Zusammenfassung des Urteils ZZ.1986.21: Verwaltungsgericht
Die Einwohnergemeinde Welschenrohr hat beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen eine Gebührenforderung eingereicht. Es wird diskutiert, ob die Rechtsgrundlagen für die Gebührenforderung gültig sind, insbesondere in Bezug auf Anschlussgebühren für Wasser- und Elektrizitätsversorgung. Es wird festgestellt, dass die Gemeinde für die Wasseranschlussgebühr eine Gebühr verlangen kann, jedoch nicht in der ursprünglich geforderten Höhe. Für die Elektra-Anschlussgebühr gibt es keine rechtliche Grundlage. Das Verwaltungsgericht entscheidet, dass die Gemeinde nur einen Teilbetrag der Wasseranschlussgebühr einfordern kann. Der Richter des Verwaltungsgerichts ist männlich, die Gerichtskosten betragen CHF 500. Die Person, die die Gebührenforderung verloren hat, ist weiblich.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | ZZ.1986.21 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 08.10.1986 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Nachzahlung von Anschlussgebühren |
| Schlagwörter: | Anschluss; Anschlussgebühr; Gebäude; Gebäudeversicherung; Gebühr; Gemeinde; Quot; Gebühren; Massnahme; Zahlung; Höhe; Erhöhung; Gebäudeversicherungssumme; Reglement; Massnahmen; Werterhöhung; Forderung; Höherschätzung; Elektra-Anschlussgebühr; Eigentümer; Recht; Anschlussgebühren; Rechnung; Umbau; Verwaltungsgericht; Gebührenforderung; Umbauten |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
2. Es stellt sich vorab die Frage, welche Rechtsgrundlagen überhaupt in Frage kommen. Es geht dabei, wie noch zu zeigen sein wird, u.a. auch um intertemporalrechtliche Probleme.
a) Die Gemeinde beruft sich auf § 29 Abs. 3 KER, wonach bei einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme infolge Neuoder Umbauten eine Nachzahlung zu leisten ist -- gemeint ist eine Nachzahlung, die sich nach dem Ansatz bestimmt, welchen die Gemeinde nach § 29 Abs. 2 in einem Reglement festzulegen hat. Der ganze § 29 bezieht sich nun aber, und das ist gerade im vorliegenden Fall bedeutsam, ausdrücklich nur auf Anschlussgebühren für Anschlüsse an die Wasserversorgungsund die Abwasserbeseitigungsanlagen. Die Gemeinden können allerdings auch für Anschlüsse an andere Versorgungsanlagen Anschlussgebühren festlegen (§ 109 Abs. 1 Satz 2 BauG).Aber für sie gelten die Grundsätze des § 29 KER nicht; die Gemeinden können hier ein anderes System der Gebührenberechnung wählen. § 29 gilt demnach nicht für Anschlüsse an die Elektrizitätsversorgung. Wenn die Gemeinden hier Gebühren verlangen wollen, müssen sie die Sache durchgehend regeln. Die Gemeinde Welschenrohr kann sich also für die Elektra-Anschlussgebühr nicht auf § 29 KER berufen. Wie weit sie sich auf (rein) kommunale Bestimmungen stützen kann, darauf ist unten (lit. b) einzugehen.
Was die Wasseranschlussgebühr anbelangt, so liegen für Welschenrohr Reglementsbestimmungen im Sinne von § 29 Abs. 2 KER über den Gebührenansatz vor: Einmal § 9 des kommunalen Reglementes über Erschliessungsbeiträge und -gebühren von 1982 (im folgenden abgekürzt mit komm. ER), welches die Anschlussgebühr auf 1% der vollen Gebäudeversicherungsschatzung festlegt. Dieses Reglement trat am 21. Juni 1982 (Genehmigung durch den Regierungsrat) in Kraft. Vorher galt § 48 des Wasserreglementes von 1971, welcher ebenfalls eine Anschlussgebühr von 1% der Gebäudeversicherungsschatzung vorschrieb. Diese letztere Vorschrift stellte seit 1. November 1980, dem Datum des Inkrafttretens des KER, eine Bestimmung im Sinne von § 29 Abs. 2 dieses Reglementes dar, und ab demselben Datum galt dann für die Wasseranschlussgebühr auch die Nachzahlungsregelung des § 29 Abs. 3 Satz 1 KER. (Sie brachte allerdings nichts Neues, da eine entsprechende Nachzahlungspflicht schon vorher auf Grund von Art. 48 Abs. 3 des Wasserreglementes galt.)
