Zusammenfassung des Urteils ZZ.1990.44: Verwaltungsgericht
Das Urteil (SOG 1988 Nr. 25, S. 96 ff.) besagt, dass die Vorschrift von § 42 Abs. 3 KER auch dann gilt, wenn das Gemeindereglement keine entsprechende Bestimmung enthält. Es wird argumentiert, dass die Regelung bezüglich Wasserversorgungsanlagen analog zu § 42 Abs. 3 KER angewendet werden sollte, da ähnliche Beitragspflichten bestehen. Das Gericht entscheidet, dass eine angemessene Herabsetzung der Beiträge bei Ausbau und Korrektion gerechtfertigt ist. Es wird festgestellt, dass eine Reduktion des Beitragssatzes für Neuanlagen im vorliegenden Fall angemessen ist. Das Verwaltungsgericht entscheidet, dass eine Herabsetzung des Beitragssatzes um einen Viertel gerechtfertigt ist.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | ZZ.1990.44 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 14.03.1990 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Grundeigentümerbeiträge an Wasserleitung |
| Schlagwörter: | Gemeinde; Ausbau; Strassen; Gemeinderat; Beitragssatz; Neuanlagen; Vorteil; Wasserversorgungsanlage; Wasserversorgungsanlagen; Grundstücke; Beiträge; Vorteile; Reduktion; Erschliessung; Beitragssatzes; Verwaltungsgericht; Urteil; Vorschrift; Gemeindereglement; Beitragspflicht; Korrektion; Ansatz; Ermessen; Verteilleitungen; Ausmass; ässt |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
b) Der analog § 42 Abs. 3 KER anwendbare letzte Satz von Art. 25 lit. b WR bzw. von § 48 Abs. 2 KER, wonach der Gemeinderat im Falle der Nichtbelastung mit Beiträgen an die ursprüngliche Anlage bei deren Ausbau und Korrektion den Ansatz, wie er reglementarisch für Neuanlagen vorgesehen ist, angemessen herabsetzen kann, beinhaltet nach der erwähnten verwaltungsgerichtlichen Praxis folgendes: Die Kann-Vorschrift verweist den Gemeinderat -- und mit ihm selbstverständlich auch die Rechtsmittelinstanzen -- "auf sein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen. Entsteht durch den Ausbau ... nur ein geringer Vorteil für die beitragspflichtigen Grundstücke und erweisen sich daher die vom Erschliessungsreglement vorgesehenen Beitragssätze als zu hoch, so dass das Äquivalenzprinzip verletzt wäre, so muss der Gemeinderat die Beiträge ermässigen" (SOG 1988 Nr. 25, S. 96).
c) Wohl können die unter Ziff. 3 b festgestellten Vorteile, welche aus der erheblichen Grösserdimensionierung der fraglichen beiden Verteilleitungen auch den Grundstücken der Beschwerdeführer erwachsen sind, nicht als besonders geringfügig veranschlagt werden mit der Folge, dass dementsprechend eine massive Reduktion des Ansatzes von 50% der Erstellungskosten am Platze wäre. Indessen liegt es auf der Hand, dass die betreffenden Vorteile nicht das Ausmass erreichen wie eine neue Wasserversorgungsanlage zur erstmaligen öffentlichen Erschliessung von Baugrundstücken. Eine gewisse Reduktion des Beitragssatzes für Neuanlagen erscheint daher nach pflichtgemässem Ermessen als geboten. In welchem Ausmass dies zu geschehen hat, ist mangels vergleichbarer Fälle nicht einfach zu bestimmen. Immerhin lässt sich im Vergleich zu Grundeigentümerbeiträgen, die das Verwaltungsgericht bei Strassenausbauten unter Einschluss gleichzeitig verbesserter Strassenbeleuchtung in Beträgen bis zu Fr. 6.50 pro m2 einbezogenes Land als zulässig erachtete (SOG 1988 Nr. 25, S. 97), feststellen, dass vorliegend die Beiträge von rund Fr. 3.-- bzw. Fr. 4.40 pro m2 einbezogenes Land ebenfalls noch als vertretbar im Sinne des Aequivalenzprinzips erscheinen. Wie erwähnt, dürften nämlich die Vorteile beim Ersatz von nicht mehr genügenden Wasserleitungen durch solche von wesentlich grösserem Durchlass,jedenfalls von ihrem Sondercharakter her, regelmässig gewichtiger sein als beim Ausbau einer jedermann zugänglichen Gemeindestrasse, der, was den Gemeinnutzen anbelangt, es eher rechtfertigt, den öffentlichen Interessen der Gemeinde an verkehrsgerechten Strassen über deren stärkere Beteiligung an den Ausbaukosten Rechnung zu tragen. Wenn das Verwaltungsgericht beim erwähnten Strassenausbau im Hinblick auf die schon vorher genügende strassenmässige Erschliessung der beitragspflichtigen Grundstücke eine Reduktion des Beitragssatzes für Neuanlagen auf die Hälfte als angemessen erachtete, so ginge es im vorliegenden Fall wegen der Sondersituation bei Wasserversorgungsanlagen und angesichts des Ersatzes nicht mehr genügender Verteilleitungen wohl eindeutig zu weit, eine gleiche Ermässigung zuzubilligen. Eine solche um einen Viertel lässt sich indessen durchaus rechtfertigen, und es ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerden auf eine entsprechende Herabsetzung des Beitragssatzes zu erkennen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 1990
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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