E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZZ.1989.23)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1989.23: Verwaltungsgericht

Das bernische Verwaltungsgericht hat in einem Urteil entschieden, dass es nicht zulässig ist, die Anschlussgebühr für die Wasserversorgung anhand der Nutzung eines Gebäudes als Ferienhaus oder Wohnhaus zu bemessen. Stattdessen soll die Benutzungsgebühr entsprechend gestaltet werden, um den unterschiedlichen Bedürfnissen der Benutzer gerecht zu werden. Der Beschwerdeführer hatte moniert, dass Grundeigentümer mit auswärtigem Wohnsitz höhere Anschlussgebühren zahlen müssen, was das Gericht als verfassungswidrig erachtete. Somit wurde festgelegt, dass der Beschwerdeführer nur 1% des Gebäudeschatzwertes als Anschlussgebühr zahlen muss.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZZ.1989.23

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1989.23
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid ZZ.1989.23 vom 20.02.1989 (SO)
Datum:20.02.1989
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Anschlussgebühren für Auswärtige
Schlagwörter: Gebäude; Anschluss; Anschlussgebühr; Wasserversorgung; Urteil; Anschlussgebühren; Benutzungsgebühr; Gebäudes; Verwaltungsgericht; Verwaltungsgerichtes; Grisel; Verwaltungsrecht; Benutzungsgebühren; Imboden/Rhinow; Bemessung; Ferienhaus; Wohnhaus; Aufwand; Ferienoder; Wochenendhaus; Umstand; Wasserversorgungsanlagen; Benutzer
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:101 Ia 197; 101 Ia 198;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZZ.1989.23

Urteil des bernischen Verwaltungsgerichtes in ZBl 75/1974, S. 395 f.; BGE 101 Ia 197 E. 5 und 6; Grisel, S. 613 f.; Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 273; ebenso für Anschlussgebühren, aber missverständlich bezüglich Benutzungsgebühren Imboden/Rhinow, Band I, Nr. 70 B III a.E.).

Es wäre auch nicht zulässig -- was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint --, für die Bemessung der Anschlussgebühr darauf abzustellen, ob das Gebäude als Ferienhaus als Wohnhaus genutzt werden soll, weil es keinen höheren Aufwand erfordert, ein Ferienoder Wochenendhaus an die Wasserversorgung anzuschliessen als ein anderes Gebäude (vgl. ZBl 74/1975, S. 395; BGE 101 Ia 198 E. 5b).Dem Umstand, dass die Wasserversorgungsanlagen ganzjährig betriebsbereit sein müssen, von einem Teil der Benutzer jedoch nur zu beliebig gewählten Zeiten und dann noch besonders stark beansprucht werden, kann auf andere Weise, nämlich durch eine zweckmässige Gestaltung des Tarifs für die Benutzungsgebühr Rechnung getragen werden (Gygi, S. 273 und ZBl 75/1974, S. 396, je mit Beispielen). § 10 Abs. 1 des Gemeindereglementes ist somit insoweit verfassungswidrig, als er für Grundeigentümer mit auswärtigem Wohnsitz höhere Anschlussgebühren vorsieht, und kann deshalb in diesem Umfange keine Anwendung finden. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer für den Anschluss seines Gebäudes an die Wasserversorgung eine Gebühr in Höhe von I% der Gebäudeschatzung zu bezahlen hat.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 1989



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.