Zusammenfassung des Urteils PB.2000.00015: Verwaltungsgericht
Der Text behandelt die Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt eine unbestrittene zu hohe Einstufung korrigiert werden darf. Es geht darum, ob eine Person oder eine Organisation die Möglichkeit hat, eine fehlerhafte Einstufung zu korrigieren, selbst wenn sie nicht sofort beanstandet wurde. Es wird diskutiert, ob es eine zeitliche Begrenzung gibt, innerhalb derer eine Korrektur möglich ist.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PB.2000.00015 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 12.10.2000 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Zuständigkeit des VGr bei einer rückwirkenden Einstufungskorrektur und der damit einhergehenden Lohnrückforderung gegeben, da kein Anwendungsfall von § 74 Abs. 2 VRG vorliegt (E. 1). |
Schlagwörter: | -stufen; Zeitpunkt; Einreihung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
-stufen, sondern lediglich die Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt eine unbestrittenermas-sen zu hoch erfolgte Einreihung korrigiert werden darf.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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