Zusammenfassung des Urteils ZZ.2000.24: Verwaltungsgericht
Das Bundesgericht bestätigte am 1. Dezember 1994 das Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend Hundezucht in Lütisburg. Bei tiergerechter Aufstallung in der Schweinehaltung entsteht erfahrungsgemäss wenig Lärm, vor allem zu den Futterzeiten. Die Schweine verbringen mindestens die Hälfte der Zeit im Stall, wobei die Ferkel ruhig sind. Lärmimmissionen in der Nachbarschaft sind nur zu den Fressenszeiten zu erwarten. Experten bestätigten, dass bei den Beschwerdeführern keine Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid am 17. Juli 2000.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | ZZ.2000.24 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 17.09.1999 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Zonenkonformität, Schweinemast |
| Schlagwörter: | Lärm; Urteil; Schweine; Stall; Bundesgericht; Bundesgerichts; Hundezucht; Lütisburg; Aufstallung; Schweinehaltung; Beschäftigungsmöglichkeiten; Stroh; Futterzeiten; GVP-SG; Offenfronthaltung; Auslauf; Ferkel; Fressenszeiten; Lärmimmissionen; Barschaft; Aussiedlungsbericht; Horizontaldistanz; Baugebiet; Windverhältnissen; Wahrscheinlichkeit; Tierund/oder; Ventilationslärm; Experte |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 118 Ib 24; |
| Kommentar: | - |
Bei einer tiergerechten Aufstallung entsteht erfahrungsgemäss bei der Schweinehaltung wenig Lärm, zumindest wenn hinreichende Beschäftigungsmöglichkeiten mit Stroh bestehen (BGE 118 Ib 24). Lärm entsteht einzig zu den Futterzeiten (GVP-SG 1991, S. 26). Die Schweine halten sich bei der Offenfronthaltung mit Auslauf mindestens die Hälfte der Zeit im Stall auf. Die Ferkel verhalten sich ruhig. Ausser zu den Fressenszeiten muss mit Lärmimmissionen in der Nachbarschaft nicht gerechnet werden. Dem Aussiedlungsbericht kann entnommen werden, dass bei einer Horizontaldistanz von über 300 m zum Baugebiet bei den vorherrschenden Windverhältnissen mit grosser Wahrscheinlichkeit kein störender Tierund/oder Ventilationslärm zu erwarten ist. Der Experte bestätigte, dass in der konkreten Situation (Lage des Stalls, Verhalten der Tiere, Abstände) im Bereich der Beschwerdeführer keine Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Beim bisherigen Ergebnis ist auch diese Frage nicht abschliessend zu prüfen. (Das Bundesgericht hat diesen Entscheid am 17. Juli 2000 bestätigt.)
Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. September 1999
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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