Zusammenfassung des Urteils GB.2020.00002: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall von Steuerdelikten entschieden, dass eine Person, die ihre Steuererklärung für das Jahr 2016 nicht eingereicht hat, eine Ordnungsbusse von Fr. 860.- zahlen muss. Die Beschuldigte erhob Einspruch, zog diesen jedoch später zurück. Die Gerichtskosten von Fr. 80.- sowie weitere Kosten von Fr. 70.- wurden der Beschuldigten auferlegt. Es wurde entschieden, dass keine Umtriebsentschädigung zugesprochen wird. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | GB.2020.00002 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 16.12.2020 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Busse wegen nicht eingereichter Steuererklärung |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Steueramt; Verfahren; Steuerperiode; Verwaltungsgericht; Verfügung; Beurteilung; Kanton; Ordnungsbusse; Einzelrichter; Begehren; Beschuldigten; Dienstabteilung; Steuererklärung; Frist; Ermessen; Bundessteuer; Einsprache; Eingabe; Busse; Rückzug; Begehrens; Verbindung; Umtriebsentschädigung; Bundesgericht; Kantons; Abteilung; Einzelrichters |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
GB.2020.00002
Verfügung
des Einzelrichters
vom 16. Dezember 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.
In Sachen
Kanton Zürich,
vertreten durch Kantonales Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Ankläger,
gegen
A,
Angeklagte,
betreffend Ordnungsbusse
(Steuerperiode 2016).
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 A (nachfolgend: die Beschuldigte) reichte für die Steuerperiode 2016 keine Steuererklärung ein. Mit Mahnung vom 22.Mai 2017 setzte ihr das Steueramt der Stadt B eine Frist von 10Tagen, um eine solche einzureichen, ansonsten die Einschätzung bzw. die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen werde. Ausserdem wurde sie darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfall eine Bestrafung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten vorbehalten werde.
1.2 Am 17.August 2017 wurde die Beschuldigte sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 als auch für die direkte Bundessteuer 2016 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt. Mit Verfügung vom 4.Mai 2020 auferlegte ihr das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Inkasso, für die Steuerperiode 2016 eine Ordnungsbusse von Fr.860.- wegen Nichteinreichens der Steuererklärung. Gegen diese Verfügung erhob die Beschuldigte am 25.Mai 2020 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, die Ordnungsbusse vom 4.Mai 2020 sei aufzuheben. Mit Einschreiben vom 11.Juni 2020 wurde sie vom kantonalen Steueramt aufgefordert, innert 30Tagen mitzuteilen, ob sie zu einer persönlichen Einvernahme erscheinen wolle. Da sich die Beschuldigte innert Frist nicht vernehmen liess, fällte das kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste, seinen Entscheid vom 17.August 2020 androhungsgemäss aufgrund der Akten und wies die Einsprache vollumfänglich ab.
2.
Mit Eingabe vom 16.September 2020 beantragte die Beschuldigte sinngemäss die gerichtliche Beurteilung der für die Steuerperiode 2016 ausgesprochenen Busse. Am 28.September 2020 reichte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht die Verfahrensakten ein.
3.
3.1 Mit Eingabe vom 1.Dezember 2020, die beim Verwaltungsgericht am 7.Dezember 2020 einging, zog die Beschuldigte ihr Begehren um gerichtliche Beurteilung der ausgefällten Busse für die Steuerperiode 2016 zurück.
3.2 Damit ist das Verfahren GB.2020.00002 als durch Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung bzw. der Beschwerde erledigt abzuschreiben (vgl. §252 Abs.4 des Steuergesetzes vom 8.Juni 1997 [StG]).
4.
Die Verfahrenskosten sind im Sinn von §4 Abs.2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23.August 2010 (GebV VGr) angemessen herabzusetzen und ausgangsgemäss der Beschuldigten aufzuerlegen (§151 Abs.1 in Verbindung mit §257 StG bzw. Art.144 Abs.1 in Verbindung mit Art.182 Abs.3 des Bundesgesetzes vom 14.Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]). Eine Umtriebsentschädigung steht der Beschuldigten bei diesem Verfahrensausgang nicht zu.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren GB.2020.00002 wird als durch Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung und der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 80.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 150.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschuldigten auferlegt.
4. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.
6. Mitteilung an
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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