Zusammenfassung des Urteils ZZ.1991.36: Verwaltungsgericht
Das Bundesgericht hat entschieden, dass bei Bauvorhaben alternative Standorte geprüft werden müssen, bevor eine Ausnahmebewilligung erteilt wird. Besonders wichtig ist der Schutz von Natur- und Landschaftsbereichen, insbesondere von empfindlichen Landschaften. Die Erhaltung von ackerfähigem Kulturland hat einen hohen Stellenwert, auch wenn es ausserhalb der Bauzone liegt. Das Gericht betont die Bedeutung der Interessenabwägung bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone. Im konkreten Fall ging es um ein Tierheimprojekt, bei dem auch Lärmimmissionen berücksichtigt wurden. Letztendlich wurden die Lärmimmissionen als nicht störend eingestuft und das Tierheimprojekt genehmigt.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | ZZ.1991.36 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 25.04.1991 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Ausnahmebewilligung, Tierheim |
| Schlagwörter: | Lärm; Tierheim; Fruchtfolgefläche; Interesse; Standort; Hunde; Quot; Fruchtfolgeflächen; Sinus; Interessen; Bundesgericht; Entscheid; Kulturland; Olten; Lärmschutz; Bauzone; Einwirkungen; Kanton; Lärmimmissionen; Hundegebell; Gutachter; Tierheimprojekt; ützt |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 114 Ia 371; 114 Ia 375; |
| Kommentar: | - |
a) Einmal darf nicht ungeprüft bleiben, ob sich ein anderer Standort als der vorgesehene für das Bauvorhaben besser eignet; d.h. nach den Umständen muss der Schluss gerechtfertigt sein, dass andere Standorte mit gleich guter Eignung und eher besserer Schonung gegenteiliger Interessen nicht gefunden werden konnten dass mindestens weiter keine begründete Aussicht besteht, einen solchen besser geeigneten Standort nutzbar machen zu können (S.323/324).
b) Sodann gilt es, dem Naturund Landschaftsschutz gebührend Rechnung zu tragen. Vor allem sollen Landschaften in wenig besiedelten und noch fast unversehrten Gegenden, deren natürliches und herkömmliches Bild noch weitgehend erhalten ist, aber auch sonstige charakteristische ländliche Gebiete, die im ganzen noch nicht wesentlich beeinträchtigt sind, vor Eingriffen bzw. vor weiteren störenden Beeinträchtigungen durch Bauten und Anlagen möglichst verschont bleiben, wobei kantonale Schutzzonen mindestens in starkem Masse indizieren, dass es sich beim darin erzeigten Gebiet um eine empfindliche, vor Verunstaltungen besonders zu bewahrende Landschaft handelt (S. 325/326).Im Entscheid betreffend den Fall Schmid (S. 8 ff.) nahm das Bundesgericht denn auch die Situation, dass das Gebiet des Borns gemäss kantonaler Verordnung über den Naturund Heimatschutz vom 14.11.1980 in die Juraschutzzone aufgenommen und damit als Gegend von besonderer Schönheit und Eigenart charakterisiert ist, zum Anlass, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung jedenfalls für neue Bauten und Anlagen darin besonders ausgeprägt davon abhängig zu machen, dass deren Stellung und Gestaltung sich gut in die Umgebung einfügen und das Ortsund Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
c) Gegen die Beanspruchung von Boden ausserhalb der Bauzone gerade auch für Bauten und Anlagen, die negativ standortgebunden sind, wirkt sich im weitern das öffentliche Interesse an der Sicherung und Erhaltung von für den Ackerbau gut geeignetem Kulturland aus, sodass speziell auch aus diesem Grunde Zurückhaltung im Erteilen von Ausnahmebewilligungen geboten ist. Selbst in Kantonen wie Freiburg, die über reichlich ackerfähiges Kulturland verfügen und dieses dementsprechend über die vom Bund festgelegten Richtwerte für den Minimalumfang von Fruchtfolgeflächen (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Raumplanung vom 2.10.1989) hinaus zu sichern in der Lage sind, ist der ungeschmälerten Erhaltung solcher Böden die ihrer wichtigen Funktion gebührende Beachtung zu schenken (S. 327), umso mehr also in Kantonen wie Solothurn, wo der vom Bund vorgegebene Minimalumfang an Fruchtfolgeflächen