalt der neu angestellten Assistierenden unberührt; auf das Wiedererwägungsgesuch wurde nicht eingetreten.
Die Universität eröffnete A unterm 18. Dezember 2001, am 29. November 2001 sei entschieden worden, die während der Monate Juli bis September 2001 in den Kl. Z Y und dort in ES 0 eingeteilten Assistierenden erhielten für diese Zeit eine Lohnnachzahlung entsprechend der Differenz der jeweiligen ES 0 und 1.
II. A rekurrierte am 24. Dezember 2001 gegen die Verfügung des XI vom 23. November 2001 und beantragte, es sei zum einen ihr der ordentliche Erfahrungsstufen-Aufstieg per 1. Oktober 2001 zu gewähren, unter Nachzahlung der bisher aufgelaufenen Lohndifferenz inklusive Verzugszins, zum andern auf ihr Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses gutzuheissen, wobei sie für Letzteres eine indirekte Diskriminierung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG, SR 151.1) geltend machte.
Im Rahmen der eingeholten Vernehmlassungen betonte die Universität, auf das Wiedererwägungsgesuch aus den in der Verfügung des XI vom 23. November 2001 erwähnten Gründen nicht einzutreten.
Mit am 19. Juli 2002 zugestelltem Beschluss vom 11. des nämlichen Monats wies die Rekurskommission der Universität Zürich das Rechtsmittel "betreffend Stufenaufstieg sowie Nichteintretensentscheid auf das Wiedererwägungsgesuch" ab (Dispositiv-Ziffer I); in Dispositiv-Ziffer II trat sie auf das Wiedererwägungsgesuch mangels Zuständigkeit nicht ein und verzichtete auf dessen Weiterleitung "an die Vorinstanz ..., da diese im Rahmen der Vernehmlassung ... Nichteintreten entschieden hat" (§ 46 Abs. 1 f. UniversitätsG).
III. A gelangte am Montag, 19. August 2002 mit Beschwerde und folgendem Rechtsbegehren ans Verwaltungsgericht:
"1. Es sei Ziff. I des Beschlusses der Rekurskommission der Universität vom 11. Juli 2002... in dem Sinne teilweise aufzuheben, dass der Beschwerdeführerin der ordentliche Erfahrungsstufenaufstieg per 1. Oktober 2001 gewährt wird.
2. Entsprechend sei, sofern das Verwaltungsgericht die Sache als spruchreif erachtet, der Beschwerdeführerin die vom 1. Oktober 2001 bis 31.August 2002 aufgelaufene Lohndifferenz zwischen der Lohnklasse Y Erfahrungsstufe 1 und Erfahrungsstufe 2 mit Zinsen auszubezahlen und die entsprechenden Sozialabgaben darauf zu leisten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Eventualantrag
1. Sollte das Verwaltungsgericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass vorerst ein Rekurs beim Regierungsrat geführt werden müsse, sei diese Beschwerdeschrift gemäss § 5 Abs. 2 VRG [Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959, LS 175.2] an diesen weiterzuleiten und als fristgerechte Eingabe anzuerkennen."
Mit Eingabe vom 17. September 2002 verzichtete das XI als verfügende Erstinstanz vertritt es die Universität, die Beschwerdegegnerin ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 58 N. 4, wonach das Gemeinwesen diese Rolle bei wie hier finanziellen Streitigkeiten einnimmt, und § 1 Abs. 1 UniversitätsG, welcher der Universität eigene Rechtspersönlichkeit verleiht) ausdrücklich auf Beschwerdeantwort; demgegenüber schloss die universitäre Rekurskommission in ihrer Vernehmlassung vom 25./26.September 2002, es sei auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Was die Beschwerde erstrebt, macht weniger als Fr. 1'300.- aus (vgl. Anhang 2 VVPG). Eine Beschwerde mit solchem Streitwert fiele kraft § 38 Abs. 2 VRG eigentlich in einzelrichterliche Zuständigkeit. Da jedoch zumindest das Eintreten eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, entscheidet hier im Sinn von § 38 Abs. 3 Satz 1 VRG eine Kammer.
