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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - PB.2000.00013)

Zusammenfassung des Urteils PB.2000.00013: Verwaltungsgericht

Die Primarschulgemeinde X und der Kanton Q schlossen 1975 einen Vertrag über die Sonderschulung geistig behinderter Kinder. Nach Führungsproblemen wurde die Schulleiterin B im März 1999 gekündigt. B rekurrierte gegen die Kündigung, und der Bezirksrat erklärte sie im Mai 2000 für ungültig. Die SLK und die Primarschulpflege X erhoben gemeinsam Beschwerde, die jedoch abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass die Kündigung rechtsgültig war und das rechtliche Gehör gewahrt wurde. Die Angelegenheit wurde zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts PB.2000.00013

Kanton:ZH
Fallnummer:PB.2000.00013
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid PB.2000.00013 vom 20.12.2000 (ZH)
Datum:20.12.2000
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Die auf dem - nach einer Aussprachesitzung mit der betroffenen Person ergangenen - Zirkularbeschluss beruhende Kündigung einer Lehrkraft genügt den formellrechtlichen Anforderungen.
Schlagwörter: Kündigung; Primarschulgemeinde; Recht; Bezirksrat; Zuständigkeit; Kanton; Schule; Verwaltung; Entscheid; Primarschulpflege; Rekurs; Mitglied; Interesse; Verfahren; Beschluss; Sitzung; Bezirksrats; Gemeinde; Behörde; Vorinstanz; Antrag; Mitglieder; Gehör; Stellung; Kantons; Schulleitung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts PB.2000.00013

I. Am 5.Mai 1975 schlossen die Primarschulgemeinde X und der Kanton Q einen Vertrag über die Sonderschulung geistig behinderter Kinder im hinteren Q in der Heilpä­dagogischen Sonderschule X (HST). Die Regierungs­räte des Kantons Q und des Kantons Zürich genehmigten den Vertrag am 8.Juli bzw. 27.Au­gust 1975. Gemäss Vertrag wird die Sonderschule durch die Primarschul­ge­meinde X geführt. Die Leitung der Schule ob­liegt, soweit dafür nicht die Primar­schulge­meinde zuständig ist, einer Schulleitungskom­mission (SLK); darin ist die Primar­schulge­meinde X mit drei Mitgliedern, wovon eines als vorsitzendes, und der Kanton Q mit zwei Mitgliedern vertreten. Der SLK stehen die für den Betrieb der Schule notwendigen Kompetenzen zu, unter anderem die Anstellung der Lehrkräfte. Ge­mäss dem am 13.November 1995 durch die SLK erlassenen Pflichtenheft obliegt der SLK die An­stellung und Entlassung der Schulleitung, der Lehrkräfte und des Hilfspersonals. Die Ge­meindeordnung der Primarschulgemeinde X vom 7.Dezember 1986/ 12.März 1995 sieht demgegenüber in Art.20 Ziff.3 vor, dass "die Schulleiterin und die Lehrer(-innen) der HST auf Vorschlag der Schulleitungskommission" durch die Schul­pfle­ge gewählt wer­den.

Seit 1975 ist B als Lehrkraft und Schulleiterin der HST tätig (act.--). Nach der The­matisierung von Führungsproblemen in der Schule (act.--) lud die dama­lige Präsidentin der SLK am 24.Februar 1999 auf den 16.März 1999 zu einer Aussprache­sitzung der SLK ein. Dazu wurde auch B eingeladen. Anlässlich dieser Sitzung wurden gegenüber B zahlreiche Vorwürfe erhoben und ihr Gelegenheit gege­ben, sich dazu zu äussern, worauf am 22.März 1999 eine schriftliche Stellungnahme ihres Rechtsvertreters erging. Anlässlich ihrer Sitzung vom 12.April 1999 nahm die Primar­schul­pflege X vom vorgängigen Zirkulationsentscheid der SLK zur Kündigung des Ar­beitsverhältnisses mit B Kenntnis und stimmte der Kündi­gung auf Ende Schuljahr 1998/99 zu (act.--). Mit Schreiben der Primarschulpflege X/Schul­leitungs­kom­mission vom 13.April 1999 wurde das Anstellungsverhältnis "angesichts des gestörten Vertrauensverhältnisses" per 15.August 1999 gekündigt.