nicht erreicht wird. Das Bundesgericht hat diesem besonders schutzwürdigen raumplanerischen Gesichtspunkt "stets das vom positiven Recht gebotene grosse Gewicht beigemessen" (BGE 114 Ia 375) und in einem jüngsten Entscheid (Pr 79, 1990, Nr. 264, S. 961) betont, dass er im Hinblick auf die gesetzlichen Bestrebungen (Art. 1 und 3 RPG), die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und eine ausreichende Versorgungsbasis des Landes vor allem mit genügenden Fruchtfolgeflächen zu sichern, "optimale" Berücksichtigung verdiene. Zwar betrafen die letzteren Erwägungen raumplanerische Aufgaben im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zonen; dass sie jedoch auch im Rahmen der Interessenabwägung bei der Beurteilung von Gesuchen um Erteilung von Ausnahmebewilligungen für bauliche Anlagen ausserhalb der Bauzone beachtlich sind, dürfte selbstverständlich sein, ist doch nach den Zielsetzungen der Art. 1 Abs. 2 und 3 Abs. 2 RPG das Bauen ausserhalb der Bauzone grundsätzlich verboten, wogegen Art. 24 Abs. 1 RPG bei gegebener positiver negativer Standortgebundenheit lediglich Ausnahmen gestattet, sofern dem Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen, vor allem auch diejenigen raumplanerischer Natur, entgegenstehen. Dass dem so ist, geht denn auch direkt und fallbezogen (Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG) aus dem mehrfach zitierten Entscheid in Pr 75 Nr. 101 (S. 327) hervor, ebenso aus späteren Entscheiden aus dem Jahre 1988, wonach als überwiegendes, einem Bauvorhaben entgegenstehendes Interesse besonders auch dasjenige am Schutz von Fruchtfolgeflächen gilt (Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzone, 1989, S. 191 und dort erwähnte Bundesgerichtsentscheide aus dem Jahre 1988; so auch ein neuster Entscheid des zürcherischen Verwaltungsgerichts in ZBl 1991, Bd. 92, S. 86).- Allerdings erfährt die besagte wichtige Bedeutung von Fruchtfolgeflächen doch wieder eine beachtliche Relativierung, indem das Bundesgericht im Urteil vom 4.10.1989 (Pr 79, 1990, Nr. 264, S.961) ausgeführt hat, den Bestrebungen zum Schutze der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Sicherung von Fruchtfolgeflächen komme "indessen keine absolute Bedeutung zu, sondern sie stellen Zielvorstellungen, Wertungshilfen und Entscheidkriterien dar, die bei der Schaffung und Revision von Nutzungsplänen zu beachten sind und eine umfassende Berücksichtigung und Abwägung verlangen".Es müssten alle Interessen - öffentliche private - Beachtung finden; bei der Interessenabwägung seien neben den Planungsgrundsätzen auch die konkreten, für den einzelnen Fall massgebenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen, was - wie erwähnt - nicht nur bei Erfüllung raumplanerischer Aufgaben, die Gegenstand dieses Bundesgerichtsentscheides waren, gilt, sondern auch im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung von Ausnahmebewilligungsgesuchen nach Art. 24 Abs. 1 RPG wegleitend sein muss.
d) Die zu treffende Interessenabwägung erfordert durchwegs auch den Einbezug von Immissionen, vor allem - wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht - aus Lärm, der durch die Art des mit einem Bauvorhaben bezweckten Betriebes namentlich auf Wohngebiete bewirkt wird. Denn im öffentlichen Interesse sollen nach Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG und Art. 11 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) grundsätzlich Wohngebiete vor schädlichen lästigen Einwirkungen unter anderem durch Lärm möglichst verschont werden, und zwar vermittels Begrenzungsmassnahmen an der Quelle und unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (S. 327/328 des aus Pr 75 zit. Entscheides).
e) Auf weitere geltend gemachte Umstände, die im vorliegenden Fall dem Bauvorhaben entgegenstehen können (Standort in der Gewässerschutzzone; Behinderung einer Landumlegung; Überdimensionierung des Tierheimprojekts) wird im Zusammenhang mit der näheren Würdigung der angeführten Hauptkriterien einzugehen sein.