2. a) Die Eintretensvoraussetzungen erscheinen mit Ausnahme eines sogleich aufzugreifenden, laut § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 1 VRG schon vom Amts wegen zu prüfenden Zuständigkeitsproblems ohne weiteres als erfüllt. Insbesondere ist die 30-tägige Rechtsmittelfrist hinsichtlich des angefochtenen Entscheids vom 11. Juli 2002 auch deshalb gewahrt (vgl. allgemein § 80c in Verbindung mit §§ 53, 70 und 11 VRG), weil sie wegen der vom 10. Juli bis 20. August 2002 dauernden Gerichtsferien bei Erhebung der Beschwerde am 19. August 2002 noch gar nicht zu laufen angefangen hatte (§ 71 VRG in Verbindung mit § 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [LS211.1]).
b) Entscheide der universitären Rekurskommission ausser solche über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen, die endgültig sind, worum es sich hier indes nicht dreht lassen sich nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht ziehen (§ 46 Abs. 5 f. UniversitätsG). Bliebe dieser Weg verschlossen, käme übrigens keine Weiterleitung gemäss beschwerdeführerischem Eventualantrag in Betracht; denn die Vorinstanz erscheint nicht als eine den Direktionen gleich gestellte Kommission im Sinn von § 19b Abs. 1 VRG, so dass es alsdann an einem ordentlichen Rechtsmittel gebräche (VGr, 9. und 28. Juni 2000, VB.2000.00185+212, je E. 3, mit Hinweis auf Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz.2987 ff.).
aa) § 43 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 VRG verbietet die (allgemeine) Beschwerde auf dem hier interessierenden Gebiet des Personalwesens, es stehe denn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen handle sich um eine Sache gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). § 74 VRG erlaubt die (spezielle) Beschwerde unter anderem gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über personalrechtliche Anordnungen (Abs. 1), wie das gegenwärtig zutrifft, ausser es gehe beispielsweise um Einreihung und Beförderung in Besoldungsstufen (Abs. 2), was vorliegend ebenso der Fall ist. Wohl aus letzterem Grund enthält der angefochtene Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung.
Lehre und Kammerpraxis machen eine bundesrechtlich sowie gemäss § 80c in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VRG gebotene Gegenausnahme zu § 74 Abs.2 VRG, wenn sich die beschwerdeführende Partei auf Art. 8 Abs. 3 Satz 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bzw. Art. 3 GlG beruft (Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Kölz/Bosshart/Röhl, §74 N. 12; VGr, 11. April 2001, PB.2000.00026, E. 1, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). So verhält es sich hier vor Verwaltungsgericht, anders als noch bei der Vorinstanz, jedoch nicht. Der Beschwerdeführerin ist es nicht länger um ihre anfängliche, angeblich diskriminierende Einreihung zu tun, sondern um Konsequenzen für jene wegen der offensichtlich nicht geschlechtsspezifischen Höhereinstufung von später eintretenden Assistierenden, und zwar unter allgemeinem Gleichheitsaspekt im Sinn von Art. 8 Abs. 1 BV.
Laut Kölz/Bosshart/Röhl (§ 74 N. 13 mit Hinweisen für den damaligen Erkenntnisstand) stellt hinwiederum der Streit über Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen und -stufen im Sinn von § 74 Abs. 2 VRG keine zivilrechtliche Angelegenheit nach Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Die Beschwerdeführerin macht als Erste vor Verwaltungsgericht das Gegenteil geltend. Geschieht das mit Erfolg, muss die Kammer abweichend von bisherigen, mit dem soeben zitierten Kommentar konformen Entscheiden (beispielsweise 14.August 2002, PB.2002.00013, E. 2a, sowie 26. August 2002, PK.2002.00006, E. 2 Abs. 3, beides unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung) auf das Rechtsmittel eintreten.
