Zusammenfassung des Urteils DR.2000.00002: Verwaltungsgericht
In dem vorliegenden Fall ging es um die Rückstufung eines Mitarbeiters, der zuvor eine Führungsfunktion innehatte. Die Gesundheitsdirektion entschied, dass die Rückstufung ungerechtfertigt war, da der Sachverhalt nicht eindeutig geklärt werden konnte. Daher wurde dem Mitarbeiter eine Entschädigung zugesprochen, anstatt ihn in seine alte Funktion zurückzuversetzen. Die Höhe der Entschädigung wurde auf Basis des Schweizerischen Obligationenrechts festgelegt. Aufgrund der langjährigen Betriebszugehörigkeit und der Persönlichkeitsverletzung durch unbewiesene Vorwürfe wurde dem Mitarbeiter eine angemessene Entschädigung zugesprochen. Die Entschädigung entsprach zwei vollen Monatsbesoldungen und sollte sowohl als Strafe für die ungerechtfertigte Rückversetzung als auch als Genugtuung dienen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | DR.2000.00002 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 06.12.2000 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Die Unterscheidung zwischen disziplinarischen und administrativen Anordnungen muss infolge uneinheitlichen Rechtsschutzes noch immer getroffen werden. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung sondern auf die 'wahre Natur' der Entlassung an. Eine administrative Entlassung ist trotz Disziplinarfehlern dann zulässig, wenn neben den disziplinarischen Vorwürfen auch ausreichende, verschuldensunabhängige Gründe für eine solche bestehen (E. 1b). |
Schlagwörter: | Entschädigung; Rekurrent; Rekurrenten; Vorinstanz; Funktion; Umstände; Funktion; Bundes; Entlassung; Vorwürfe; Umständen; Mitarbeiter; Führungsfunktion; Rückversetzung; Rekurrent; Genugtuung; Bundesgericht; Arbeitgeber; Besoldung; Persönlichkeit; Person; Kündigung; Rechnung; Mitarbeiterin; Zusprechung; Fällen; Aufhebung; Kündigung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 123 III 391; 123 V 5; |
Kommentar: | - |
in vielen Fällen die Aufhebung der Kündigung fristlosen Entlassung und die Anordnung der Wiedereinstellung auf Grund des Zeitablaufs, der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten anderer Umstände unzweckmässig sein (VGr, 8.Juli 1998, PB.98.00002; VGr, 3.November 1999; DR.99.00003); zudem könne im Fall eines solchen Verzichts die Entschädigung bereits im Rekursverfahren festgesetzt werden (Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S.452 Fn82; Keiser, S.215). Dies muss auch hier gelten, wo es nicht um eine Entlassung, sondern um den Entzug einer Führungsfunktion geht.
b) Die Gesundheitsdirektion hat die Rückstufung des Rekurrenten als ungerechtfertigt gewürdigt, weil sich der Sachverhalt nicht mehr hinreichend klären lasse, und nicht weil sich die gegen den Rekurrenten erhobenen Vorwürfe als haltlos erwiesen. So wenig wie sich diese Vorwürfe rechtsgenügend erhärten liessen, so wenig liess sich der Verdacht vollständig ausräumen, dass sich der Rekurrent so verhalten haben könnte, wie dies die betroffene Mitarbeiterin angezeigt hatte. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz auf die Wiedereinsetzung des Rekurrenten in seine frühere Funktion verzichten und ihm statt dessen eine Entschädigung zusprechen; es wäre offenkundig unzweckmässig, die Rekursgegnerschaft gegen ihren Willen zu verpflichten, einen Mitarbeiter, zu dem sie das Vertrauen verloren hat, weiterhin in einer Führungsfunktion zu beschäftigen. Bei diesem Ergebnis braucht nicht entschieden zu werden, ob die Beschränkung der Entscheidungsbefugnis gemäss §80 Abs.2 VRG es dem Verwaltungsgericht verwehren würde, eine als Disziplinarmassnahme verfügte Rückversetzung aus einer Führungsfunktion wieder rückgängig zu machen.
