Zusammenfassung des Urteils PB.2000.00013: Verwaltungsgericht
Die Primarschulgemeinde X und der Kanton Q schlossen 1975 einen Vertrag über die Sonderschulung geistig behinderter Kinder. Nach Führungsproblemen wurde die Schulleiterin B im März 1999 gekündigt. B rekurrierte gegen die Kündigung, und der Bezirksrat erklärte sie im Mai 2000 für ungültig. Die SLK und die Primarschulpflege X erhoben gemeinsam Beschwerde, die jedoch abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass die Kündigung rechtsgültig war und das rechtliche Gehör gewahrt wurde. Die Angelegenheit wurde zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PB.2000.00013 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 20.12.2000 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Die auf dem - nach einer Aussprachesitzung mit der betroffenen Person ergangenen - Zirkularbeschluss beruhende Kündigung einer Lehrkraft genügt den formellrechtlichen Anforderungen. |
Schlagwörter: | Kündigung; Primarschulgemeinde; Recht; Bezirksrat; Zuständigkeit; Kanton; Schule; Verwaltung; Entscheid; Primarschulpflege; Rekurs; Mitglied; Interesse; Verfahren; Beschluss; Sitzung; Bezirksrats; Gemeinde; Behörde; Vorinstanz; Antrag; Mitglieder; Gehör; Stellung; Kantons; Schulleitung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
I. Am 5.Mai 1975 schlossen die Primarschulgemeinde X und der Kanton Q einen Vertrag über die Sonderschulung geistig behinderter Kinder im hinteren Q in der Heilpädagogischen Sonderschule X (HST). Die Regierungsräte des Kantons Q und des Kantons Zürich genehmigten den Vertrag am 8.Juli bzw. 27.August 1975. Gemäss Vertrag wird die Sonderschule durch die Primarschulgemeinde X geführt. Die Leitung der Schule obliegt, soweit dafür nicht die Primarschulgemeinde zuständig ist, einer Schulleitungskommission (SLK); darin ist die Primarschulgemeinde X mit drei Mitgliedern, wovon eines als vorsitzendes, und der Kanton Q mit zwei Mitgliedern vertreten. Der SLK stehen die für den Betrieb der Schule notwendigen Kompetenzen zu, unter anderem die Anstellung der Lehrkräfte. Gemäss dem am 13.November 1995 durch die SLK erlassenen Pflichtenheft obliegt der SLK die Anstellung und Entlassung der Schulleitung, der Lehrkräfte und des Hilfspersonals. Die Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde X vom 7.Dezember 1986/ 12.März 1995 sieht demgegenüber in Art.20 Ziff.3 vor, dass "die Schulleiterin und die Lehrer(-innen) der HST auf Vorschlag der Schulleitungskommission" durch die Schulpflege gewählt werden.
Seit 1975 ist B als Lehrkraft und Schulleiterin der HST tätig (act.--). Nach der Thematisierung von Führungsproblemen in der Schule (act.--) lud die damalige Präsidentin der SLK am 24.Februar 1999 auf den 16.März 1999 zu einer Aussprachesitzung der SLK ein. Dazu wurde auch B eingeladen. Anlässlich dieser Sitzung wurden gegenüber B zahlreiche Vorwürfe erhoben und ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern, worauf am 22.März 1999 eine schriftliche Stellungnahme ihres Rechtsvertreters erging. Anlässlich ihrer Sitzung vom 12.April 1999 nahm die Primarschulpflege X vom vorgängigen Zirkulationsentscheid der SLK zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit B Kenntnis und stimmte der Kündigung auf Ende Schuljahr 1998/99 zu (act.--). Mit Schreiben der Primarschulpflege X/Schulleitungskommission vom 13.April 1999 wurde das Anstellungsverhältnis "angesichts des gestörten Vertrauensverhältnisses" per 15.August 1999 gekündigt.
