Zusammenfassung des Urteils ZZ.1986.24: Verwaltungsgericht
Eine abweichende Rechtsauffassung, die in einer nachträglich eingeholten schriftlichen Auskunft einer Amtsstelle zum Ausdruck kommt, bildet keinen Revisionsgrund, auch wenn es sich um eine Rechtsfrage aus einem speziellen Verwaltungsgebiet handelt und diese im Urteil nur vorfrageweise behandelt wurde.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | ZZ.1986.24 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 21.04.1986 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Revision eines Verwaltungsgerichtsurteils |
| Schlagwörter: | Urteil; Rechtsfrage; Rechtsauffassung; Ausdruck; Auml;glich; Auskunft; Amtsstelle; Revisionsgr; Verwaltungsgebiet |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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