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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZZ.1996.35)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1996.35: Verwaltungsgericht

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 1996 befasst sich mit der Frage der Besitzstandswahrung im Zusammenhang mit der Ausübung des Notariats im Kanton Solothurn. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf eine Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit durch eine Änderung der Rechtslage berufen, da für das Notariat im Kanton Solothurn schon immer ein Patent und eine Ausübungsbewilligung erforderlich waren. Selbst das nicht von der Schweiz genehmigte 1. Zusatzprotokoll, das das Recht auf Eigentum garantiert, könnte der Beschwerdeführer nicht anführen. Das Gericht hat in einem ähnlichen Fall bereits festgestellt, dass das Eigentumsrecht zwar besteht, aber nicht verletzt wurde.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZZ.1996.35

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1996.35
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid ZZ.1996.35 vom 06.02.1996 (SO)
Datum:06.02.1996
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Recht auf freie Berufsausübung, Notar
Schlagwörter: Recht; Urteil; Besitzstand; Ausübung; Eigentum; Meinungen; Umstand; Bezeichnung; Jochen; Frowein/Wolfgang; Peukert; Rdnrn; Besitzstandswahrung; Notariats; Kanton; Solothurn; Patents; Ausübungsbewilligung; Beschlüsse; Rechtslage; Schweiz; Zusatzprotokoll; Marle; Gerichtshof
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZZ.1996.35

Urteil abweichende Meinungen stützen sich hauptsächlich auf den Umstand, dass die Betroffenen ihre Tätigkeit bereits vorher legal ausüben und die Bezeichnung führen durften, weshalb ein als Recht i.S. des Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufzufassender Besitzstand begründet worden sei (vgl. Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, a.a.O., Rdnrn. 18 f. zu Artikel 6). Um eine solche Besitzstandswahrung kann es aber im Fall des K. nicht gehen, weil es für die Ausübung des Notariats im Kanton Solothurn seit jeher eines Patents und einer Ausübungsbewilligung bedarf (vgl. schon die Beschlüsse von 1830 und 1914, in GS 28, 17; GS 65, 627 ff., 1263 f. und 1615 f.). Der Beschwerdeführer kann sich demzufolge nicht darauf berufen, er werde durch eine Änderung der Rechtslage in seiner bisherigen wirtschaftlichen Tätigkeit beeinträchtigt. Er könnte sich daher nicht einmal auf das von der Schweiz ohnehin nicht genehmigte 1. Zusatzprotokoll berufen, das in Art. 1 das Recht auf Eigentum garantiert; im Fall van Marle hat der Gerichtshof ein solches Eigentumsrecht zwar bejaht, dieses aber nicht als verletzt betrachtet.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. Februar 1996



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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