Bei der Liegenschaft V. liegt nun die Besonderheit vor, dass für sie noch gar nie Anschlussgebühren bezahlt worden sind. Die Parteibefragung hat nämlich ergeben, dass das Haus, gebaut vor ca. 60 Jahren, ans Wassernetz angeschlossen wurde, als noch keine Anschlussgebühren galten. Hindert dies, § 29 Abs 3 KER anzuwenden? Wenn man bei dieser Bestimmung das Gewicht auf den Ausdruck "Nachzahlung" legt, kann man zur Meinung kommen, sie beziehe sich nur auf Bauten, für welche die ursprüngliche Anschlussgebühr bezahlt worden ist, welche also zu einem Zeitpunkt angeschlossen worden sind, wo die Vorschrift betreffend Anschlussgebühr bereits bestand. Dem Ausdruck "Nachzahlung" ist indessen nicht zuviel Bedeutung zuzumessen. Er kann gewählt worden sein, um den Normalfall zu veranschaulichen (wo es ja wirklich um eine Nach-Zahlung geht), ohne dass damit ausgeschlossen werden wollte, dass die Bestimmung auch auf solche Fälle angewendet wird, wo die Gebühr nie verlangt worden ist, weil sie zur Zeit des primären Anschlusses noch nicht in Geltung war. Die Frage muss anhand des Gehaltes der ganzen Bestimmung entschieden werden. Vom Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit aus gesehen, ist es nun am befriedigendsten, wenn die Gebührenpflicht nach § 29 Abs. 3 KER auch bezüglich solcher Gebäude gilt, bei deren Anschluss noch keine Anschlussgebühren galten. Diese Lösung verhindert, dass die Eigentümer von Altund diejenigen von Neuliegenschaften auf Dauer verschieden behandelt werden, indem die letzteren bei allen Werterhöhungen zur Kasse gebeten würden, während die andern nicht nur bezüglich der Grundgebühr, sondern auch bei allen Werterhöhungen verschont würden und damit im Vergleich zu den Besitzern der neuern Liegenschaften auf unbestimmte Zeit hinaus als Privilegierte erscheinen würden. Es ist also alles in allem richtig, die besagte Bestimmung auch auf die Altliegenschaften anzuwenden. Bei der Anwendung sind allerdings die intertemporalen Verhältnisse sorgfältig zu beachten und eigentliche Rückwirkungen neuen Rechts zu vermeiden.
Nach § 29 Abs. 3 KER muss die Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme auf bauliche Massnahmen zurückgehen. Es erscheint nun richtig, die werterhöhende bauliche Massnahme als intertemporalrechtlichen Anknüpfungspunkt anzusehen, sie also wie einen zusätzlichen Anschluss, geschehen im betreffenden Zeitpunkt, zu behandeln. Das bedeutet: Bezüglich der Gebührenpflicht kommt dasjenige Recht zur Anwendung, das im besagten Zeitpunkt in Kraft war. War im betreffenden Zeitpunkt die sogenannte Nachzahlungspflicht bereits eingeführt, kommt sie zur Anwendung und zwar mit demjenigen Gebührensatz, der damals gegolten hat. War hingegen die Nachzahlungspflicht zur Zeit der baulichen Massnahme noch nicht eingeführt, kann sie nicht hinterher, nach ihrer Einführung, auf die durch die betreffende Massnahme entstandene Werterhöhung angewendet werden, was ebenso unzulässig wäre, wie wenn hinterher auf Grund neuen Rechts die primäre Anschlussgebühr eingezogen werden wollte.