II. Mit Rekurs vom 12.Mai 1999 gelangte B gegen die Primarschul­pflege X und die SLK an den Bezirksrat mit dem Hauptantrag, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als nichtig aufzuheben. Nachdem die Zuständigkeit des Bezirksrats von der Gegenseite bestritten wurde, stellte dieser seine Zuständigkeit mit Präsidialverfügung vom 20.Juli 1999 ausdrücklich fest. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 26.Mai 2000 gut und stellte die Ungültigkeit der Kündigung fest.

III. SLK und Primarschulpflege X erhoben am 29.Juni 2000 gemeinsam Beschwer­de gegen den Entscheid des Bezirksrats mit folgenden Anträgen:

Der Bezirksrat ersuchte am 12.Juli 2000 um Beschwerdeabweisung. Die Be­schwer­degegnerin beantragte mit Eingabe vom 1.September 2000, die Beschwerde ab­zu­weisen, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas­ten der Beschwerdeführenden.

1. a) Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Rekursentscheid des Bezirksrats über eine personalrechtliche Anordnung. Gemäss §74 Abs.1 des Verwaltungs­rechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (in der Fassung vom 8.Juni 1997; VRG) ist das Ver­­waltungsgericht für die Behandlung zuständig

Hält das Verwaltungsgericht eine Kündigung für nicht gerechtfertigt, so stellt es dies gemäss §80 Abs.2 VRG fest und bestimmt die Entschädigung, welche das Gemein­wesen zu entrichten hat. Diese Bestimmung bedeutet, dass das Verwaltungsgericht keine Wiedereinstellung anordnen kann; die Wiederherstellung einer im Rekursverfahren zu Un­recht aufgehobene Kündigungsverfügung ist ihm hingegen nicht verwehrt.

b) Gemäss §80c in Verbindung mit §§70 und21 lit.a VRG ist zur Beschwerde be­rechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Inte­res­­se an deren Änderung Aufhebung hat. Eine Gemeinde, eine andere Körperschaft eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist zur Wahrung der von ihr vertretenen schutz­würdigen Interessen beschwerdelegitimiert (§21 lit.b).

aa) Als zweite Beschwerdeführerin zeichnet die Primarschulpflege X. Eine einzelne Behörde ist indessen nicht beschwerdelegitimiert (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/­Mar­tin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zü­rich1999, §21 N.75). Gegen aussen vertretendes Organ der Primarschulgemeinde ist die Primar­schul­pflege. Dementsprechend ist das Rubrum bereits bei Beschwerdeeingang da­hin­gehend korrigiert worden, dass als Beschwerdeführerin2 die Primarschulgemeinde X, vertreten durch die Primarschulpflege, aufgenommen wurde.

bb) Für die SLK als Beschwerdeführerin1 gilt Folgendes: Gemäss dem Vertrag zwischen der Primarschulgemeinde X und dem Kanton Q leitet die SLK die von der Pri­marschulgemeinde geführte HST. Als Schulleitungsorgan kommt ihr nicht die Qualität einer selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt Körperschaft zu, wie es zur Be­schwerdeanhebung erforderlich wäre (vgl. Kölz/­Bosshart/­Röhl §21 N.74). Auch wenn in der SLK Vertreter des Kantons Q sitzen, kann die Kommission -entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (Beschwerde S.3ff.)- nicht als interkantonales Or­gan im Sinn einer selbständigen kantonalen Institution qualifiziert werden. Die SLK ist nicht Trägerin einer selbständigen Schule, sondern vielmehr leitendes Organ der von der Primarschulgemeinde X geführten (act.--) und in deren Organisa­ti­ons­struktur eingebetteten Schule. Aus der Zu­sammensetzung der SLK ergibt sich zudem klar, dass der Primarschulgemeinde ein ent­scheidendes Übergewicht zukommt; während vom Kanton Q zwei Vertreter Einsitz neh­men, kann die Schulgemeinde drei Ver­treter und dabei auch die Präsidentschaft stellen. Somit unterscheidet sich die SLK mass­geblich vom interkantonalen Organ als selbstän­di­ger Institution. Die Vereinbarung zwi­schen der Primarschulgemeinde X und dem Kanton Q ist vielmehr als öf­fentlichrechtlicher Vertrag zu qualifizieren, mit welcher sich der Kanton Q die Be­nutzung der gemeindeeigenen HST unter einem Mitspracherecht bei der Leitung der Schu­le sichert. Als solcher liegt er dem sogenannten Anschlussvertrag (vgl. Ulrich Hä­fe­lin/­Ge­org Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3.A, Zürich1998, Rz.1157ff., betreffend Anschlussverträge unter Gemeinden) näher als einer interkantona­len Verein­ba­rung über die Schaffung eines selbständigen interkantonalen Organs. Sowohl der SLK wie auch der HST selbst fehlt infolgedessen die Berechtigung zur Beschwerdean­hebung. Auf deren Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei dieser Rechtslage kann -in Abän­derung der vor­maligen Rubrizierung der Beschwerdeführerin1 durch das Gericht- an de­ren Bezeich­nung entsprechend der Beschwerdeschrift festgehalten werden.

