Zusammenfassung des Urteils PB.2001.00021: Verwaltungsgericht
In dem Text geht es um ein Gerichtsverfahren, bei dem es um Entschädigung, Abfindung und die Nichtigkeit einer Kündigung geht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Kündigung nichtig ist, möglicherweise unbeantwortet bleibt. Trotzdem wird aufgrund eines Eventualantrags bezüglich Entschädigung und Abfindung auf die Beschwerde eingetreten. Der Richter des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2001 wird erwähnt, jedoch ohne konkrete Entscheidung in Bezug auf die strittige Kündigung.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PB.2001.00021 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 06.12.2001 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Der Beschwerdeführer arbeitete seit 1992 als kantonaler Angestellter. Nichtbestandene Bewährungsfrist Januar-April 2001. Kündigung mit Verfügung vom 20. April 2001 per 31. Juli 2001. |
Schlagwörter: | Michael; Merker; Rechtsmittel; Klage; Normenkontrollverfahren; Verwaltungsrechtspflege; Regelung; Entscheid; Verwaltungsgerichts; Entschädigung; Abfindung; Eventualantrags; Nichtigkeit; tigen; Kündigung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9.Juli 1968, Zürich 1998, §59 N14f., zur insoweit gleichgelagerten aargauischen Regelung). Wie im bereits zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2001 (E. 1b) kann diese Frage aber auch im vorliegenden Fall offen bleiben. Einerseits ist aufgrund des auf Entschädigung und Abfindung gerichteten Eventualantrags auf die Beschwerde einzutreten. Anderseits ist die Nichtigkeit der strittigen Kündigung zu verneinen (unten 2b).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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