II. Mit Rekurs vom 12.Mai 1999 gelangte B gegen die Primarschulpflege X und die SLK an den Bezirksrat mit dem Hauptantrag, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als nichtig aufzuheben. Nachdem die Zuständigkeit des Bezirksrats von der Gegenseite bestritten wurde, stellte dieser seine Zuständigkeit mit Präsidialverfügung vom 20.Juli 1999 ausdrücklich fest. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 26.Mai 2000 gut und stellte die Ungültigkeit der Kündigung fest.
III. SLK und Primarschulpflege X erhoben am 29.Juni 2000 gemeinsam Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrats mit folgenden Anträgen:
Der Bezirksrat ersuchte am 12.Juli 2000 um Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 1.September 2000, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
1. a) Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Rekursentscheid des Bezirksrats über eine personalrechtliche Anordnung. Gemäss §74 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (in der Fassung vom 8.Juni 1997; VRG) ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung zuständig
Hält das Verwaltungsgericht eine Kündigung für nicht gerechtfertigt, so stellt es dies gemäss §80 Abs.2 VRG fest und bestimmt die Entschädigung, welche das Gemeinwesen zu entrichten hat. Diese Bestimmung bedeutet, dass das Verwaltungsgericht keine Wiedereinstellung anordnen kann; die Wiederherstellung einer im Rekursverfahren zu Unrecht aufgehobene Kündigungsverfügung ist ihm hingegen nicht verwehrt.
b) Gemäss §80c in Verbindung mit §§70 und21 lit.a VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung Aufhebung hat. Eine Gemeinde, eine andere Körperschaft eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen beschwerdelegitimiert (§21 lit.b).
aa) Als zweite Beschwerdeführerin zeichnet die Primarschulpflege X. Eine einzelne Behörde ist indessen nicht beschwerdelegitimiert (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich1999, §21 N.75). Gegen aussen vertretendes Organ der Primarschulgemeinde ist die Primarschulpflege. Dementsprechend ist das Rubrum bereits bei Beschwerdeeingang dahingehend korrigiert worden, dass als Beschwerdeführerin2 die Primarschulgemeinde X, vertreten durch die Primarschulpflege, aufgenommen wurde.
bb) Für die SLK als Beschwerdeführerin1 gilt Folgendes: Gemäss dem Vertrag zwischen der Primarschulgemeinde X und dem Kanton Q leitet die SLK die von der Primarschulgemeinde geführte HST. Als Schulleitungsorgan kommt ihr nicht die Qualität einer selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt Körperschaft zu, wie es zur Beschwerdeanhebung erforderlich wäre (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl §21 N.74). Auch wenn in der SLK Vertreter des Kantons Q sitzen, kann die Kommission -entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (Beschwerde S.3ff.)- nicht als interkantonales Organ im Sinn einer selbständigen kantonalen Institution qualifiziert werden. Die SLK ist nicht Trägerin einer selbständigen Schule, sondern vielmehr leitendes Organ der von der Primarschulgemeinde X geführten (act.--) und in deren Organisationsstruktur eingebetteten Schule. Aus der Zusammensetzung der SLK ergibt sich zudem klar, dass der Primarschulgemeinde ein entscheidendes Übergewicht zukommt; während vom Kanton Q zwei Vertreter Einsitz nehmen, kann die Schulgemeinde drei Vertreter und dabei auch die Präsidentschaft stellen. Somit unterscheidet sich die SLK massgeblich vom interkantonalen Organ als selbständiger Institution. Die Vereinbarung zwischen der Primarschulgemeinde X und dem Kanton Q ist vielmehr als öffentlichrechtlicher Vertrag zu qualifizieren, mit welcher sich der Kanton Q die Benutzung der gemeindeeigenen HST unter einem Mitspracherecht bei der Leitung der Schule sichert. Als solcher liegt er dem sogenannten Anschlussvertrag (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3.A, Zürich1998, Rz.1157ff., betreffend Anschlussverträge unter Gemeinden) näher als einer interkantonalen Vereinbarung über die Schaffung eines selbständigen interkantonalen Organs. Sowohl der SLK wie auch der HST selbst fehlt infolgedessen die Berechtigung zur Beschwerdeanhebung. Auf deren Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei dieser Rechtslage kann -in Abänderung der vormaligen Rubrizierung der Beschwerdeführerin1 durch das Gericht- an deren Bezeichnung entsprechend der Beschwerdeschrift festgehalten werden.