bb) Das Bundesgericht erwog in BGE 125 I 313 E. 4, es seien "Streitigkeiten aus dem öffentlichen Dienstverhältnis nach eigener Rechtsprechung und der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte noch weitgehend dem Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK entzogen... Das gilt namentlich ... für Lohneinstufungen und Beförderungen ... Dagegen können Streitigkeiten über rein vermögensrechtliche Ansprüche ... zivilrechtlicher Natur sein. So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen von Beamten zivilrechtlichen Charakter zuerkannt ... und in neueren Entscheiden Gehaltsansprüche in gleicher Weise behandelt, falls diese als 'purement patrimonial' gelten können ... Art. 6 Ziff. 1 EMRK findet demnach auf dienstrechtliche Besoldungsstreitigkeiten Anwendung, soweit diese nicht bloss Folge dienstrechtlicher Anordnungen sind, die in den Ermessensbereich des Gemeinwesens fallen und nach dem eingangs Erwähnten nicht als zivilrechtlich gelten können. Massgebend für die Unterstellung unter Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist mithin, dass dem Gemeinwesen hinsichtlich der umstrittenen Lohnleistung keine Gestaltungsfreiheit zukommt und dass dem Angestellten gegenüber dem Gemeinwesen gleich wie gegenüber einem privaten Arbeitgeber ein subjektiver individueller Vermögensanspruch zusteht, den die öffentliche Hand kraft gesetzlich umschriebener Verpflichtung zu erfüllen hat ..." Mit der vorinstanzlichen Vernehmlassung und entgegen der Beschwerde verfügte hier die Beschwerdegegnerin über Entschliessungsermessen, was insofern die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK verhindert (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 74-80d N. 9). Die Beschwerdeführerin kommt dem etwa nicht mit dem Antrag bei, ihr per 1. Oktober 2001 den ordentlichen Erfahrungsstufenaufstieg zu gewähren; denn sie machte einen solchen effektiv mit und wünscht in Wahrheit zusätzlich einen ausserordentlichen, wie ihn die während der ersten Jahreshälfte 2001 eingetretenen Assistierenden erhielten (siehe oben I). Im Übrigen würde die von der Beschwerde hervorgehobene Tatsache, dass die universitäre Rekurskommission kein Gericht darstellt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 86), die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit nur begründen, falls hier kraft § 80c in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VRG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht statthaft wäre, was jedoch nicht zutrifft (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 49 ff.). Läge umgekehrt ein zivilrechtlicher Anspruch laut Art. 6 Abs. 1 EMRK im Streit, müsste die Kammer nach den genannten kantonalen Bestimmungen auf das Rechtsmittel selbst dann eintreten, wenn die Vorinstanz als Gericht gälte.
Nun hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Praxis geändert und erklärt, nur jene durch Gemeinwesen Angestellten würden nicht unter Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, welche eine Aufgabe im allgemeinen Interesse wahrnähmen an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilhätten (vgl. erstes solches Urteil vom 8. Dezember 1999 in Sachen Pellegrin gegen Frankreich, 28541/95, und etwa vom 30. März 2000 in Sachen Procaccini gegen Italien, 31631/96, je http://hudoc.echr.coe.int). Während das Bundesgericht verschiedentlich offen liess, ob es sich dem anschliessen wolle (Pra 89/2000 Nr. 80; BGE 126 I 33 E. 2; 8. Mai 2001, 2P.13/2001, E. 4 14. November 2001, 2P.95/2001, E. 1a 27. Februar 2002, 2P.267/2001, E. 1a, je www.bger.ch), tat es dies in zwei Entscheiden vom 24.Oktober 2001 (2P.198/2001 und 2P.216/2001, je E. 2 f. beide unter www.bger.ch).
Die Beschwerdeführerin betont in diesem Sinn zu Recht, als Assistentin habe sie keine Funktion erfüllt, welche sie dem Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK entziehe (vgl. auch § 9 UniversitätsG und §§ 19 f. UniversitätsO). Mithin ist das Rechtsmittel an die Hand zu nehmen.
