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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZZ.1999.38)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1999.38: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die optische Erscheinung eines Gebäudes für die Festlegung der Anzahl der Stockwerke entscheidend ist. Selbst nach Modifikationen wurde das Gebäude als dreigeschossig wahrgenommen, weshalb unsichtbare Massnahmen wie statische Trennungen keine Änderung bewirkten. Auch die Überdeckung der Garagenbaute mit Erde änderte nichts an dieser Wahrnehmung. In einem Hanglage ist besonders die Südansicht entscheidend. Wenn die Garagenbaute sowohl horizontal als auch vertikal erheblich von den Wohngebäuden abweicht, können sie als separate Baukörper betrachtet werden. Da dreigeschossige Gebäude in der Bauzone nicht erlaubt sind, wurde das Projekt abgelehnt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZZ.1999.38

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1999.38
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid ZZ.1999.38 vom 01.03.2000 (SO)
Datum:01.03.2000
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Grenzabstand, Anrechnung einer Garage an die Geschosszahl in einer Hanglage
Schlagwörter: Baute; Garagenbaute; Geschoss; Urteil; Projekt; Beurteilung; Verwaltungsgericht; Verwaltungsgerichts; Erscheinung; Anzahl; Geschosse; Studium; Pläne; Talseite; Dachgeschoss; Wahrnehmung; Massnahmen; Trennung; Umstand; Osten; Erdreich; Hanglage; Süd-Ansicht; Raumlage; örigen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZZ.1999.38

Urteil des Verwaltungsgerichts, worin ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die (v.a. optische) Erscheinung der Baute für die Bestimmung der Anzahl Geschosse von massgeblicher Bedeutung ist. Das Studium der Pläne macht deutlich, dass auch das modifizierte Projekt von der Talseite her eindeutig als dreigeschossige Baute wahrgenommen wird, die zudem noch über ein ausgebautes, wenn auch nicht anrechenbares, Dachgeschoss verfügt. An dieser Wahrnehmung vermögen nicht sichtbare Massnahmen, wie die statische Trennung von Wohnund Garagenbaute nichts zu ändern. Auch der Umstand, dass die Garagenbaute gegen Osten stärker mit (aufgeschüttetem) Erdreich überdeckt wird, ändert die vorstehende Beurteilung nicht. An einer Hanglage ist v.a. die talseitige Süd-Ansicht für die Beurteilung entscheidend.

Anders liegt jener Fall, bei dem die Garagenbaute nicht nur in der horizontalen, sondern auch in der vertikalen Raumlage erheblich vom untersten Geschoss der zugehörigen Wohnbaute abweicht. Erst dann erscheint es gerechtfertigt, von zwei eigenständigen Baukörpern auszugehen, deren Geschosszahlen individuell zu bestimmen sind. (...)

d) Da in der fraglichen Bauzone dreigeschossige Bauten nicht zulässig sind, ist das vorliegende Projekt nicht bewilligungsfähig; die Beschwerde ist gutzuheissen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 1. März 2000



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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