cc) Zu prüfen bleibt, ob die Primarschulgemeinde mit der Beschwerde von ihr vertretene schutzwürdige Interessen im Sinn von §21 lit.b VRG wahrnimmt. Wie gesehen wird die HST durch die Primarschulgemeinde X geführt. Der Rekursentscheid betrifft die Personalführung der Schulgemeinde und damit eine von ihr wahrzunehmende Aufgabe; die Primarschulgemeinde X (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wird deshalb durch die Aufhebung der Kündigung gegenüber der Beschwerdegegnerin, welche in einer von ihr geführten Schule tätig war, in ihren schutzwürdigen Interessen getroffen und ist somit zur Beschwerde berechtigt (vgl. RB1998 Nr.13).
2. Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die Zuständigkeit des Bezirksrats zur Behandlung des von der Gegenpartei eingereichten Rekurses und bezeichnet dessen Entscheid deshalb als nichtig.
Bei der Präsidialverfügung des Bezirksrats über die Zuständigkeit vom 20.Juli 1999 handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von §19 Abs.2 VRG. Zwischenentscheide erwachsen zwar nicht in materielle Rechtskraft und können daher grundsätzlich noch zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betroffene nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet war, die ihm zustehenden Rügen in einem möglichst frühen Verfahrensstadium geltend zu machen, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden, z.B. bei Vorentscheiden über die Zuständigkeit (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §19 N.47; ferner Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern1997, Art.5 N.4).
Auf Einrede der Beschwerdeführerin hin hatte der Bezirksrat offenkundig in der Absicht, die Zuständigkeitsfrage vorab zu regeln, einen dahingehenden Vorentscheid getroffen: Dabei wies er ausdrücklich auf die Rechtsmittelmöglichkeit an das Verwaltungsgericht hin. Vor diesem Hintergrund widerspricht es Treu und Glauben, wenn die Beschwerdeführerin die Anfechtungsfrist unbenützt hat verstreichen lassen und erst nachdem ein ihr ungünstiger Endentscheid in der Sache ergangen ist, die Frage der Unzuständigkeit an die obere Instanz gebracht hat. Der Sinn des Zwischenentscheids lag offensichtlich gerade darin, die Frage der Zuständigkeit zur Vermeidung eines allfälligen prozessualen Leerlaufs vorab rechtsgültig entschieden zu haben.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, die von einer sachlich unzuständigen Behörde getroffene Anordnung sei grundsätzlich nichtig. Dazu gilt es festzuhalten, dass das Interesse an einer korrekten Rechtsanwendung ganz allgemein dem Interesse an der Rechtssicherheit gegenüberzustellen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, §5 N.30). Wenn -wie hier- eine Rechtsmittelinstanz im Mehrparteienverfahren die Zuständigkeit bejaht, ausdrücklich auf die Anfechtbarkeit des Zuständigkeitsentscheids hinweist, die Parteien die Anfechtung aber unterlassen, so überwiegt das Interesse an der Rechtssicherheit dasjenige an einer nachträglichen Abklärung und Feststellung der sachlichen Zuständigkeit.
