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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZZ.2000.24)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.2000.24: Verwaltungsgericht

Das Bundesgericht bestätigte am 1. Dezember 1994 das Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend Hundezucht in Lütisburg. Bei tiergerechter Aufstallung in der Schweinehaltung entsteht erfahrungsgemäss wenig Lärm, vor allem zu den Futterzeiten. Die Schweine verbringen mindestens die Hälfte der Zeit im Stall, wobei die Ferkel ruhig sind. Lärmimmissionen in der Nachbarschaft sind nur zu den Fressenszeiten zu erwarten. Experten bestätigten, dass bei den Beschwerdeführern keine Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid am 17. Juli 2000.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZZ.2000.24

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.2000.24
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid ZZ.2000.24 vom 17.09.1999 (SO)
Datum:17.09.1999
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Zonenkonformität, Schweinemast
Schlagwörter: Lärm; Urteil; Schweine; Stall; Bundesgericht; Bundesgerichts; Hundezucht; Lütisburg; Aufstallung; Schweinehaltung; Beschäftigungsmöglichkeiten; Stroh; Futterzeiten; GVP-SG; Offenfronthaltung; Auslauf; Ferkel; Fressenszeiten; Lärmimmissionen; Barschaft; Aussiedlungsbericht; Horizontaldistanz; Baugebiet; Windverhältnissen; Wahrscheinlichkeit; Tierund/oder; Ventilationslärm; Experte
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:118 Ib 24;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZZ.2000.24

Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 1994 i. S. T. betreffend Hundezucht in Lütisburg).

Bei einer tiergerechten Aufstallung entsteht erfahrungsgemäss bei der Schweinehaltung wenig Lärm, zumindest wenn hinreichende Beschäftigungsmöglichkeiten mit Stroh bestehen (BGE 118 Ib 24). Lärm entsteht einzig zu den Futterzeiten (GVP-SG 1991, S. 26). Die Schweine halten sich bei der Offenfronthaltung mit Auslauf mindestens die Hälfte der Zeit im Stall auf. Die Ferkel verhalten sich ruhig. Ausser zu den Fressenszeiten muss mit Lärmimmissionen in der Nachbarschaft nicht gerechnet werden. Dem Aussiedlungsbericht kann entnommen werden, dass bei einer Horizontaldistanz von über 300 m zum Baugebiet bei den vorherrschenden Windverhältnissen mit grosser Wahrscheinlichkeit kein störender Tierund/oder Ventilationslärm zu erwarten ist. Der Experte bestätigte, dass in der konkreten Situation (Lage des Stalls, Verhalten der Tiere, Abstände) im Bereich der Beschwerdeführer keine Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Beim bisherigen Ergebnis ist auch diese Frage nicht abschliessend zu prüfen. (Das Bundesgericht hat diesen Entscheid am 17. Juli 2000 bestätigt.)

Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. September 1999



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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