5. a) Obschon bereits im Einspracheverfahren namentlich der Beschwerdeführer R. darauf hinwies, dass im Gemeindegebiet von Olten geeignetere Standorte für das Tierheimprojekt vorhanden seien (Kiesabbau-Areal; Bauland in Industriezonen), und den Vorrang des vorgesehenen Bauplatzes bestritt, blieb dieser Einwand seitens des Bau-Departements ungeprüft; jedenfalls sind in der angefochtenen Verfügung keine diesbezüglichen Erwägungen angestellt, und es fehlt auch an Entgegnungen in der vorinstanzlichen Stellungnahme zu den Beschwerden. - Indessen hat sich immerhin die Baudirektion der Stadt Olten in einem Schreiben an den Gemeinderat W. einlässlich mit der Standortfrage befasst, und zwar mit Argumenten, die für die Überprüfung, ob der besagte Einwand stichhaltig sei, als hinlänglich erachtet werden können. Darin ist nämlich dargelegt, dass die Stiftung als im öffentlichen Interesse tätige Betreiberin des Tierheims S., welches lediglich noch als Übergangslösung anzusehen sei, seit rund 10 Jahren einen geeigneten Standort für Neuanlagen suche und dass sie den Betrieb einzig deshalb aufrechterhalten könne, weil von privater Seite zahlreiche Unterstützungsleistungen erbracht würden. Sie sei somit aus Rücksichten auf die finanzielle Tragbarkeit des Tierheimbetriebes auf Land angewiesen, das möglichst wenig Kosten verursache. Solcher Baugrund könne ihr nur gerade am fraglichen Standort im Baurecht zur Verfügung gestellt werden, da Ausweichmöglichkeiten im Gebiet "Gheid", das in Olten ausschliesslich noch in Frage komme, äusserst eingeschränkt seien; dies hauptsächlich aus Gründen der bestehenden Grundwasserschutzzone, der planlich sichergestellten regionalen Umfahrungsstrasse gemäss kantonalem Richtplan 1982, des Gheidgrabens als wertvollen Naturobjekts und der Möglichkeit kostengünstiger Erschliessung. Unter diesen Gesichtspunkten sei der vorgesehene Standort als optimal zu bewerten. - Nach der Aktenlage und dem Eindruck am Augenschein vermögen die angeführten behördlichen Argumente durchaus zu überzeugen, zumal sie vom Gemeinderat W. als am besten mit den Verhältnissen vertrauter Behörde im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entkräftet wurden bzw. nicht stichhaltig entkräftet werden konnten, ferner da auch von den beiden andern Beschwerdeführern weiter keine schlüssigen Gründe gegen den vorgesehenen bzw. für einen bestimmten andern Standort, der zumutbar und besser geeignet wäre, namhaft gemacht werden konnten. Wohl hat R. an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht noch von der Möglichkeit gesprochen, einen abgelegenen Bauernhof in K., der käuflich sei, erwerben zu können, um dort das geplante Tierheim einzurichten. Dieser in letzter Minute, erst nach abgeschlossenem Beweisverfahren im Parteivortrag vorgebrachten Alternative kann jedoch nicht mehr als die Bedeutung eines vagen Hinweises zuerkannt werden; vor allem wäre sie wegen des in relativ weiter Entfernung hinter der ersten Jurakette gelegenen Standorts, der von Olten aus nur stark erschwert auf langen kurvenreichen Strassen erreichbar ist, für ein regionales Tierheim keineswegs geeignet. Unter diesen Umständen und im Hinblick darauf, dass es - wie erwähnt - allgemein überaus schwierig ist, für ein Tierheim überhaupt noch einen geeigneten Bauplatz zu finden und erhältlich zu machen, drängt sich die Annahme auf, dass sich die Stiftung nicht nur subjektiv ausser Stande sieht, sonstwo eine ebenbürtige Stelle zu finden, sondern dass für sie auch objektiv mindestens keine begründete Aussicht besteht, einen andern, auch nur einigermassen gleich gut geeigneten Standort mit eher besserer Schonung gegenteiliger Interessen nutzbar machen zu können. Indiziert wird dies wohl auch dadurch, dass der langjährigen Suche der Stiftung nach einem neuen Standort kein Erfolg beschieden war. Ist auch wesentlich mitzuberücksichtigen, dass es darum geht, vor allem für die Grossagglomeration Olten den dringenden Bedarf an Beherbergungsplätzen für Haustiere weiterhin sicherzustellen, so erscheint es im übrigen als durchaus zweckmässig, dass der als Ersatz für das jetzt noch betriebene Tierheim geplante Neubau örtlich zwar möglichst abseits vom Wohngebiet, jedoch - bezogen auf die Region - gleichwohl zentral und verkehrsmässig gut erreichbar plaziert wird, wie es vorgesehen ist und jedenfalls hinsichtlich regional zentraler Lage dem bestehenden Betrieb entspricht. Einen andern gleich gut gelegenen Standort ausfindig und dann erst noch erhältlich zu machen, dürfte im dicht besiedelten Gebiet von Olten und Umgebung praktisch ohne Erfolgsaussichten sein. Zu prüfen, ob in der besagten Gegend noch weitere ähnlich zweckmässige, schutzwürdige Interessen aber weniger beeinträchtigende Standorte in Frage kommen könnten, wie dies vom Bundesgericht im Entscheid vom 11.7.1988 (von R. zitiert und eingelegt) bei offenbar andern örtlichen Verhältnissen und hauptsächlich angesichts völlig unterlassener Erörterungen zu allfälligen Alternativen verlangt wurde, wäre deshalb wohl ein Leerlauf. - Der Einwand, die Standortfrage sei mangels Prüfung von anderweitigen geeigneten Bauplätzen im Gemeindegebiet von Olten nicht hinlänglich abgeklärt, es sei insofern bereits eine erste vom Bundesgericht verlangte Voraussetzung für die Erteilung der nachgesuchten Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG unerfüllt, vermag demnach nicht durchzuschlagen.