Anders könnte allenfalls dann entschieden werden, wenn die Zuständigkeit des Bezirksrats offensichtlich gefehlt hätte. Davon kann indes keine Rede sein. Wie dargelegt wird die Schule durch die Primarschulgemeinde X geführt. Die SLK ist nicht Trägerin der Schule, sondern Schulorgan, welches die Schule leitet -soweit für die Leitung nicht die Primarschulgemeinde zuständig ist- und welchem die Kompetenz zukommt, die Anstellung und Entlassung von Lehrkräften/Schulleitung vorzunehmen. Damit sind ihr Kompetenzen übertragen, die der Primarschulgemeinde als Trägerin der HST zustehen. In dieser Funktion kann die SLK durchaus als Behörde im Gefüge der Schulgemeindeverwaltung betrachtet werden.
Gegen Entscheide einer unteren Verwaltungsbehörde ist der Rekurs an die obere Behörde zulässig (§19 Abs.1 VRG). Gegen die gemeinsam von der Primarschulgemeinde X und der SLK ausgesprochene Kündigung war somit der Rekurs an den Bezirksrat grundsätzlich gegeben (vgl. §10 Abs.1 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung vom 10.März 1985).
Bei diesem Ergebnis, wo die Zuständigkeit des Bezirksrats durchaus nahe liegt, ist das Interesse an der Rechtssicherheit von vornherein stärker zu gewichten als das Interesse der Beschwerdeführerin, den ihr nicht genehmen Entscheid der Vorinstanz infolge einer allenfalls fraglichen Zuständigkeit zu Fall zu bringen.
3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der Bezirksrat habe die Primarschulpflege X zu Unrecht in das Rekursverfahren einbezogen. Zur Kündigung sei allein die SLK befugt gewesen.
Mit Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Kündigung vom 13.April 1999 den Eindruck erweckt, sie sei auch im Namen der Primarschulpflege erfolgt. Tatsächlich hatte die Primarschulpflege am 12.April 1999 entsprechend dem Antrag ihres Präsidenten ausdrücklich Zustimmung zur Kündigung beschlossen (act.--). Dies zeigt mit genügender Deutlichkeit, dass die Schulpflege die Kündigung zumindest mitgetragen hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat die Primarschulpflege entsprechend der Rekursschrift ins Verfahren einbezogen hatte. Die Rüge ist unbegründet.
4. a) Hinsichtlich der formellen Gültigkeit der Kündigung hatte der Bezirksrat zunächst geprüft, ob der Beschluss zur Kündigung rechtsgültig zustande gekommen war. Dazu verwies er namentlich auf die Anforderungen, welche praxisgemäss für die Gültigkeit eines Zirkularbeschlusses erforderlich seien. Angesichts der verschiedenen festgestellten Formmängel qualifizierte der Bezirksrat die Kündigung mangels eines gültigen Beschlusses für rechtlich wirkungslos. Sodann erachtete er die Kündigung auch infolge Missachtung des rechtlichen Gehörs als ungültig.
b) Der von einer Kündigung Betroffene hat Anspruch auf ordnungsgemässe Willensbildung der entscheidenden Behörde. Die Missachtung dieses Anspruchs gilt als Verletzung von Verfahrensvorschriften, die grundsätzlich zur Rückweisung führt, unabhängig davon, ob die betroffene Instanz bei Einhaltung der verletzten Formvorschrift zu einem anderen materiellen Ergebnis gelangt wäre (Kölz/Bosshart/Röhl, §20 N.15f.).
Nachdem es sich bei der HST um eine von der Primarschulgemeinde X geführte Schule handelt, ist für die Verfahrensvorschriften zunächst die Primarschulgemeindeordnung (act.--) anwendbar, welche zur Frage der formellen Beschlussfassung jedoch keine Bestimmungen enthält. Somit können entsprechend der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 6.Juni 1926 (GemeindeG) angewendet werden.