Wie steht es nun im Falle der Liegenschaft V.? Die Parteibefragung hat ergeben, dass sich die Gemeinde für ihre Forderung nur auf zwei, seit der letzten Gebäudeschätzung (1971) erfolgte bauliche Massnahmen stützt: Die Fassadenisolation und die Dacherneuerung. Für die Fassadenrenovation ist die Rechnung am 30. Januar 1982 ausgestellt worden; die Arbeiten sind vorher, sicher nicht vor 1981 ausgeführt worden. Für die Dachsanierung ist am 8. Juni 1983 eine Offerte und am 22. Juni 1983 die Rechnung ausgestellt worden. Bei der einen wie bei der andern baulichen Massnahme war, als sie ausgeführt wurde, § 29 KER in Kraft. Dabei galt als kommunale Bestimmung über den anzuwendenden Gebührenansatz bei der Ausführung der Fassadenisolation § 48 des Wasserreglementes von 1971 und bei der Ausführung der Dacherneuerung § 9 des komm. ER (die Daten des Inkrafttretens sind vorn angegeben worden), wobei nach beiden Bestimmungen derselbe Ansatz (1% der Gebäudeversicherungssumme) galt.
Nach allem besteht für eine "Nachforderung" der Wasseranschlussgebühr grundsätzlich eine Rechtsgrundlage. Es fragt sich nur, ob deren Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sind.
b) Für die Elektra-Anschlussgebühr kommt, wie gesagt, § 29 KER nicht zur Anwendung. Massgeblich ist hier ausschliesslich das Gemeinderecht.
Die Abgaben, welche die Elektrizitätsversorgung betreffen, waren bis am 21. Juni 1982 (dem Datum des Inkrafttretens des neuen komm. ER) im Elektra-Reglement von 1978 geordnet. Nach dem, was vorn über die intertemporalrechtlichen Verhältnisse gesagt worden ist, sind also für die Frage, wie es bezüglich der im Jahre 1981 bewirktem Werterhöhung mit der Gebührenpflicht steht, die damals geltenden Bestimmungen des Elektra-Reglementes massgeblich. Art. 9 statuiert in Ziff. 1 unter dem Namen "Baukostenbeitrag" eine Abgabe, welche als Anschlussgebühr zu betrachten ist. Weder hier noch anderswo im Reglement wird aber gesagt, dass bei Erhöhungen der Gebäudeversicherungssumme eine Nachzahlung zu leisten ist. Damit fehlt es an einer reglementarischen Grundlage für solche Forderungen der Gemeinde. Man kann nicht etwa sagen, der Gesetzgeber habe stillschweigend angenommen, es gälten die Grundsätze des § 29 KER; abgesehen davon, dass die Annahme eines solchen stillschweigenden Verweises an sich fragwürdig wäre, gab es beim Erlass des Elektra-Reglementes den § 29 KER ja noch gar nicht, der Gesetzgeber konnte ihn also auch nicht im Auge haben. Es fehlt somit für 1981 schlicht an einer Rechtsgrundlage für die Nachforderung von Elektra-Anschlussgebühren. Soweit die Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme durch die Fassaden-Isolation von 1981 bewirkt wurde, steht der Gemeinde also keine Elektra-Abgabe zu. Die Auffassung der Eigentümerin ist in diesem Punkte zu schützen.
Als das Dach erneuert wurde (Juni 1983) war bereits das neue kommunale ER in Kraft. Dieses ordnete in § 11 die Anschlussgebühr für Anschlüsse ans Elektrizitätsnetz. Hier findet sich nun -- im Gegensatz zum Elektra-Reglement von 1978 in Ziff. 4 eine Bestimmung über die Nachzahlung bei Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme. Sie ist allerdings etwas kurz gehalten, indem sie direkt nur davon spricht, dass Erhöhungen der Gebäudeversicherungssumme von weniger als 5% nicht in Rechnung gestellt würden. Diese Bestimmung geht nun aber doch unmissverständlich davon aus, dass bei einer Erhöhung von 5% und mehr die entsprechende Gebühr nach dem Ansatz von Abs. 1 nachzuzahlen ist. Für die Dachsanierung ist damit eine Rechtsgrundlage für die Gebührenforderung vorhanden. Auch hier fragt sich indessen immer noch, ob ihre Voraussetzungen im einzelnen erfüllt sind.