cc) Zu prüfen bleibt, ob die Primarschulgemeinde mit der Beschwerde von ihr ver­tretene schutzwürdige Interessen im Sinn von §21 lit.b VRG wahrnimmt. Wie gesehen wird die HST durch die Primarschulgemeinde X geführt. Der Rekursentscheid betrifft die Personalführung der Schulgemeinde und damit eine von ihr wahrzunehmende Aufgabe; die Primarschulgemeinde X (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wird deshalb durch die Aufhe­bung der Kündigung gegenüber der Beschwerdegegnerin, welche in einer von ihr geführten Schule tätig war, in ihren schutzwürdigen Interessen getroffen und ist somit zur Beschwer­de berechtigt (vgl. RB1998 Nr.13).

2. Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die Zuständigkeit des Bezirksrats zur Behandlung des von der Gegenpartei eingereichten Rekurses und bezeich­net dessen Ent­scheid deshalb als nichtig.

Bei der Präsidialverfügung des Bezirksrats über die Zuständigkeit vom 20.Juli 1999 handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von §19 Abs.2 VRG. Zwi­schenentscheide erwachsen zwar nicht in materielle Rechtskraft und können daher grund­sätzlich noch zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betroffene nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet war, die ihm zustehenden Rügen in einem möglichst frühen Verfahrensstadium geltend zu ma­chen, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden, z.B. bei Vorentscheiden über die Zuständigkeit (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §19 N.47; ferner Thomas Merkli/­Arthur Ae­schlimann/­Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern1997, Art.5 N.4).

Auf Einrede der Beschwerdeführerin hin hatte der Bezirksrat offenkundig in der Ab­sicht, die Zuständigkeitsfrage vorab zu regeln, einen dahingehenden Vorentscheid ge­troffen: Dabei wies er ausdrücklich auf die Rechtsmittelmöglichkeit an das Verwaltungsge­richt hin. Vor diesem Hintergrund widerspricht es Treu und Glauben, wenn die Beschwer­deführerin die Anfechtungsfrist unbenützt hat verstreichen lassen und erst nachdem ein ihr ungünstiger Endentscheid in der Sache ergangen ist, die Frage der Unzuständigkeit an die obere Instanz gebracht hat. Der Sinn des Zwischenentscheids lag offensichtlich gerade da­rin, die Frage der Zuständigkeit zur Vermeidung eines allfälligen prozessualen Leerlaufs vorab rechtsgültig entschieden zu haben.

Die Beschwerdeführerin wendet ein, die von einer sachlich unzuständigen Behörde getroffene Anordnung sei grundsätzlich nichtig. Dazu gilt es festzuhalten, dass das Inte­res­se an einer korrekten Rechtsanwendung ganz allgemein dem Interesse an der Rechtssi­cher­heit gegenüberzustellen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, §5 N.30). Wenn -wie hier- eine Rechts­mittelinstanz im Mehrparteienverfahren die Zuständigkeit bejaht, ausdrücklich auf die An­fechtbarkeit des Zuständigkeitsentscheids hinweist, die Parteien die Anfechtung aber unter­lassen, so überwiegt das Interesse an der Rechtssicherheit dasjenige an einer nach­träg­lichen Abklärung und Feststellung der sachlichen Zuständigkeit.