c) In Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfte in raumplanerischer Hinsicht dem öffentlichen Interesse an der Sicherung genügender Fruchtfolgeflächen -jedenfalls dem Grundsatze nach - wesentlich grösseres Gewicht zukommen als demjenigen an der Vermeidung (allfälliger) Beeinträchtigungen des Ortsund Landschaftsbildes. Denn gut ackerfähiges Kulturland, namentlich solches, das - wie es beim für das Tierheim vorgesehenen Baugrund zutrifft - ausserhalb von Bauzonen liegt und bereits vom kantonalen "Inventar Fruchtfolgeflächen" als zur Fruchtfolgefläche gehörend erklärt ist, soll dauernd und möglichst ungeschmälert seiner wichtigen spezifischen Zweckbestimmung erhalten blieben, selbst wenn der betreffende Kanton über reichlich derartigen Boden verfügt. Dass ackerfähiges Kulturland inventarmässig erst vorläufig, also noch nicht definitiv der Fruchtfolgefläche zugeteilt ist, spielt demnach entgegen der Ansicht des Bau-Departements weiter keine Rolle; entscheidend ist vielmehr, dass es sich um hiefür geeigneten Boden handelt, was bei der Baurechtsparzelle unbestrittenermassen zutrifft, und dass solcher speziell in Kantonen wie Solothurn, die den vom Bund festgelegten Richtwert unterschreiten, als Fruchtfolgefläche (Ackerland, Kunstwiesen in Rotation sowie ackerfähige Naturwiesen) der landwirtschaftlichen Nutzung grundsätzlich nicht verloren gehen darf.
Als Kriterium, das den hohen Stellenwert und die Gewichtung des Interesses an der Erhaltung von genügenden Fruchtfolgeflächen zu relativieren vermag, kommt im vorliegenden Fall hauptsächlich nur der verhältnismässig geringe Verlust von weniger als 60 Aren Fruchtfolgeflächeland, den der Tierheimneubau bewirken würde, in Frage. Daneben, allerdings bloss untergeordnet, auch der von R. verlässlich dargelegte Umstand, dass die Ackerfähigkeit im Sinne maschineller Bearbeitung gerade im Bereich der Baurechtsparzelle, wo das Tierheim erstellt werden soll, teilweise erschwert sein dürfte, weil die Parzelle gegen Westen in einem spitzen Winkel endet und südlich an den in einer leichten Kurve verlaufenden Weg grenzt, der zusammen mit der Grenzlinie der nördlichen Nachbarparzelle eine starke Verengung bewirkt. Soweit ersichtlich ging es bei den Entscheiden, in welchen das Bundesgericht die Erhaltung von Fruchtfolgeflächen als besonders schutzwürdig erachtete, um Beeinträchtigungen von ackerfähigem Kulturland, das flächenmässig beträchtlich grösser war als vorliegend der baulich zu beanspruchende Teil der Baurechtsparzelle. So wären im Fall gemäss Pr 75, 1986, Nr. 101 durch die geplante Kiesausbeutung in einer ersten Etappe rund 9.5 ha, später insgesamt etwa 18.5 ha vorübergehend für immer der landwirtschaftlichen Intensivnutzung in nicht mehr tragbarer Weise verloren gegangen (S.327); und im Fall BGE 114 Ia 371 ff. (S. 376) waren 8 ha ackerfähiges Kulturland Gegenstand der streitigen Frage, ob es im Rahmen der Zonenplanänderung ausgezont werden durfte, wobei das Bundesgericht ein solches Ausmass unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Sicherung von Fruchtfolgeflächen als beachtlich hinstellte und die staatsrechtliche Beschwerde der Gemeinde gegen die vom Regierungsrat verweigerte Genehmigung der Rückzonung in die Landwirtschaftszone guthiess, schon weil der betreffende Kanton (Basel-Landschaft) eine Begründung dafür unterlassen hatte, wo sonst er Boden für die erforderlichen Fruchtfolgeflächen zu sichern in der Lage wäre. Im Kanton Bern ist für in der Bauzone gelegenes ackerfähiges Kulturland, das vermittels Planungszonen bis zum Erlass einer rechtsgenüglichen Ortsplanung vor Überbauung bewahrt werden soll, festgelegt, dass betroffener Boden bis zu 1 ha von der Integrierung in die Fruchtfolgefläche ausgenommen ist; nur wenn solches Land direkt an anderen landwirtschaftlich genutzten ackerfähigen Boden angrenzt, reicht für den sicherzustellenden Einbezug in die Fruchtfolgefläche bereits ein geringeres Ausmass, allerdings nicht unter 0,5 ha (BVR 1988, S. 68 ff.). Daraus lässt sich durch Umkehrschluss - wenn auch nur im Sinne eines Anhaltspunktes - herleiten, dass im Einzelfall Flächen unter 1 ha grundsätzlich nicht als gross genug erachtet werden, um sie strikte der landwirtschaftlichen Intensivnutzung zu erhalten. Es erscheint in der Tat als naheliegend, dass insbesondere bei hinreichendem öffentlichen Interesse an einer baulichen Beanspruchung von Kulturland der Verlust an Fruchtfolgeflächen eher hingenommen werden kann, wenn im Einzelfall nur eine relativ geringe Fläche unter 1 ha betroffen ist. Hiefür Ersatz zu stellen, was dem Kanton aufgrund des vom Bund vorläufig festgelegten, noch unterschrittenen Richtwertes wohl obliegt, fällt eben wesentlich leichter als in Fällen von grossflächigen Verlusten ackerfähigen Bodens und kann als durchaus realisierbar erachtet werden. Nach den Erklärungen der Vertreter der Stadt Olten und des Kantons an der heutigen Verhandlung kann denn auch mit Sicherheit damit gerechnet werden, dass erheblich mehr Land als die wegfallenden ca. 60 Aren neu in "Inventar Fruchtfolgeflächen" aufgenommen und gesichert wird, da eine jetzt noch ausgenommene, fast dreifache Fläche im Gebiet "Gheid" der Stadt Olten hiefür freigestellt werden kann.
