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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - PB.2002.00026)

Zusammenfassung des Urteils PB.2002.00026: Verwaltungsgericht

Das Bundesgericht verlangt in bestimmten Fällen einen strengen Beweis, wie zum Beispiel bei einer Simulationsabrede oder missbräuchlichen Kündigungsgründen im Arbeitsverhältnis. Es betont, dass es sich dabei um einen inneren Vorgang handelt, der nur durch Indizienbeweise nachgewiesen werden kann. Das Gericht hat die Freiheit, die Beweise und das Verhalten der Parteien zu würdigen, wobei auch die Mitwirkung im Prozess berücksichtigt werden kann. Es muss überzeugt sein, dass ein missbräuchlicher Grund mit höchster Wahrscheinlichkeit vorliegt, nicht nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit. In einigen Fällen kann ein besonders strikter Beweis erforderlich sein, wie zum Beispiel bei der Unrichtigkeit einer Quittung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts PB.2002.00026

Kanton:ZH
Fallnummer:PB.2002.00026
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid PB.2002.00026 vom 04.12.2002 (ZH)
Datum:04.12.2002
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Willensmängel bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im beiderseitigen Einvernehmen?
Schlagwörter: Beweis; Wahrscheinlichkeit; Bundesgericht; Hinweisen; Gericht; Verhalten; Fe­bruar; Simulationsabrede; Schmid; Basler; Kommentar; Zusammenhang; Kündigungsgründen; Arbeitsverhältnis; Vorgang; Indizienbeweis; Beweise; Parteien; ür­digen; Berücksichtigt; Mitwirkung; Arbeitgeberin; Abfolge
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Hans, Schmid, Basler Art.8, Art. 8 ZGB ZG, 2002

Entscheid des Verwaltungsgerichts PB.2002.00026

Fe­bruar

deutlich mehr sein muss als eine bloss überwiegende Wahrscheinlichkeit. Einen noch weitergehenden so genannten "strengen" Beweis fordert das Bundesgericht zum Beispiel für den Nachweis einer Simulationsabrede (Hans Schmid, Basler Kommentar, 2002, Art.8 N. 17f. ZGB mit Hinweisen). Aber auch im Zusammenhang mit den missbräuchlichen Kündigungsgründen im Arbeitsverhältnis nach Art.336 OR hat das Bundesgericht festgehalten, dass es sich dabei um einen inneren Vorgang handle, weshalb regelmässig nur ein Indizienbeweis möglich sein wer­de. Das Gericht habe die Beweise und damit auch das Verhalten der Parteien frei zu wür­digen. Berücksichtigt werden könne dabei auch die Mitwirkung im Prozess. Es genüge, wenn das Gericht aus dem Verhalten der Arbeitgeberin und aus der Abfolge der Ereignisse zur Überzeugung gelange, dass der entsprechende missbräuchliche Grund mit höchster Wahr­scheinlichkeit vorliege. Demgegenüber könne mangels einer entsprechenden Regelung nicht ausreichen, dass bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines missbräuchlichen Grundes gegeben sei (BGr, 25.Juli 2000, 4C.103/2000, E.2a, www.bger.ch, mit Hinweisen). Generell kann festgehalten werden, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit geboten sein kann, einen besonders strikten Beweis zu fordern. So sind auch an den Beweis für die Unrichtigkeit einer Quittung hohe Anforderungen zu stellen (Max Guldener, Beweisführung und Beweislast nach schweizerischem Zivilprozessrecht, Zürich 1955, S.7).

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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