aa) Gemäss §67 GemeindeG sind Zirkularentscheide zulässig, wenn es um dringliche Entscheide solche von geringer Bedeutung geht. Als neuer Vorsitzender der SLK versandte E am 30.März 1999 an die nach dem Rücktritt seiner Vorgängerin vom 4.März 1999 (act.--) verbliebenen Mitglieder der SLK (L, M und N) einen Fax unter anderem mit dem Antrag, der Beschwerdegegnerin auf Ende Schuljahr 1998/99 zu kündigen (act.--). M sprach sich gleichentags für die Kündigung aus, L am 31.März 1999 dagegen (act.--). Von N erging keine Stellungnahme. Die Primarschulpflege wurde in der Folge dahingehend orientiert, dass die SLK die Kündigung mit dem Stimmenverhältnis 2:1 beschlossen habe, wobei sich N nicht gemeldet habe (act.--). Das Beschlussprotokoll über den Zirkularentscheid wurde am 27.April 1999 ausgefertigt (act.--).
Zweifellos handelt es sich bei der Kündigung gegenüber der Schulleiterin nicht mehr um einen Entscheid von bloss geringer Tragweite. Erfüllt ist hingegen das Kriterium der Dringlichkeit. Es scheint jedenfalls plausibel, wenn die Beschwerde ausführt, der Beschluss sei auf dem Zirkularweg gefasst worden, weil sonst allenfalls nicht auf Ende Schuljahr hätte gekündigt werden können. Plausibel ist auch, dass ein Zusammentreten der Behörde innert Kürze nicht möglich gewesen wäre. So befand sich E bis 16.April 1999 im Tessin im Militärdienst (act.--) und L teilte auf den Fax E's hin am 31.März 1999 mit, er sei ab sofort bis und mit 18.April 1999 nicht mehr erreichbar (act.--). Zudem hatte N am 5.März 1999 per Ostern den Rücktritt erklärt (act.--), war also nur mehr wenige Tag im Amt, da der Ostersonntag im Jahr 1999 auf den 4.April fiel. Somit ist grundsätzlich von der Zulässigkeit der Beschlussfassung auf dem Zirkularweg auszugehen-zumal beim Zirkularbeschluss an die Dringlichkeit weit weniger hohe Anforderungen zu stellen sind als beim Erlass einer die Mitwirkungsrechte der Behördenmitglieder beschränkenden Präsidialverfügung. Zu prüfen bleibt, ob der Zirkularbeschluss anderweitig mängelbehaftet ist.
bb) Nach Auffassung der Vorinstanz geht aus dem Fax an die Mitglieder der SLK vom 30.März 1999 nicht klar hervor, ob damit ein Antrag auf Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg gestellt worden sei. Tatsächlich ist der Fax nicht als Zirkularentscheid bezeichnet worden ist.
Indessen stellte E in besagtem Fax ausdrücklich den Antrag auf Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit B auf Ende Schuljahr 1998/99 und ersuchte die Mitglieder um eine Stellungnahme. Eine Frist für die Stellungnahme wurde zwar nicht angesetzt; mit dem Hinweis im Antrag, dass der 14.April 1999 spätester Kündigungstermin sei, waren die Mitglieder jedoch klar aufgefordert, ihre Meinung zur beantragten Kündigung zwecks Fristwahrung jedenfalls bis einige Tage vor dem 14.April 1999 kundzutun. Der Antrag E's kann somit noch als genügende Grundlage für einen Zirkularentscheid gelten.
cc) Richtig ist, dass von N keine Stellungnahme einging, was grundsätzlich §66 Abs.3 GemeindeG widerspricht. Indes bezieht sich dieser Absatz von der Systematik her auf die anwesenden Mitglieder. So kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Entscheid einer Gemeindebehörde nur deshalb ungültig ist, weil ein Mitglied ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen war und somit seine Stimme nicht abgab. Gleiches muss hier gelten: Beteiligt sich ein Mitglied nicht an der Zirkular-Abstimmung, so führt dies nicht zur Ungültigkeit des Beschlusses. Massgeblich muss in analoger Anwendung von §66 Abs.1 GemeindeG sein, dass sich die Mehrheit der Mitglieder beteiligt hat. Dies war hier der Fall.
