Zusammenfassung des Urteils ZZ.1997.33: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat in einem Urteil festgestellt, dass die streitige Bewilligung auf der solothurnischen Verordnung über Heilmittel basiert und korrekt angewendet wurde. Es gibt keine bundesrechtliche Regelung, auf die sich die Verfügung hätte stützen sollen, da die Zulassung zum Medikamentenverkauf durch kantonales Recht geregelt ist. Die kantonale Heilmittelverordnung dient dem Schutz der Bevölkerung und der ordnungsgemässen Versorgung mit Heilmitteln. Konkurrenzschützende Bestimmungen über Apotheken sind mit der Verfassung nicht vereinbar. Die Beschwerdeführer konnten keine persönlichen und unmittelbaren Nachteile durch die Bewilligung nachweisen und sind daher nicht zur Beschwerde legitimiert. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgelehnt.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | ZZ.1997.33 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 19.08.1998 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Beschwerdelegitimation konkurrierender Gewerbegenossen |
| Schlagwörter: | Verordnung; Heilmittel; Konkurrenten; Bewilligung; Verfügung; Apotheken; Beziehung; Verfahren; Konkurrenz; Interesse; Bundes; Beziehungsnähe; Markt; Recht; Verwaltungsgericht; Zulassung; Schutz; Bevölkerung; Verbraucherschutz; Zwecke; Bestimmungen; Bundesgericht; Organisation; Sanitätswesens; Interessen; Erfolg; ürde |
| Rechtsnorm: | Art. 31 BV ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Da die kantonale Verordnung über die Heilmittel nur den Verbraucherschutz regelt, nicht aber eine spezielle wirtschaftspolitische wirtschaftspolizeiliche Beziehung zwischen den Konkurrenten, ist die Legitimation der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Bundesgericht hat die Konkurrentenbeschwerde in Bereichen wirtschaftspolitischer Ordnung des Marktes, z.B. bei Kontingenten, zugelassen. Bei der Apothekenbewilligung trifft dies nicht zu. Für die Erteilung sind rein gesundheitspolizeiliche Kriterien massgebend. Dasselbe gilt für die Berufsausübungsbewilligung gemäss § 8 des Gesetzes über die Organisation des Sanitätswesens vom 30. Mai 1857 und § 10 der Verordnung über die Organisation des Sanitätswesens (SanV, BGS 811.12).
Es ist im weiteren zu beachten, dass die Beschwerdeführer vor allem allgemeine Interessen gesundheitspolitischer Natur vertreten. Sie wenden sich aus ideellen Gründen gegen die Bewilligung eines nach ihrer Meinung schädlichen Vertriebskanals, den auch sie nutzen dürften. Um zum Verfahren zugelassen zu werden, müssten die Beschwerdeführer geltend machen können, sie würden durch die angefochtene Verfügung persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden. Weder genügt ein mittelbares noch ein bloss öffentliches Interesse (Rhinow/Koller/Kiss: Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 1269). Soweit sie sich für öffentliche Zwecke einsetzen, fehlt ihnen das Erfordernis der "Nützlichkeit" ihrer Beschwerde und damit die besondere Beziehungsnähe. Sie können nicht nachweisen, dass sie mehr als alle anderen Apotheker von der Bewilligung betroffen sind.
Soweit sich die Beschwerdeführer durch ihr Eingreifen in das vorliegende Verfahren einen direkten Nutzen versprechen, kann dieser vor allem darin bestehen, einen Konkurrenten auszuschalten. Wenn ihre Beschwerde Erfolg hätte, würde eine Geschäftseröffnung verhindert und dadurch möglicherweise die Stellung der Beschwerdeführer auf dem Markt verbessert. Dies ist jedoch unsicher (der geschäftliche Erfolg des neuen Konkurrenten ist nicht garantiert) und eine spürbare Verschlechterung der Konkurrenzsituation für die Beschwerdeführer ist nicht nachgewiesen. Die blosse Befürchtung aber, verstärkter Konkurrenz ausgesetzt zu sein, legitimiert nicht zur Beschwerde. Die für sie im Markt möglicherweise negativen Folgen einer Verfügung ergeben keine spezifische Beziehungsnähe.
Es ist auch unangebracht, dass Beschwerdeführer allein mit dem Hinweis, beim Versagen des Konkurrenten könnte auch ihr Ansehen in der Öffentlichkeit leiden sie könnten gemäss § 13 des Sanitätsgesetzes im Schadensfalle Anzeige erstatten müssen, die Überprüfung der Verfügung in bezug auf Bestimmungen auslösen können, die in keinem Zusammenhang mit ihren Interessen stehen. Die angerufene Beistandsund Anzeigepflicht haben alle Medizinalpersonen. Eine besondere Beziehungsnähe kann daraus nicht abgeleitet werden. Die Beschwerdeführer sind auch aus diesem Grunde zur Beschwerde nicht legitimiert.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. Januar 1998
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