3. Was das Materielle anlangt, gilt es hier an sich nicht zu prüfen, ob das Gleichheitsprinzip gestattet hätte, den vor dem 1. Juli 2001 eingetretenen und noch in ES 0 befindlichen Assistierenden erst ab 1. Oktober 2001 den der ES 1 gemässen Lohn zu bezahlen; denn die Beschwerdegegnerin hat durch Gehaltsnachgewährung das Problem aus der Welt geschafft (vorn I, ebenso zum Folgenden). Jedoch bezeichnet es der angefochtene Entscheid wohl zutreffend als verfehlt, wenn allein die ab 1. Juli 2001 neu angestellten Assistierenden in den drei Monaten bis September 2001 ein höheres (auf der ES 1 liegendes) Salär bezogen hätten; Bisherige dürften nämlich, hätten sie auf Ende Juni 2001 gekündigt und sich anschliessend am selben Ort wieder beschäftigen lassen, sofort in ES 1 einzuordnen gewesen sein. Diesen Gedanken weiter spinnend, erscheint die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung nicht als beeinträchtigt: Hätte sie per 30. Juni 2001 den Dienst bei der Vertretung der Beschwerdegegnerin quittiert, um ihn alsdann abermals aufzunehmen, wäre sie nicht in die hier geforderte ES 2, sondern auch bloss in ES 1 gekommen, weil sie nicht bereits über zwei hälftig anzurechnende Praxisjahre verfügte. Der fachliche Erfahrungsvorsprung der Beschwerdeführerin wie aller Assistierender, die zwischen Januar 2000 und Juni 2001 auf ES 0 begannen, auf solche, die das am 1. Juli 2001 als dem relevanten Zeitpunkt taten, wirkt nicht genügend gross, um unterschiedlicher Honorierung zu rufen. Würde die Logik des beschwerdeführerischen Ansinnens Recht machen und der Regierungsrat beispielsweise den Ferienanspruch von heute vier Wochen ab dem 21. bis zum 49.Altersjahr etwa schon ab dem 40. auf fünf anheben, müssten ab dem 50. bzw. 60. Altersjahr, wo es jetzt fünf bzw. sechs Wochen gibt, deren sechs bzw. sieben zugestanden werden (vgl. § 43 lit. a des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [LS 177.10] in Verbindung mit § 79 Abs. 1 VVPG); davon kann indes keine Rede gehen.
Die Vorbringen der Beschwerde ändern an dieser Beurteilung aus folgenden Gründen nichts:
-Vorweg rügt die Beschwerdeführerin, die Erhöhung der Ausgangssaläre für neu eintretende Assistierende entbehre jeglicher gesetzlichen Grundlage. Das trifft angesichts von § 11 UniversitätsG, § 24 UniversitätsO, §§ 2, 19 und 21 je Abs. 1 sowie 29 PVUZ in Verbindung mit §§ 13 und 15 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (LS 177.11) sowie § 36 VVPG nicht zu. Nach diesen Vorschriften besteht was die legale Basis anlangt bei der anfänglichen Einreihung in den Erfahrungsstufen vorbehaltlose Freiheit.
-Laut Rekursantwort replicando insofern unwidersprochen hat die Beschwerdegegnerin die Anfangssaläre trotz knapper Finanzen heraufgesetzt, um hinreichend neue Assistierende für die laufend frei werdenden Stellen zu finden, weil das in den letzten Monaten immer mehr Mühe bereitet habe. Vor Verwaltungsgericht moniert die Beschwerdeführerin, der angefochtene Beschluss baue darauf, obwohl es diesen Aussagen an arbeitsstatistischen sonstigen zahlenmässigen Belegen gebreche. Zu Recht wirft sie aber der Vorinstanz keine falsche ungenügende Sachverhaltsabklärung im Sinn von § 75 lit. b VRG vor. Denn es ist nicht einzusehen, warum die Beschwerdegegnerin, welche mit dem Geld unstrittig haushalten muss, ohne Not, die sich übrigens weniger aus einwandfrei erhärtbaren Fakten als aus der allgemeinen Erfahrung der mit der Rekrutierung von Assistierenden Befassten ergibt, zur erwähnten Lohnverbesserung geschritten sein sollte.