Unter diesen Aspekten lässt sich im vorliegenden Fall der Verlust von rund 60 Aren Fruchtfolgefläche zwar keineswegs als belanglos hinstellen; es kommt ihm jedoch nur eine stark relativierte Bedeutung zu, jedenfalls in dem Sinne, dass das öffentliche Interesse an der Vermeidung des Kulturlandverlustes im Verhältnis zu den erörterten besonders ausgeprägten, ebenfalls öffentlichen Interessen an der Realisierung des Tierheimprojekts am vorgesehenen Standort als untergeordnet einzuschätzen ist, und zwar vor allem auch wegen der mit Sicherheit zu erwartenden Zuweisung einer erheblich grösseren Ersatzfläche in das Inventar der Furchtfolgeflächen.
c) Was die dem Tierheimprojekt entgegenstehenden Interessen an der Verschonung vor Lärmimmissionen aus dem künftigen Betrieb anbelangt, ergibt sich anhand der Akten und in Würdigung der Beweise, die an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung mit Augenschein abgenommen wurden, folgendes:
Das im Auftrag der Stiftung bzw. von deren Architekt erstellte Gutachten der Sinus AG geht davon aus, dass Hundegebell im Abstand von 1 m einen Spitzenpegel an Lärm von 100 bis 110 dB (A) erreichen kann. Im Gegengutachten der Planteam AG, das die Einwohnergemeinde W. erstellen liess, wird - bezogen auf den höheren Wert von 110 dB (A) - diese Ausgangsbasis für richtig befunden, gestützt auf das Ergebnis von Immissionsmessungen verbunden mit einer Rückwärtsrechnung durch das Arbeitsinspektorat im Fall Schmid. Der Gegengutachter erachtete daher diesen Ausgangswert an sich als nicht überprüfungsbedürftig. Er ging jedoch davon aus, dass der Spitzenpegel auf 120 dB (A) anzusetzen sei, weil im Extremfall nicht nur 1 Hund allein, sondern verschiedene Hunde zusammen bellen würden, was zu einer Pegelerhöhung um 10 dB (A) auf 120 dB (A) führe. Dementsprechend kam er gegenüber den effektiv zu erwartenden maximalen Einwirkungen (Maximalpegel) der Sinus AG auf je 10 dB (A) höhere Werte, wobei er bei den von der Sinus AG angegebenen Spannen durchwegs an die Höchstwerte anknüpfte.