Anders könnte allenfalls dann entschieden werden, wenn die Zuständigkeit des Be­zirksrats offensichtlich gefehlt hätte. Davon kann indes keine Rede sein. Wie dargelegt wird die Schule durch die Primarschulgemeinde X geführt. Die SLK ist nicht Trä­gerin der Schule, sondern Schulorgan, welches die Schule leitet -soweit für die Leitung nicht die Primarschulgemeinde zuständig ist- und welchem die Kompetenz zukommt, die Anstel­lung und Entlassung von Lehrkräften/Schulleitung vorzunehmen. Damit sind ihr Kompe­tenzen übertragen, die der Primarschulgemeinde als Trägerin der HST zustehen. In dieser Funktion kann die SLK durchaus als Behörde im Gefüge der Schulgemeindeverwal­tung betrachtet werden.

Gegen Entscheide einer unteren Verwaltungsbehörde ist der Rekurs an die obere Be­hörde zulässig (§19 Abs.1 VRG). Gegen die gemeinsam von der Primarschulgemeinde X und der SLK ausgesprochene Kündigung war somit der Rekurs an den Bezirks­rat grund­sätzlich gegeben (vgl. §10 Abs.1 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung vom 10.März 1985).

Bei diesem Ergebnis, wo die Zuständigkeit des Bezirksrats durchaus nahe liegt, ist das Interesse an der Rechtssicherheit von vornherein stärker zu gewichten als das Interesse der Beschwerdeführerin, den ihr nicht genehmen Entscheid der Vorinstanz infolge einer allenfalls fraglichen Zuständigkeit zu Fall zu bringen.

3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der Bezirksrat habe die Primarschulpflege X zu Unrecht in das Rekursverfahren einbezogen. Zur Kündigung sei allein die SLK befugt ge­wesen.

Mit Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Kündigung vom 13.April 1999 den Eindruck erweckt, sie sei auch im Namen der Primarschulpflege erfolgt. Tatsächlich hatte die Primarschulpflege am 12.April 1999 entsprechend dem Antrag ihres Präsidenten ausdrücklich Zustimmung zur Kündigung beschlossen (act.--). Dies zeigt mit genü­gen­­der Deutlichkeit, dass die Schulpflege die Kündigung zumindest mitgetragen hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat die Primarschulpflege entsprechend der Re­­kurs­schrift ins Verfahren einbezogen hatte. Die Rüge ist unbegründet.

4. a) Hinsichtlich der formellen Gültigkeit der Kündigung hatte der Bezirksrat zu­nächst geprüft, ob der Beschluss zur Kündigung rechtsgültig zustande gekommen war. Da­zu verwies er namentlich auf die Anforderungen, welche praxisgemäss für die Gültig­keit eines Zirkularbeschlusses erforderlich seien. Angesichts der verschiedenen festge­stel­lten Formmängel qualifizierte der Bezirksrat die Kündigung mangels eines gültigen Be­schlus­ses für rechtlich wirkungslos. Sodann erachtete er die Kündigung auch infolge Miss­ach­tung des rechtlichen Gehörs als ungültig.

b) Der von einer Kündigung Betroffene hat Anspruch auf ordnungsgemässe Wil­lens­bildung der entscheidenden Behörde. Die Missachtung dieses Anspruchs gilt als Ver­letzung von Verfahrensvorschriften, die grundsätzlich zur Rückweisung führt, unabhängig davon, ob die betroffene Instanz bei Einhaltung der verletzten Formvorschrift zu einem an­deren materiellen Ergebnis gelangt wäre (Kölz/Bosshart/Röhl, §20 N.15f.).