-Die Beschwerdegegnerin beantwortete den Rekurs unter anderem damit, das Steigern der Anfangssaläre bei wie hier unveränderten Anstellungsvoraussetzungen bedeute keine Höherbewertung der Arbeitsleistung, sondern nur eine Anpassung an den Arbeitsmarkt. Die Beschwerde bestreitet das und macht geltend, es "werden gleichzeitig zwei Personenkategorien beschäftigt, die mit denselben Qualifikations-Voraussetzungen dieselbe Funktion wahrnehmen, die Arbeitsleistung der einen Kategorie wird jedoch (abhängig von einem zufälligen Eintrittsdatum) höher bewertet als diejenige der anderen Kategorie. Dies geschieht jeweils immer zum selben Zeitpunkt, d.h. also auch immer bei für beide Kategorien genau gleichen geltender Arbeitsmarktlage. Dies ist verfassungswidrig". Mit der kontroversen Höherbewertung mag es sich wie auch immer verhalten: Im ersten Absatz der laufenden Erwägung 3 wird begründet, warum die Beschwerdeführerin keinen besseren Lohn beanspruchen kann als die am 1.Juli 2001 eintretenden Assistierenden, mit welchen sie also punkto Einkommen in haltbarer Weise der gleichen Kategorie angehört.
-Für den angefochtenen Beschluss rechtfertigt die veränderte Marktsituation das Anheben der Anfangssaläre und damit eine Ungleichbehandlung neu eintretender sowie früher angestellter Assistierender. Die Beschwerdeführerin findet, wo das Bundesgericht die unterschiedliche Konjunktur als Grund für Gehaltsdifferenzen habe gelten lassen, habe es kaum den vorliegenden Fall im Auge gehabt. Aber abgesehen vom Umstand, dass gegen eine Gleichbehandlung von Beschwerdeführerin und deren ab 1. Juli 2001 beginnenden BerufskollegInnen ohnehin nichts eingewandt werden kann (oben einleitender Abs. von E. 3), erlaubt die Praxis sogar im Sinn von Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV bzw. Art. 3 GlG eine Lohndiskriminierung, wenn es der Arbeitsmarkt bedingt (siehe Margrith Bigler-Eggenberger, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Lohngleichheit eine kritische Bestandesaufnahme, AJP 2001, S. 1269 ff., 1274); und das allgemeine Gleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV ist generell weniger streng zumindest nicht strenger (vgl. VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022, E.3a, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
-Die Beschwerdeführerin erinnert daran, das kantonale Personal habe in den vergangenen Jahren unter Spardruck finanzielle Einbussen erlitten; die verbesserte Konjunkturlage werde mit den erhöhten Anfangseinkommen der ab 1. Juli 2001 eintretenden Assistierenden nur zu deren Gunsten berücksichtigt, während die bereits Angestellten lohnmässig in den schlechteren Zeiten verharren müssten; das vertrage sich nicht mit dem Gleichheitsprinzip. Nun fällt die Periode, wo die staatlichen Arbeitnehmenden eine dreiprozentige Salärreduktion und die Sistierung der Stufenanstiege hinzunehmen hatten, vorab nicht mit jener zusammen, wo die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin beschäftigte. Namentlich jedoch gestattete eine gewisse (einstweilige) Entspannung bei den öffentlichen Finanzen nicht nur, den Beginn auf der Assistierendenposition vom Gehalt her verlockender zu gestalten, sondern ebenso den Bisherigen einen Stufenanstieg zu gewähren. Ansonsten wäre die Beschwerdeführerin in ES 0 geblieben und hätte auch nicht mehr verdient als BerufskollegInnen mit Eintritt am 1. Juli 2001 und Einordnung wie früher. Die hier aufgegriffene Argumentation der Beschwerde zielt deshalb ins Leere.
-Beschwerdeführerin und Vorinstanz sind sich uneinig, ob der höhere Anfangslohn der ab 1. Juli 2001 eintretenden Assistierenden eine (zulässige) bloss vorübergehende (verpönte) dauernde Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den früher Angestellten zeitige. Das darf offen bleiben, weil wie gesagt eine relevante Ungleichbehandlung gar nicht vorliegt.