Unmassgeblich bleibt vor diesem Hintergrund, ob N den Fax persönlich entgegengenommen hat. Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Fax am 30.März 1999 an die Fax-Nummer XXXX der Kantonalen Verwaltung des Kantons Q, XX- Dienst, wo N tätig war, gemäss Sendebericht als "OK" gesendet worden (act.--). Unter dieser Fax-Nummer hatte N korrespondiert (vgl. etwa act.--). Damit ist der Antrag auch gegenüber N ordnungsgemäss erfolgt.
dd) Hinsichtlich der für einen Zirkulationsentscheid erforderlichen Unterlagen ist die Vorinstanz der Auffassung, dem Fax sei zu Unrecht weder das Protokoll der Aussprachesitzung vom 16.März 1999 noch die im Fax erwähnte Auskunft der kantonalen Bildungsdirektion (oder eine Aktennotiz darüber) vorgelegen.
Sämtliche, nach dem sofortigen Rücktritt der früheren Präsidentin T vom 4.März 1999 in der SLK verbliebenen Mitglieder hatten an der Sitzung vom 16.März 1999 teilgenommen. Somit war ihnen bekannt, was an der Sitzung gesprochen worden war, was den Versand des Protokolls nicht als unentbehrliche Voraussetzung für den Erlass des Zirkulationsbeschlusses erscheinen lässt. Die Auskunft der Bildungsdirektion hat E im Faxschreiben wiedergegeben. Auch insoweit kann nicht vom Fehlen von Entscheidungsgrundlagen ausgegangen werden, zumal Hinweise auf das Vorhandensein einer detaillierteren schriftlichen Auskunft fehlen.
ee) Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Kündigung vom 13.April 1999 eine rechtsgültige Beschlussfassung durch die SLK zugrunde lag.
c) Nach Auffassung der Vorinstanz ist das rechtliche Gehör der Beschwerdegegnerin im Kündigungsverfahren missachtet worden und die Kündigung zusätzlich unter diesem Aspekt ungültig.
aa) Besondere Verfahrensvorschriften für das Vorgehen bei Kündigungen können der Primarschulgemeindeordnung X nicht entnommen werden. Ohnehin nicht anwendbar zur Beurteilung der formellen Erfordernisse an eine Kündigung ist das erst am 1.Juli 1999 in Kraft getretene neue kantonale Personalgesetz vom 27.September 1998 (vgl. insbesondere §57 Abs.4, wonach für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten des Personalgesetzes -wie hier- bereits gekündigt waren, bisheriges Recht gilt). Damit stellt sich in verfahrensmässiger Hinsicht die Frage, ob die Kündigung insofern den Anforderungen genügt, die sich aus den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes bzw. verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien ergeben. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens, so insbesondere die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.29 Abs.2 BV) abgeleiteten Verfahrensgarantien, darunter das Recht auf vorgängige Anhörung, und die in §10 Abs.2 VRG ausdrücklich geregelte Begründungspflicht.
bb) Das Verwaltungsgericht hat in RB1995 Nr.21 den Gehörsanspruch bei einer ordentlichen Kündigung konkretisiert (E.2). Es hielt unter anderem fest, dass an die Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der ordentlichen Kündigung nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden dürften. Anders als beim Disziplinarverfahren würden der betroffenen Person bei der ordentlichen Kündigung keine schuldhaften Pflichtverletzungen vorgeworfen, sondern es gäben andere objektive und triftige Gründe wie etwa mangelhafte Fähigkeiten und Leistungen den Ausschlag. Es sei in aller Regel weder angezeigt noch üblich, vor dem Aussprechen einer ordentlichen Kündigung ein eigentliches Untersuchungsverfahren über die Qualität der Arbeitsleistung durchzuführen. Vielmehr müsse es grundsätzlich genügen, wenn eine negative Leistungsbeurteilung durch den Vorgesetzten vorliege, diese dem Betroffenen eröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde.