Nachdem es sich bei der HST um eine von der Primarschulgemeinde X geführte Schule handelt, ist für die Verfahrensvorschriften zunächst die Primarschulge­mein­deord­nung (act.--) anwendbar, welche zur Frage der formellen Beschlussfassung jedoch keine Bestimmungen enthält. Somit können entsprechend der zutreffenden Auffas­sung der Vor­instanz die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 6.Juni 1926 (Gemein­deG) ange­wendet werden.

aa) Gemäss §67 GemeindeG sind Zirkularentscheide zulässig, wenn es um dringli­che Entscheide solche von geringer Bedeutung geht. Als neuer Vorsitzender der SLK versandte E am 30.März 1999 an die nach dem Rücktritt seiner Vorgän­gerin vom 4.März 1999 (act.--) verbliebenen Mitglieder der SLK (L, M und N) einen Fax unter anderem mit dem Antrag, der Beschwer­degegnerin auf Ende Schuljahr 1998/99 zu kündigen (act.--). M sprach sich glei­chentags für die Kündigung aus, L am 31.März 1999 dagegen (act.--). Von N erging keine Stellungnahme. Die Primarschulpflege wurde in der Fol­ge dahingehend orien­tiert, dass die SLK die Kündigung mit dem Stimmenverhältnis 2:1 beschlossen habe, wobei sich N nicht gemeldet habe (act.--). Das Beschluss­pro­tokoll über den Zirkularent­scheid wurde am 27.April 1999 ausgefertigt (act.--).

Zweifellos handelt es sich bei der Kündigung gegenüber der Schulleiterin nicht mehr um einen Entscheid von bloss geringer Tragweite. Erfüllt ist hingegen das Kriterium der Dringlichkeit. Es scheint jedenfalls plausibel, wenn die Beschwerde ausführt, der Be­schluss sei auf dem Zirkularweg gefasst worden, weil sonst allenfalls nicht auf Ende Schul­jahr hätte gekündigt werden können. Plausibel ist auch, dass ein Zusammentreten der Be­hörde innert Kürze nicht möglich gewesen wäre. So befand sich E bis 16.April 1999 im Tessin im Militärdienst (act.--) und L teilte auf den Fax E's hin am 31.März 1999 mit, er sei ab sofort bis und mit 18.April 1999 nicht mehr erreichbar (act.--). Zudem hatte N am 5.März 1999 per Ostern den Rücktritt erklärt (act.--), war also nur mehr wenige Tag im Amt, da der Ostersonntag im Jahr 1999 auf den 4.April fiel. Somit ist grundsätzlich von der Zulässigkeit der Beschlussfassung auf dem Zirkularweg auszugehen-zumal beim Zir­kularbeschluss an die Dringlichkeit weit weniger hohe Anforderungen zu stellen sind als beim Erlass einer die Mitwirkungsrechte der Behördenmitglieder beschränkenden Präsidi­al­verfügung. Zu prüfen bleibt, ob der Zir­kularbeschluss anderweitig mängelbehaftet ist.

bb) Nach Auffassung der Vorinstanz geht aus dem Fax an die Mitglieder der SLK vom 30.März 1999 nicht klar hervor, ob damit ein Antrag auf Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg gestellt worden sei. Tatsächlich ist der Fax nicht als Zirkularentscheid be­zeichnet worden ist.

Indessen stellte E in besagtem Fax ausdrücklich den Antrag auf Kündigung des Ar­beitsverhältnisses mit B auf Ende Schuljahr 1998/99 und ersuchte die Mit­glie­der um eine Stellungnahme. Eine Frist für die Stellungnahme wurde zwar nicht ange­setzt; mit dem Hin­weis im Antrag, dass der 14.April 1999 spätester Kündigungstermin sei, waren die Mit­glie­der jedoch klar aufgefordert, ihre Meinung zur beantragten Kündigung zwecks Frist­wahrung jedenfalls bis einige Tage vor dem 14.April 1999 kundzutun. Der Antrag E's kann somit noch als genügende Grundlage für einen Zirkularentscheid gelten.

cc) Richtig ist, dass von N keine Stellungnahme einging, was grundsätzlich §66 Abs.3 GemeindeG widerspricht. Indes bezieht sich dieser Absatz von der Systematik her auf die anwesenden Mitglieder. So kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ent­scheid einer Gemeindebehörde nur deshalb ungültig ist, weil ein Mitglied ohne genü­gende Entschuldigung nicht erschienen war und somit seine Stimme nicht abgab. Gleiches muss hier gelten: Beteiligt sich ein Mitglied nicht an der Zirkular-Abstimmung, so führt dies nicht zur Ungültigkeit des Beschlusses. Massgeblich muss in analoger Anwendung von §66 Abs.1 GemeindeG sein, dass sich die Mehrheit der Mitglieder beteiligt hat. Dies war hier der Fall.

