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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZZ.1987.29)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1987.29: Verwaltungsgericht

Die Regelung zur Wasseranschlussgebühr für Schwimmbäder wird als gerechtfertigt angesehen, da sie im Zusammenhang mit dem Wasserverbrauch steht. Die Bemessung nach Kubikinhalt wird als angemessen betrachtet, da sie das Interesse des Eigentümers an ausreichenden Wasserversorgungsanlagen berücksichtigt. Die Höhe der Gebühr für Schwimmbäder im Vergleich zur allgemeinen Anschlussgebühr wird als vernünftig betrachtet. Der Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung wird abgewiesen, da die Gebühr auf Durchschnittswerten beruht und übermässige Wasserverbraucher durch eine separate Benutzungsgebühr belastet werden. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen, und das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde gegen diese Entscheidung ebenfalls abgelehnt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZZ.1987.29

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1987.29
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid ZZ.1987.29 vom 28.10.1987 (SO)
Datum:28.10.1987
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Wasser-Anschlussgebühr für ein Schwimmbad
Schlagwörter: Wasser; Anschluss; Anschlussgebühr; Gebühr; Schwimmbad; Bassin; Schwimmbassins; Wasserverbrauch; Durchschnitt; Gebäude; Anlage; Bassins; Anlagen; Wasserversorgung; Besitzer; Vergleich; Kubikinhalt; Wasserversorgungsanlagen; Wasserkonsum; Einfamilienhaus; Wasser-Anschlussgebühr; Eigentümer; Gesichtspunkt; Urteil; Bemessung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZZ.1987.29

Urteil des Bundesgerichtes vom 16.5.1984).Würde für die freistehenden Schwimmbassins keine Anschlussgebühr nach speziellem Tarif verlangt, würden die Besitzer solcher Bassins im Vergleich zum gewöhnlichen Liegenschaftsbesitzer zu gut fahren, indem hier gerade solche baulichen Anlagen von der Anschlussgebühr ausgenommen wären, die zur Wasserversorgung in besonders enger Beziehung stehen. Dass die (freistehenden) Schwimmbassins speziell erfasst werden, ist also nicht zu beanstanden, ist im Gegenteil befriedigender, als wenn sie einfach unerwähnt wären und damit gebührenfrei blieben.

Nun fragt sich allerdings, ob bei der speziellen Anschlussgebühr die Bemessung nach dem Kubikinhalt befriedigt. Diese Berechnungsart ist vielleicht nicht die einzig denkbare, aber sie lässt sich doch gewiss vertreten und liegt im Gestaltungsspielraum, der den Gemeinden zur Verfügung steht. Die Bemessung auf Grund des Kubikinhalts steht nämlich in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Wasserverbrauch und damit auch mit dem Interesse des Eigentümers am Vorhandensein genügend dimensionierter Wasserversorgungsanlagen. Eine Gebührenbemessung, die vom Wert der Bassins ausginge (z.B. Katasterschätzung) würde eher weniger befriedigen, da wegen der Komfortverschiedenheiten der Wert gleich grosser Bassins ganz stark differieren kann, der Wasserkonsum aber grundsätzlich gleich gross ist.

Soll das System der Ziff. 10 einleuchten, muss nun aber die Schwimmbad-Gebühr auch der Höhe nach (dem frankenmässigen Ansatz nach) einigermassen stimmen, d.h. in einem vernünftigen Grössenverhältnis zur allgemeinen Anschlussgebühr (2% der Gebäudeversicherungssumme) stehen. Dieses Verhältnis kann hier nicht bis in die Details ausgelotet werden, eine vereinfachende Überlegung zum Wasserverbrauch muss genügen: Man darf davon ausgehen, dass im Normalfall ein Schwimmbad pro Jahr mindestens einmal gefüllt wird, was bei einem 50m3-Bassins 50m3 Wasser ausmacht. Für ein Einfamilienhaus dagegen werden pro Jahr im Durchschnitt ungefähr 200 bis 250m3 Wasser verbraucht. Geht man von einem bescheidenen Einfamilienhaus aus mit einer Gesamtversicherungssumme von Fr. 300'000.--, so macht die Wasser-Anschlussgebühr Fr. 6'000.-- aus, also sechsmal mehr als in Rodersdorf für ein 50m3-Bassin verlangt wird. Bezüglich Wasserverbrauch macht aber ein Einfamilienhaus im Durchschnitt nicht sechsmal mehr aus. Wenn man von einem teureren Haus ausgeht von einem Bassin, das pro Jahr mehrmals gefüllt wird, verschiebt sich das Verhältnis noch mehr zugunsten der Schwimmbad-Besitzer. Nach dieser Überlegung fahren also die Schwimmbassins-Besitzer im Vergleich mit der Belastung der Hausbesitzer jedenfalls nicht zu schlecht.

