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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZZ.1986.24)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1986.24: Verwaltungsgericht

Eine abweichende Rechtsauffassung, die in einer nachträglich eingeholten schriftlichen Auskunft einer Amtsstelle zum Ausdruck kommt, bildet keinen Revisionsgrund, auch wenn es sich um eine Rechtsfrage aus einem speziellen Verwaltungsgebiet handelt und diese im Urteil nur vorfrageweise behandelt wurde.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZZ.1986.24

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1986.24
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid ZZ.1986.24 vom 21.04.1986 (SO)
Datum:21.04.1986
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Revision eines Verwaltungsgerichtsurteils
Schlagwörter: Urteil; Rechtsfrage; Rechtsauffassung; Ausdruck; Auml;glich; Auskunft; Amtsstelle; Revisionsgr; Verwaltungsgebiet
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZZ.1986.24

Urteil abweichende Rechtsauffassung, zum Ausdruck gebracht in einer nachträglich eingeholten schriftlichen Auskunft einer Amtsstelle, bildet keinen Revisionsgrund. Das gilt auch dann, wenn es um eine Rechtsfrage aus einem sehr speziellen Verwaltungsgebiet geht und diese Rechtsfrage im fraglichen Urteil nur vorfrageweise zu beurteilen war.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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