Auf Anregung und unter Kontrolle der Fachstelle Lärmschutz des Kantonalen Arbeitsinspektorats kam es seitens der Sinus AG nachher zu Schallmessungen, um nachzuprüfen, ob sich der Befund im beanstandeten Gutachten weiterhin halten lasse. Das Vorgehen bei den durchgeführten Kontrollmessungen und deren Ergebnisse hat der Gegengutachter an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung ausdrücklich als richtig anerkannt. Da die Nachprüfung anhand der Messergebnisse den ursprünglichen Befund bekräftigte, kann nurmehr fraglich sein, ob auf die vom Gegengutachter angenommenen, je um rund 10 dB (A) höheren Maximalpegel abzustellen sei. Vor Verwaltungsgericht bestätigte der Gegengutachter, die von ihm höher veranschlagten Werte seien auf den Extremfall bezogen, dass von den im Auslauf, also im Freien befindlichen Hunden im gleichen Sekundenbruchteil 10 Tiere zusammen Bellaute ausstiessen. Es liegt indessen auf der Hand, dass ein solcher Extremfall selbst dann, wenn 50 Hunde - die durchschnittliche Anzahl der jeweils gehaltenen Tiere - miteinander in den Ausläufen sein sollten, kaum je eintreten dürfte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung hat es sogar als recht unwahrscheinlich zu gelten, dass zwei drei Bellaute derart kumuliert erfolgen. Abgesehen davon ist ein solcher Extremfall aus folgendem Grund völlig unrealistisch: Vor Verwaltungsgericht hat die Leiterin des künftigen Tierheims dargelegt und zugesichert, dass sich ohnehin nur je 5 bis 7 Hunde zusammen im Auslauf befinden werden, nämlich abwechselnd je rund eine halbe Stunde lang während der Reinigung der betreffenden Boxen. Indem sich die Stiftung bei dieser Zusicherung behaften lassen muss und zu behaften ist, kann die Möglichkeit von kumuliertem gleichzeitigem Mehrfachgebell mit der Erhöhung des Schallpegels um 1 dB (A) pro mitbellendem Hund praktisch ausgeschlossen werden. Dass höhere Maximalpegel als diejenigen, die über der oberen Grenze der Spanne gemäss Befund der Sinus AG liegen, in Frage kommen könnten, ist im übrigen wohl auch deshalb zu verneinen, weil im Gegengutachten durchwegs auf die obersten, also auf die immissionsträchtigsten Werte abgestellt wurde.
Der Gegengutachter nahm an der Befragung vor Verwaltungsgericht - offenbar angesichts der Unwahrscheinlichkeit von zu erwartendem kumuliertem Mehrfachgebell - weniger die Höhe des Schallpegels zum Anlass, bei seinem Befund zu bleiben, wonach mit rechtlich relevanten Störungen der Bewohner in der Umgebung des Tierheimprojekts zu rechnen sei, sondern rückte den besonders lästigen Charakter des Hundegebells und die damit verbundenen psychologischen Faktoren, die in der Tat mitzugewichten sind (Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zäch, N. 17 zu Art. 15, S. 10), in den Vordergrund. Dem pflichtete der Fachmann der Sinus AG bei und wies wie der Gegengutachter zutreffend darauf hin, dass für Lärmimmissionen aus Tierhaltungen, namentlich aus Gebell von in Tierheimen untergebrachten Hunden, keine öffentlich-rechtlichen Belastungsgrenzwerte festgelegt sind, also nicht direkt auf solche abgestellt werden könne. Verglichen mit der Lärmvorbelastung im Quartier C., das im Hinblick auf den energieaequivalenten Dauerschallpegel Leq = 44 bzw. 50 dB nicht als absolut ruhig eingestuft werden könne, und im Vergleich zu den Planungswerten, die beispielsweise für den Strassenverkehr gelten (Lr in dB (A) = 55 bei Tag), seien unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen und angeordneten optimalen Lärmschutzmassnahmen nur Spitzenpegel aus dem Hundegebell von 30 bis 35 dB zu erwarten, was wegen der hauptsächlich zum verbesserten Schutz der nächst gelegenen Gehöfte westlich und südlich des Tierheimstandorts nun noch zusätzlich vorgesehenen baulichen Massnahmen sogar als gesicherter gelten könne. Diese verbleibenden Einwirkungen würden zwar aufgrund der besonderen Charakteristik des Hundegebells, bezogen auf starke Spitzen, vereinzelt noch wahrnehmbar sein, jedoch keinesfalls aus dem Grundgeräusch herausragen. Und was die nächtliche Wahrnehmbarkeit anbelange, seien die Emissionen aus dem Gebell der in den Boxen untergebrachten Tiere durch die Aussenmauern der Gebäude zusätzlich derart gedämmt, dass Störwirkungen überhaupt nicht befürchtet werden müssten.
Ist von den angeführten - auch vom Gegengutachter an sich weiter nicht beanstandeten - rein akustischen Faktoren (gemäss Kommentar zum USG, a.a.O., N. 17 zu Art. 15, S. 9: Höhe des Schallpegels, einschliesslich Häufigkeit und Dauer der Lärmereignisse; Charakter des Lärms; Frequenzzusammensetzung; Lärmvorbelastung) auszugehen, insbesondere davon, dass die - infolge ihrer besonderen Lästigkeit - vereinzelt wahrnehmbaren Bellaute vom Spitzenpegel her keineswegs das Grundgeräusch übertönen, so lässt sich jedenfalls die gemäss Art 15 USG erforderliche Erheblichkeit einer lärmbedingten Störung im Wohlbefinden der fraglichen Quartierbewohner ausschliessen. Dies umso mehr, als die obige Würdigung auch durch den Befund der kantonalen Fachstelle Lärmschutz, der mit demjenigen der Sinus AG übereinstimmt und an welchem der befragte amtliche Fachmann nach seinem Eindruck an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung keine Korrektur anzubringen hatte, gestützt wird.