Nimmt man alles zusammen, so ist festzustellen, dass die Regelung der Ziff. 10 des Gemeindereglementes die Wasser-Anschlussgebühr nach vernünftigen Kriterien ordnet, wobei im Besondern die Anschlussgebühr für Schwimmbassins im Vergleich zur Anschlussgebühr für die Gebäude der Höhe nach nicht in einem grundsätzlichen Missverhältnis steht. Bei dieser Sachlage darf -- da keine Besonderheiten bekannt sind, die speziell für den konkreten Fall des Beschwerdeführers etwas anderes sagen liessen -- festgestellt werden, dass das Aequivalenzprinzip in genügendem Ausmass gewährt ist.

d) Was den Vorwurf rechtsungleicher Behandlung anbelangt: Der Beschwerdeführer macht geltend, es widerspreche dem Grundsatz der Rechtsgleichheit, wenn nur Schwimmbadbesitzer, nicht aber auch andere "überdurchschnittliche Wasserverbraucher" mit der Anschlussgebühr belegt würden. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gibt er als Beispiel "notorischer Gartenbewässerer" an, in einer Eingabe an die Schätzungskommission erwähnte er noch andere Beispiele.

Die Wasser-Anschlussgebühr wird erhoben für den Anschluss baulicher Anlagen ans Wassernetz der Gemeinde; bei der allgemeinen Anschlussgebühr geht es um den Anschluss von Gebäuden, bei der speziellen um den Anschluss von (freistehenden) Schwimmbassins. Die Anschlussgebühr ist darauf ausgerichtet, dass für gleichwertige (Gebäudeversicherungssumme), beziehungsweise gleich grosse (Kubikinhalt) bauliche Anlagen im Durchschnitt ungefähr gleich viel Wasser konsumiert werden dürfte und das heisst, dass die Wasserversorgungsanlagen ungefähr im gleichen Ausmass benutzt werden dürften. Von zu erwartenden Durchschnittswerten muss auch die Planung der Wasserversorgungsanlagen, insbesondere auch die Dimensionierung der Leitungen ausgehen; eine auf Durchschnittswerten beruhende Gebühr lässt sich deshalb durchaus rechtfertigen. Ob der Eigentümer eines Gebäudes eines Schwimmbades im täglichen Gebrauch den Wasseranschluss mehr weniger benutzt, ändert an der Gebührenhöhe nichts mehr. Es entspricht dem inneren Sinn der Anschlussgebühr, dass der Hauseigentümer, der als Gartenliebhaber seine Pflanzen überdurchschnittlich viel bewässert, Schwimmbadbesitzer, der das Badwasser überdurchschnittlich viel wechselt, gleich viel Anschlussgebühr zahlen wie Eigentümer entsprechender Anlagen, die mit dem Wasser sparsam umgehen. Zur Kasse gebeten werden die Vielverbraucher indessen über die Benützungsgebühr nach Ziff. 11 des Gemeindereglementes. Das doppelte Gebührensystem vermittelt einen gewissen Ausgleich zwischen den beiden Gesichtspunkten, nämlich dem Gesichtspunkt des für eine bestimmte bauliche Anlage zu erwartenden durchschnittlichen Wasserkonsums einerseits und dem Gesichtspunkt des individuellen, effektiv getätigten Wasserkonsums andrerseits. Bedenkt man das alles, erscheint der Vorwurf rechtsungleicher Behandlung, den der Beschwerdeführer im Hinblick auf "andere überdurchschnittliche Wasserverbraucher" erhebt, nicht gerechtfertigt.

4. Mit den vorstehenden Ausführungen zur Frage, ob die Gebühr den Voraussetzungen des allgemeinen Verwaltungsrechts standhält, sind gleichzeitig auch die verschiedenen Einwände des Beschwerdeführers behandelt worden. Das Resultat führt dazu, dass die Beschwerde abgewiesen werden muss.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. Oktober 1987

Eine vom Gebührenschuldner gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 92 Abs. 1 OG ab.



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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