-Die Beschwerdeführerin meint, die zur Gewinnung neuer Assistierender geschaffenen geldwerten Anreize würden ihren Zweck verfehlen, weil die Bisherigen von der positiveren Marktlage nur durch einen Stellenwechsel profitieren könnten. Sollte der abschliessende pauschale Vorwurf eines Ermessensmissbrauchs (im Sinn von § 75 lit. a VRG auch) darauf gemünzt sein, geschähe er zu Unrecht. Die Lohnpolitik zählt zum Ermessensbereich des Beschwerdegegners, welche dieser in vertretbarer Weise gemacht hat, so dass das Verwaltungsgericht nicht einschreiten darf (Kölz/Bosshart/Röhl, §75 N. 1).
-Die Beschwerdeführerin ruft BGE 125 III 368 E. 5c/aa an. Dieser Entscheid gibt jedoch gegenwärtig nichts her, da er einen Diskriminierungsfall im Sinn von Art. 3 GlG und vor allem unterschiedliche Löhne betrifft, woran es hier gerade mangelt.
-Die Beschwerdeführerin beanstandet, ihr Erfahrungsvorsprung auf die ab 1. Juli 2001 neu eintretenden Assistierenden werde durch die Vorinstanz in einer das Rechtsgleichheitsgebot verletzenden Art verkannt. Dem ist aber wie gesehen (vorn einleitender Abs. zu E. 3) nicht so, und es lässt sich kraft § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 28 Abs. 1 Satz 2 VRG jedenfalls für die konkrete Situation beipflichtend auf den angefochtenen Beschluss verweisen.
-Nach alledem verneint die Beschwerdeführerin fälschlicher Weise, die verbesserten Anfangslöhne der Assistierenden hätten auf einem ernsthaften und sachlichen Grund beruht, wie es die Vorinstanz zu Recht bejaht. Gleichen Orts kommt die Beschwerde auf die darin liegende Praxisänderung zu sprechen, welche der angefochtene Beschluss ebenso zutreffend als statthaft betrachtet: Zunächst glaubt sie irrtümlich, die "Dogmatik der zulässigen Praxisänderung... hat ihren Ursprung bei nachteiligen Praxisänderungen, woeine vorher largere grosszügigere Praxis ... durch eine neue, strengere, nachteilige Praxis abgelöst wird", denn auch das Umgekehrte gehört zum Gewohnten (vgl. Ulrich Häfelin/ Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 509 ff.). Ihr entgegen sodann hat die Rekursbehörde korrekt befunden, das Gleichheitsprinzip erlaube es, die Ausgangssaläre nur für Assistierende ab einem bestimmten Eintrittszeitpunkt anzuheben. Jedenfalls richtig bleibt hier, dass die Beschwerdeführerin sich nicht erfolgreich für ein im Verhältnis zu ihren später angestellten ArbeitskollegInnen höheres Gehalt wehren kann.
-Gemäss angefochtenem Beschluss verlangt die Beschwerdeführerin eine Rückwirkung der beschwerdegegnerischen Praxisänderung, was die Beschwerde bestreitet. Zwar fordert die Beschwerdeführerin keine Nachzahlung eines höheren Anfangslohnes, doch will sie ab 1. Oktober 2001 behandelt werden, als hätte sie einen solchen bekommen. Es darf dahin stehen, ob das eine Rückwirkung darstelle, weil der Grundsatz der Rechtsgleichheit wie schon mehrfach festgehalten nicht gebietet, dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben.
-Mithin wirft die Beschwerde der Vorinstanz zu Unrecht Verletzung der Rechtsgleichheit sowie und das vollkommen unsubstantiiert Ermessensmissbrauch vor.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Trotz ihrem Unterliegen geniesst die Beschwerdeführerin wegen des Fr. 20'000.- unterschreitenden Streitwerts Kostenfreiheit (§ 80b VRG); jedenfalls mangels Obsiegens kann sie aber keine Parteientschädigung erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...
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