Wie die Zivilkammer des Obergerichts im - vom Bundesgericht geschützten - Urteil vom 21./23. Februar 1989 betr. die nachbarrechtliche Streitigkeit B. gegen das Tierheim S. festgestellt hat (S. 35 ff.), gereicht zeitweises Gebell, das von Hunden aus einem Tierheim - durch Schallschutzmassnahmen gedämpft - noch auf eine 50 m entfernte Wohnliegenschaft einwirkt, aber im ohnehin herrschenden Dauergeräusch aus der weiteren Umgebung kaum mehr auffällig in Erscheinung tritt, auch unter spezieller Berücksichtigung des psychologischen Faktors der besonderen Lärmempfindlichkeit eines bestimmten Menschen nicht zur Annahme, es liege eine nicht mehr tolerierbare Immission vor. Abgestützt auf dieses Präjudiz, bei dem unter zivilrechtlichen Aspekten von eher strengeren Anforderungen zum Schutz des Nachbarn vor störendem Lärm auszugehen war als nach den hier massgebenden öffentlich-rechtlichen, gibt selbst die gebührende Mitberücksichtigung des besonders lästigen Charakters von Hundegebell keinen Anlass zur Annahme, das zu erwartende, an sich unter dem Dauergeräuschpegel liegende, nur vereinzelt noch wahrnehmbare Gebell aus dem künftigen Tierheim könne entsprechend der Ansicht des Gegengutachters dennoch eine rechtlich relevante Störung der Bewohner im 300 m entfernten Quartier C. bewirken.
Für die dem vorgesehenen Tierheimstandort am nächsten gelegenen bewohnten Gehöfte wird zwar gemäss Gutachten der Sinus AG das Gebell der tags in den Ausläufen befindlichen Hunde trotz der vorgeschlagenen und angeordneten Lärmschutzmassnahmen stärker wahrnehmbare Immissionen bringen als den Quartierbewohnern. Diese liegen jedoch nach der schlüssigen, durch die Fachstelle für Lärmschutz amtlich gestützten Prognose deutlich unter dem, was an Lärmimmissionen nach den im Anhang 6 zur LSV für Industrie, Gewerbe und Landwirtschaftsbetriebe festgelegten Belastungsgrenzwerten noch als zumutbar gilt, jedenfalls bezogen auf Einwirkungen in Landwirtschaftszonen, die gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV unter die Empfindlichkeitsstufe III fallen. Wie bereits erwähnt, sind diese Werte zwar auf die prognostizierten Lärmimmissionen aus dem geplanten Tierheim nicht unmittelbar anwendbar, ihre Heranziehung als Vergleichsbasis dürfte jedoch das Nächstliegende sein. Es stehen nämlich beim zu beurteilenden Tierheimprojekt Kriterien im Vordergrund, auf welche Anhang 6 zur LSV massgeblich abstellt, geht es doch um einen Gewerbebetrieb mit Standort ausserhalb der Bauzone in der Umgebung einer landwirtschaftlichen Streusiedlung. Auch wenn beim Fehlen normierter Belastungsgrenzwerte die Beurteilung, ob eine erhebliche Störung vorliegt, grundsätzlich allein abgestützt auf die generelle Regelung von Art. 15 USG zu erfolgen hat, ist ja offensichtlich gleichwohl eine Orientierung an denselben Gesichtspunkten geboten, auf die bei der verordnungsmässig getroffenen Differenzierung der Belastungsgrenzwerte abgestellt wurde (Kommentar zum USG, a.a.O., N. 18 zu Art. 15, S. 10), mithin eben auch auf die erwähnten Kriterien gemäss Anhang 6. Der von der Fachstelle Lärmschutz angestellte Vergleich mit den Belastungsgrenzwerten gemäss Anhang 6 lässt sich demnach in rechtlicher Hinsicht als durchaus haltbar erachten, sodass dieser für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung eine taugliche Grundlage darstellt.
Die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen beurteilt sich im wesentlichen nach der einschlägigen normierten Empfindlichkeitsstufe bzw. nach den Belastungsgrenzwerten, die für die betreffende Stufe festgelegt sind, wobei in Anlehnung an Anhang 6 zur LSV für Bauernhäuser im Landwirtschaftsgebiet (ausserhalb der Bauzone) der für tags festgelegte Wert von 60 dB (A) gemäss Empfindlichkeitsstufe III die Grenze bildet, unterhalb welcher gegen Einwirkungen aus Lärm weiter kein Rechtsschutz beansprucht werden kann (ZBl 1991, Bd.92, S. 86).Der von der Sinus AG prognostizierte Spitzenpegel von 40 bis 50 dB (A) zulasten der Bewohner des Gehöftes West (Schweinemästerei H.), die zufolge der zusätzlich angeordneten durchgehenden Schallschutzmauern zwischen Grosstiertrakt und Verwaltungsgebäude und auf der Westseite der Hundehäuser nurmehr einem Maximalpegel von deutlich weniger als 50 dB (A) ausgesetzt sein werden, unterschreiten den besagten Planungswert von 60 dB (A) mit 10 - 20 dB (A) derart erheblich, dass sich selbst die besondere Charakteristik des Hundegebells offensichtlich bloss stark untergeordnet störend auszuwirken vermag und im Rahmen der normierten Zumutbarkeit als durchaus tolerierbar zu gelten hat.