Unmassgeblich bleibt vor diesem Hintergrund, ob N den Fax persönlich ent­gegen­genommen hat. Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Fax am 30.März 1999 an die Fax-Nummer XXXX der Kantonalen Verwaltung des Kantons Q, XX- Dienst, wo N tätig war, gemäss Sendebericht als "OK" ge­sendet worden (act.--). Unter dieser Fax-Nummer hatte N korrespondiert (vgl. etwa act.--). Damit ist der Antrag auch gegenüber N ordnungsge­mäss erfolgt.

dd) Hinsichtlich der für einen Zirkulationsentscheid erforderlichen Unterlagen ist die Vorinstanz der Auffassung, dem Fax sei zu Unrecht weder das Protokoll der Ausspra­chesitzung vom 16.März 1999 noch die im Fax erwähnte Auskunft der kantonalen Bil­dungs­direktion (oder eine Aktennotiz darüber) vorgelegen.

Sämtliche, nach dem sofortigen Rücktritt der früheren Präsidentin T vom 4.März 1999 in der SLK verbliebenen Mitglieder hatten an der Sitzung vom 16.März 1999 teil­ge­nommen. Somit war ihnen bekannt, was an der Sitzung gesprochen worden war, was den Versand des Protokolls nicht als unentbehrliche Voraussetzung für den Erlass des Zirkula­tionsbeschlusses erscheinen lässt. Die Auskunft der Bildungsdirektion hat E­ im Faxschrei­ben wiedergegeben. Auch insoweit kann nicht vom Fehlen von Entschei­dungsgrundlagen ausgegangen werden, zumal Hinweise auf das Vorhandensein einer de­tail­lierteren schrift­lichen Auskunft fehlen.

ee) Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Kündigung vom 13.April 1999 eine rechtsgültige Beschlussfassung durch die SLK zugrunde lag.

c) Nach Auffassung der Vorinstanz ist das rechtliche Gehör der Beschwerdegegne­rin im Kündigungsverfahren missachtet worden und die Kündigung zusätzlich unter die­sem Aspekt ungültig.

aa) Besondere Verfahrensvorschriften für das Vorgehen bei Kündigungen können der Primarschulgemeindeordnung X nicht entnommen werden. Ohnehin nicht an­wendbar zur Beurteilung der formellen Erfordernisse an eine Kündigung ist das erst am 1.Juli 1999 in Kraft getretene neue kantonale Personalgesetz vom 27.September 1998 (vgl. insbeson­dere §57 Abs.4, wonach für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten des Personalge­set­zes -wie hier- bereits gekündigt waren, bisheriges Recht gilt). Damit stellt sich in verfah­rensmässiger Hinsicht die Frage, ob die Kündigung insofern den Anforderun­gen genügt, die sich aus den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes bzw. ver­fassungs­rechtlichen Verfahrensgarantien ergeben. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Ver­waltungsverfahrens, so insbesondere die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.29 Abs.2 BV) abgeleiteten Verfahrensgarantien, darunter das Recht auf vorgängige Anhö­rung, und die in §10 Abs.2 VRG ausdrücklich geregelte Begründungspflicht.

bb) Das Verwaltungsgericht hat in RB1995 Nr.21 den Gehörsanspruch bei einer ordentlichen Kündigung konkretisiert (E.2). Es hielt unter anderem fest, dass an die Ge­währung des rechtlichen Gehörs bei der ordentlichen Kündigung nicht allzu strenge Anfor­derun­gen gestellt werden dürften. Anders als beim Disziplinarverfahren würden der betrof­fenen Person bei der ordentlichen Kündigung keine schuldhaften Pflichtverletzungen vor­geworfen, sondern es gäben andere objektive und triftige Gründe wie etwa mangelhafte Fä­hig­keiten und Leistungen den Ausschlag. Es sei in aller Regel weder angezeigt noch üb­lich, vor dem Aussprechen einer ordentlichen Kündigung ein eigentliches Untersu­chungs­verfahren über die Qualität der Arbeitsleistung durchzuführen. Vielmehr müsse es grund­sätzlich genügen, wenn eine negative Leistungsbeurteilung durch den Vorgesetzten vor­liege, diese dem Betroffenen eröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde.

