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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZZ.1998.40)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1998.40: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement haben in früheren Entscheiden eine Führerausweisentzugsdauer von 6 Wochen festgesetzt. Ein aktuelles Urteil vom 5. März 1998 bestätigte diese Dauer und hob einen zuvor angeordneten Entzug von zwei Monaten auf. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen und die Entzugsdauer auf 6 Wochen festgesetzt, um das Ziel der Ermahnung und Besserung des Beschwerdeführers zu erreichen. Der Richter des Verwaltungsgerichts ist nicht bekannt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZZ.1998.40

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1998.40
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid ZZ.1998.40 vom 07.03.1997 (SO)
Datum:07.03.1997
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Führerausweisentzug, Massnahmeempfindlichkeit
Schlagwörter: Entzug; Entscheid; Wochen; Entzugsdauer; Urteil; Verwaltungsgericht; Mehrfaches; Vielmehr; Kantons; Schwyz; EGV-SZ; René; Schaffhauser:; Grundriss; Strassenverkehrsrechts; Führerausweisentzug; Peter; Stauffer:; Führerausweises; Massnahmeziel; Ermahnung; Besserung; Beschwerdeführers; Rechnung; Vorinstanz; März
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZZ.1998.40

Urteil bekannt, in dem festgehalten würde, ein Entzug dürfe nur auf einen Monat ein Mehrfaches davon festgesetzt werden. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in einem Entscheid vom 25. August 1985 (EGV-SZ 1985, S. 52, zit. bei René Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, Bern 1995, S. 309) einen Führerausweisentzug für 6 Wochen festgesetzt. Auch das EJPD hat in einem, wenn auch älteren Entscheid (Entscheid EJPD 455, v. 28.6.1958, zitiert bei Peter Stauffer: Der Entzug des Führerausweises, Bern 1966, S. 81), ebenfalls eine Entzugsdauer von 6 Wochen festgesetzt. Ist demnach eine Entzugsdauer von einigen Wochen möglich, so ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Entzugsdauer auf 6 Wochen festzusetzen. Ein solcher Entzug trägt dem Massnahmeziel, die Ermahnung und Besserung des Beschwerdeführers zu erreichen, eher Rechnung, als der von der Vorinstanz angeordnete Entzug für zwei Monate.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 5. März 1998

Ein analoger Entscheid erging bereits am 7. März 1997



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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