3. Laut §52 Abs.1 AngestelltenV gelten beim Fehlen entsprechender Regelungen im kantonalen Personalrecht sinngemäss das Schweizerische Obligationenrecht und das öffentliche Arbeitsrecht des Bundes. Die Vorinstanz hat deshalb zulässigerweise für die Festsetzung der dem Rekurrenten zu leistenden Entschädigung auf Art.336a OR zurückgegriffen. Dabei ist sie zunächst richtigerweise davon ausgegangen, dass der Sache nach der Rekurrent in seiner bisherigen Funktion entlassen und in einer tiefer eingestuften neu eingestellt wird. Entgegen ihrer Auffassung kann dies aber nicht dazu führen, dass der Rekurrent gemäss Art.336a Abs.2 OR von vornherein nur maximal das sechsfache der monatlichen Besoldungsdifferenz soll beanspruchen können. Die Vorinstanz übersieht damit, dass es sich bei dieser Entschädigung nicht um Schadenersatz im klassischen Sinne handelt, sondern die Entschädigung einer Konventionalstrafe nahekommt, die einerseits die Ahndung der ungerechtfertigten Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezweckt und andererseits dem betroffenen Arbeitnehmer Genugtuung verschaffen will (BGE 123 III 391 E.3 = Pra 87/1998 Nr.24; Bundesgericht, 8.Januar 1999, Pra 88/1999 Nr.112). So wenig es deshalb zulässig sein kann, die bei einem neuen Arbeitgeber erzielte Besoldung anzurechnen, so wenig kann auch das beim nämlichen Arbeitgeber für die tiefere Funktion ausgerichtete Salär berücksichtigt werden. Dieses ist nur insofern von Bedeutung, als bei der Bemessung der Entschädigung neben den übrigen Umständen, wie Dauer des Arbeitsverhältnisses, Schwere der Verletzung der Persönlichkeit der entlassenen Person, Verhalten der Parteien bei der Kündigung, Mitverschulden des Entlassenen und dergleichen, auch die wirtschaftlichen Folgen der Kündigung zu beachten sind (BGE 123 III 391 E.3 = Pra 87/1998 Nr.24; Bundesgericht, 8.Januar 1999, Pra 88/1999 Nr.112).
Hier sind zu Gunsten des Rekurrenten insbesondere die langjährige Dauer des Anstellungsverhältnisses und die mit dem unbewiesen gebliebenen Vorwurf der sexuellen Belästigung erhebliche Persönlichkeitsverletzung zu berücksichtigen. Andererseits ist in Rechnung zu stellen, dass die Rekursgegnerschaft aufgrund der Anzeige einer Mitarbeiterin zum Handeln gezwungen war und aufgrund der späteren Weigerung dieser Mitarbeiterin zu weiteren Aussagen in einen Beweisnotstand geriet. Sodann kann der Rekurrent weiterhin als Hausangestellter tätig sein, sodass sich die wirtschaftlichen Folgen auf die Lohneinbusse von ca. Fr.300.- monatlich beschränken. Die Zusprechung einer Entschädigung von zwei vollen Monatsbesoldungen (2mal1/12 der Jahresbesoldung, ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen; vgl. BGE 123 V 5) erweist sich damit als angemessen; anders als die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung von rund neunhundert Franken, ist eine solche Entschädigung betragsmässig geeignet, auch bei einem Arbeitgeber wie dem Spital C einen gewissen Eindruck zu hinterlassen und trägt insofern auch der ihr zugedachten Straffunktion Rechnung, während sie andererseits vom Rekurrenten als Genugtuung für die ungerechtfertigte Rückversetzung verstanden werden kann. Mit der Zusprechung von zwei Monatslöhnen kann offen bleiben, ob hinsichtlich der Bindung des Gerichts an die Parteianträge (§63 Abs.2 VRG) die in der Rekursanträgen eventualiter geforderten 2Monate die in der Begründung erwähnten 3Monate massgeblich sind.
4. ...
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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