Zusammenfassung des Urteils ZZ.1998.42: Verwaltungsgericht
Das Bundesgericht hat am 22. Mai 1996 und am 7. Juni 1996 zwei Urteile gefällt. In einem Fall ging es um die Ausgrenzung einer Person im Kanton Solothurn, wobei geprüft wurde, ob diese Anordnung verhältnismässig ist. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass er nur mit seiner Freundin zusammenleben möchte und keine zwingenden Gründe hat, sich an anderen Orten im Kanton Solothurn aufzuhalten. Das Verwaltungsgericht fällte am 29. Juni 1998 ein Urteil zu diesem Fall.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | ZZ.1998.42 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 29.06.1998 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Ausgrenzung |
| Schlagwörter: | Kanton; Kantons; Solothurn; Urteil; Urteile; Bundesgerichts; Vorinstanz; Ausgrenzung; Gebiet; Anordnung; Einwände; Beschwerdeführers; Absicht; Zusammenlebens; Freundin; Orten; Gründen; Ausländer; Betreten; Verwaltungsgericht |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
8. Die Vorinstanz hat eine Ausgrenzung für das ganze Gebiet des Kantons Solothurn verfügt. Es ist zu prüfen, ob diese Anordnung auch verhältnismässig ist. Die Einwände des Beschwerdeführers beziehen sich einzig auf die Absicht des Zusammenlebens mit seiner Freundin; er macht nicht geltend, sich zwingend auch an andern Orten im Kanton Solothurn aufhalten zu müssen sich dorthin aus einleuchtenden Gründen begeben zu wollen. Es erscheint daher grundsätzlich als vertretbar, dem Ausländer das Betreten des ganzen Kantons zu untersagen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 1998
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.