Was die verbleibenden Einwirkungen auf das nächstgelegene Bauernhaus 200 m südlich des vorgesehenen Tierheimstandorts betrifft, dürften diese zwar etwas weniger gesichert als beim Wohnhaus West unter der Toleranzgrenze liegen. Indessen ist auch dort nach dem zu erwartenden Spitzenpegel von 50 bis 60 dB (A), wie er von der Sinus AG ursprünglich prognostiziert wurde, aber - in Berücksichtigung der Anregungen im Gegengutachten - durch die dann seitens der Sinus AG zusätzlich vorgeschlagenen und vorinstanzlich angeordneten Schallschutzmauern nun noch etwas darunter liegen wird, der Planungswert von 60 dB (A) nicht überschritten, sodass entsprechend dem durch die Fachstelle Lärmschutz gestützten Befund der Sinus AG die Tolerierbarkeit zu bejahen ist, jedenfalls in Beachtung der rechtlichen Anforderung, wonach die zu befürchtende Störung erheblich sein muss. Sollten sich die Bewohner dieses Hofes nach der Inbetriebnahme des Tierheims dennoch durch das Hundegebell gestört fühlen, so könnten sie, falls sich die Immissionen als rechtlich relevant belästigend erweisen würden, immer noch über eine zusätzliche Schallschutzmassnahme (z.B. nebst der angeordneten lärmhemmenden Aufschüttung südlich der Hundehäuser vermittels einer darauf zu erstellenden Lärmschutzwand) vor übermässigen Einwirkungen verschont werden bzw. entsprechenden Schutz beanspruchen.
Nach der jetzigen Ausgangslage besteht also kein Anlass zu einer andern Beurteilung: Wenn für die nächstgelegenen südlichen Bauernhäuser sogar die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe II für den am ehesten vergleichbaren Lärm gemäss Anhang 6 LSV von 55 dB (A) kaum überschritten sein werden, diejenigen der massgebenden Stufe III von 60 dB (A) sicher eingehalten werden können (nach Befund der Sinus AG ist ja für die fraglichen Bauernhäuser mit verbleibenden Immissionen von 40 bis höchstens 60 dB (A) zu rechnen), so erscheint es auch unter diesem Aspekt als gerechtfertigt, die den Bewohnern der nächst gelegenen Bauernhäuser entstehenden Lärmbelastungen als tragbar zu erachten, zumal diese gegen das Tierheimprojekt nicht opponierten.
Hinsichtlich der Lärmimmissionen aus dem tierheimbedingten, praktisch nur tags auftretenden Mehrverkehr zulasten der Quartierbewohner an der Gheidstrasse ist schliesslich festzustellen, dass selbst bei der im Gegengutachten überaus hoch geschätzten Zunahme um 25 Autofahrten pro Tag eindeutig keine den massgebenden Belastungsgrenzwert überschreitende Pegelerhöhung eintreten würde. Denn im Gegengutachten wird nur von "wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen" gesprochen, während die Fachstelle für Lärmschutz bei 6 - 8 Mehrfahrten pro Tag eine Erhöhung um 1 bis 2 dB (A) für realistisch hält, sodass mit höchstens 47, eventuell 53 dB (A) zu rechnen ist, mithin auch bei doppelter Anzahl Mehrfahrten der Planungswert nicht erreicht würde. - Dass der Schluss auf eine nicht mehr tolerierbare Zunahme der Immissionen aus dem zu erwartenden Mehrverkehr verwehrt ist, geht im übrigen ohnehin auch klar daraus hervor, dass das Bundesgericht im mehrfach zitierten Urteil Pr 75, 1986, Nr. 101 (S. 328) ausgeführt hat, sogar eine vermehrte Durchfahrt von 5 bis 10 Lastwagen pro Stunde während 10 Stunden der täglichen Arbeitszeit sei der betroffenen Bevölkerung (von Kerzers) noch zumutbar.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Lärmimmissionen aus dem künftigen Tierheimbetrieb, verursacht durch Hundegebell und Mehrverkehr, soweit es um die Einwirkungen am Tage geht (nächtliche scheiden aus, weil das Gebell der in den Boxen untergebrachten Hunde vollends gedämmt wird und praktisch nur tags Mehrverkehr zu erwarten ist), unbeachtlich sind und nicht dazu gereichen, sie als dem Bauvorhaben entgegenstehende überwiegende Interessen zu erachten.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 1991
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