Diese Anforderungen hat die SLK auf das Ganze gesehen erfüllt. Wie sich aus dem Protokoll der "Aussprachesitzung" vom 16.März 1999 (act.--) ergibt, war die Be­schwer­de­gegnerin mit den Einwänden gegen ihre Führung der Schule konfrontiert worden. Sie war an der Sitzung in Begleitung ihres Rechtsanwalts anwesend. Auf dessen Begehren hin wurden Vorwürfe zusätzlich konkretisiert. Der Beschwerdegegnerin wurde unter ande­rem Folgendes vorgeworfen: Sie befriedige das Informationsbedürfnis der SLK nicht; sie sei nicht bereit, die "Integration" umzusetzen; sie habe an einer angesagten Integrations-Sitzung nicht teilnehmen wollen; sie habe sich geweigert, spezielle Betreuungsmassnah­men zu unterstützen; sie habe Mühe, die Sorgen von Eltern zu verstehen und ernst zu neh­men; sie habe in einem Elterngespräch den Ausdruck "Möngi" verwendet; Eltern bzw. ein­weisende Stellen würden die Kinder nicht mehr an die HST schicken; das Vertrauen in die Schulleitung sei erschüttert. Dazu konnten sich die Beschwerdegegnerin und ihr Ver­treter an der Sitzung vereinzelt bereits mündlich äussern. Auf entsprechende Aufforderung hin konnte die Beschwerdegegnerin schliesslich durch ihren Rechtsanwalt am 22.März 1999 auch schriftlich Stellung nehmen und schlug eine neue Aussprachesitzung vor. Damit wur­de das rechtliche Gehör im Hin­blick auf die am 13.April 1999 erfolgte Kündigung ge­wahrt.

cc) Im Übrigen richten sich die Anforderungen zur Begründung einer Kündigung wie gesehen nach §10 Abs.2 VRG. Bezüglich der Ausführlichkeit einer Begründung las­sen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, sondern die Anforderungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Interessen des Betroffenen. Die Begründung einer Anordnung erscheint als angemessen, wenn sie so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen vermag; in diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Kölz/Bosshart/Röhl, §10 N.39 mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die am 13.April 1999 ausgesprochene Kündigung. Sie ist zwar knapp abgefasst, verweist aber insbesondere auf die Aussprache vom 16.März 1999 und somit auf die damals erhobenen Vorwürfe. Zudem wurde die Kündigung mit der Überzeugung der Behörde begründet, dass das Anstellungsverhältnis angesichts des gestör­ten Vertrauensverhältnisses nicht fortgesetzt werden könne (act.--). Damit sind die Grün­de der Kündigung ausreichend dargelegt; ob sie zutreffen, ist eine gänzlich andere Frage und im Zusammenhang mit der materiellen Beurteilung der Kündigung (sachliche Begründet­heit und allenfalls Rechtsmissbräuchlichkeit) zu prüfen.

d) Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Kündigung vom 13.April 1999 eine ausreichende Beschlussfassung zugrunde lag und dass der Gehörsanspruch der Be­schwerdegegnerin im Rahmen des Kündigungsverfahrens gewahrt worden war. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, welcher die Kündigung infolge dahin ge­hen­der formeller Mängel aufgehoben hatte.

5. Ungeprüft blieben bisher die weiteren Einwände der Beschwerdegegnerin gegen die Kündigung in materieller Hinsicht sowie zur Frage, auf welchen Zeitpunkt die Kündi­gung Wirkung entfalten konnte. Nachdem sich die Vorinstanz zu diesen Fragen nicht ge­äus­sert hat, ist die Sache in Anwendung von §64 Abs.1 VGR zu neuer Entscheidung zu­rückzuweisen.

6. ...

1.Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin1 wird nicht eingetreten.

2.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin2 wird der Be­schluss des Bezirksrats Winterthur vom 26.Mai 1999 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3....

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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