Diese Anforderungen hat die SLK auf das Ganze gesehen erfüllt. Wie sich aus dem Protokoll der "Aussprachesitzung" vom 16.März 1999 (act.--) ergibt, war die Beschwerdegegnerin mit den Einwänden gegen ihre Führung der Schule konfrontiert worden. Sie war an der Sitzung in Begleitung ihres Rechtsanwalts anwesend. Auf dessen Begehren hin wurden Vorwürfe zusätzlich konkretisiert. Der Beschwerdegegnerin wurde unter anderem Folgendes vorgeworfen: Sie befriedige das Informationsbedürfnis der SLK nicht; sie sei nicht bereit, die "Integration" umzusetzen; sie habe an einer angesagten Integrations-Sitzung nicht teilnehmen wollen; sie habe sich geweigert, spezielle Betreuungsmassnahmen zu unterstützen; sie habe Mühe, die Sorgen von Eltern zu verstehen und ernst zu nehmen; sie habe in einem Elterngespräch den Ausdruck "Möngi" verwendet; Eltern bzw. einweisende Stellen würden die Kinder nicht mehr an die HST schicken; das Vertrauen in die Schulleitung sei erschüttert. Dazu konnten sich die Beschwerdegegnerin und ihr Vertreter an der Sitzung vereinzelt bereits mündlich äussern. Auf entsprechende Aufforderung hin konnte die Beschwerdegegnerin schliesslich durch ihren Rechtsanwalt am 22.März 1999 auch schriftlich Stellung nehmen und schlug eine neue Aussprachesitzung vor. Damit wurde das rechtliche Gehör im Hinblick auf die am 13.April 1999 erfolgte Kündigung gewahrt.
cc) Im Übrigen richten sich die Anforderungen zur Begründung einer Kündigung wie gesehen nach §10 Abs.2 VRG. Bezüglich der Ausführlichkeit einer Begründung lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, sondern die Anforderungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Interessen des Betroffenen. Die Begründung einer Anordnung erscheint als angemessen, wenn sie so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen vermag; in diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Kölz/Bosshart/Röhl, §10 N.39 mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen genügt die am 13.April 1999 ausgesprochene Kündigung. Sie ist zwar knapp abgefasst, verweist aber insbesondere auf die Aussprache vom 16.März 1999 und somit auf die damals erhobenen Vorwürfe. Zudem wurde die Kündigung mit der Überzeugung der Behörde begründet, dass das Anstellungsverhältnis angesichts des gestörten Vertrauensverhältnisses nicht fortgesetzt werden könne (act.--). Damit sind die Gründe der Kündigung ausreichend dargelegt; ob sie zutreffen, ist eine gänzlich andere Frage und im Zusammenhang mit der materiellen Beurteilung der Kündigung (sachliche Begründetheit und allenfalls Rechtsmissbräuchlichkeit) zu prüfen.
d) Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Kündigung vom 13.April 1999 eine ausreichende Beschlussfassung zugrunde lag und dass der Gehörsanspruch der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Kündigungsverfahrens gewahrt worden war. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, welcher die Kündigung infolge dahin gehender formeller Mängel aufgehoben hatte.
5. Ungeprüft blieben bisher die weiteren Einwände der Beschwerdegegnerin gegen die Kündigung in materieller Hinsicht sowie zur Frage, auf welchen Zeitpunkt die Kündigung Wirkung entfalten konnte. Nachdem sich die Vorinstanz zu diesen Fragen nicht geäussert hat, ist die Sache in Anwendung von §64 Abs.1 VGR zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.
6. ...
1.Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin1 wird nicht eingetreten.
2.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin2 wird der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 26.Mai 1999 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3....
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