Zusammenfassung des Urteils ZZ.1996.35: Verwaltungsgericht
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 1996 befasst sich mit der Frage der Besitzstandswahrung im Zusammenhang mit der Ausübung des Notariats im Kanton Solothurn. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf eine Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit durch eine Änderung der Rechtslage berufen, da für das Notariat im Kanton Solothurn schon immer ein Patent und eine Ausübungsbewilligung erforderlich waren. Selbst das nicht von der Schweiz genehmigte 1. Zusatzprotokoll, das das Recht auf Eigentum garantiert, könnte der Beschwerdeführer nicht anführen. Das Gericht hat in einem ähnlichen Fall bereits festgestellt, dass das Eigentumsrecht zwar besteht, aber nicht verletzt wurde.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | ZZ.1996.35 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 06.02.1996 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Recht auf freie Berufsausübung, Notar |
| Schlagwörter: | Recht; Urteil; Besitzstand; Ausübung; Eigentum; Meinungen; Umstand; Bezeichnung; Jochen; Frowein/Wolfgang; Peukert; Rdnrn; Besitzstandswahrung; Notariats; Kanton; Solothurn; Patents; Ausübungsbewilligung; Beschlüsse; Rechtslage; Schweiz; Zusatzprotokoll; Marle; Gerichtshof |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. Februar 1996
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