Zusammenfassung des Urteils ZZ.1999.38: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die optische Erscheinung eines Gebäudes für die Festlegung der Anzahl der Stockwerke entscheidend ist. Selbst nach Modifikationen wurde das Gebäude als dreigeschossig wahrgenommen, weshalb unsichtbare Massnahmen wie statische Trennungen keine Änderung bewirkten. Auch die Überdeckung der Garagenbaute mit Erde änderte nichts an dieser Wahrnehmung. In einem Hanglage ist besonders die Südansicht entscheidend. Wenn die Garagenbaute sowohl horizontal als auch vertikal erheblich von den Wohngebäuden abweicht, können sie als separate Baukörper betrachtet werden. Da dreigeschossige Gebäude in der Bauzone nicht erlaubt sind, wurde das Projekt abgelehnt.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | ZZ.1999.38 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 01.03.2000 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Grenzabstand, Anrechnung einer Garage an die Geschosszahl in einer Hanglage |
| Schlagwörter: | Baute; Garagenbaute; Geschoss; Urteil; Projekt; Beurteilung; Verwaltungsgericht; Verwaltungsgerichts; Erscheinung; Anzahl; Geschosse; Studium; Pläne; Talseite; Dachgeschoss; Wahrnehmung; Massnahmen; Trennung; Umstand; Osten; Erdreich; Hanglage; Süd-Ansicht; Raumlage; örigen |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Anders liegt jener Fall, bei dem die Garagenbaute nicht nur in der horizontalen, sondern auch in der vertikalen Raumlage erheblich vom untersten Geschoss der zugehörigen Wohnbaute abweicht. Erst dann erscheint es gerechtfertigt, von zwei eigenständigen Baukörpern auszugehen, deren Geschosszahlen individuell zu bestimmen sind. (...)
d) Da in der fraglichen Bauzone dreigeschossige Bauten nicht zulässig sind, ist das vorliegende Projekt nicht bewilligungsfähig; die Beschwerde ist gutzuheissen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 1. März 2000
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