3. a) Nach § 29 Abs. 3 KER muss die Gebäudeversicherungssumme, um zu einer Nachzahlungspflicht zu führen, auf "Neuoder Umbauten" beruhen. § 11 Abs. 4 bringt denselben Gedanken mit der Formulierung "Erhöhung ... infolge Umoder Anbau".Im vorliegenden Fall kann es, da ein Neubau (bzw. Anbau) ausser Frage steht, höchstens um Umbau gehen. Die Eigentümerin macht nun geltend, eine Fassadenrenovation (Einkleidung mit Eternitschiefer) und eine Dachsanierung (Ziegel werden durch Eternitschiefer ersetzt) stellten keine Umbauten, sondern blosse "Unterhaltsoder Renovationsarbeiten" dar. Die Vorinstanz hat diese Auffassung übernommen.
Um diesen Einwand beurteilen zu können, muss man auf den Sinn der einschränkenden Wendung ". .. infolge Neuoder Umbauten" (bzw. ". .. infolge Umoder Anbau") zurückgehen. Der Gesetzgeber will, dass nur solche Erhöhungen der Versicherungssumme berücksichtigt werden, welche auf baulichen Massnahmen beruhen. Nicht zu berücksichtigen sind Höherschätzungen zur Anpassung an die Teuerung sowie Höherschätzungen im Zuge der Umstellung auf die Neuwertversicherung. Bauliche Massnahmen aber, welche den Wert wirklich erhöhen, sind massgeblich. Wenn man schon den Umbauten (die zu berücksichtigen sind) Reparaturen (die nicht zu berücksichtigen sind) gegenüberstellen will, sind Reparaturen eben diejenigen Instandstellungsarbeiten, welche den Wert nicht erhöhen. Die baulichen Massnahmen von 1981 und 1983 sind also zu berücksichtigen, sofern und soweit sie wirklich kausal zur Werterhöhung beigetragen haben. Ob und in welchem Ausmass sie das getan haben, ist im folgenden konkret zu prüfen.
b) Gegen eine solche nähere Prüfung hat nun allerdings die Gemeinde geltend gemacht, im Gebührenverfahren sei einfach auf die Mitteilung der Gebäudeversicherung abzustellen. Dem kann aber nicht zugestimmt werden. Die Gebäudeversicherung ist vom Versicherungsrecht aus nicht verpflichtet, eine Ausscheidung zwischen baulich-bedingter und neuwert-bedingter Höherschätzung zu machen. Der diesbezügliche Stempelvermerk in der Höherschätzungs-Mitteilung ist eine Dienstleistung an die Gemeinde, die dieser als Entscheidungshilfe dienen soll, aber keine Rechtswirkung hat und vom Eigentümer bei der Gebäudeversicherung auch nicht angefochten werden kann (vgl. dazu Mitteilung der Solothurnischen Gebäudeversicherung in: Mitteilungsblatt des Bauund Landwirtschaftsdepartementes Nr. 17 (Mai 1986) S. 41).Der Eigentümer muss deshalb im Gebührenverfahren die Frage, wieweit die Höherschätzung auf bauliche Massnahmen zurückgeht, im vollen Umfange zur Diskussion stellen können. Dies führt entgegen der Meinung der Vertreter der Einwohnergemeinde Welschenrohr nicht zu schwerwiegenden verfahrensmässigen Schwierigkeiten. Es mag durchaus richtig sein, dass beim Erlass der Gebührenverfügung in der Regel ohne weiteres auf die Mitteilung der Gebäudeversicherung abgestellt wird. Erhebt aber der Betroffene Einsprache (§ 35 KER) und bestreitet er dabei eine entsprechende Werterhöhung auf Grund baulicher Massnahmen, muss der Gemeinderat auf diesen Punkt eingehen und kann sich nicht mehr kurzweg auf den Stempelvermerk der Gebäudeversicherung berufen. Er wird je nach dem die Hilfe der Organe der Gebäudeversicherung beanspruchen. -- Dementsprechend ist nun auch im Beschwerdeverfahren auf die betreffende, von Frau V. erhobene Bestreitung einzugehen.
c) ... (Das Verwaltungsgericht prüfte in diesem Abschnitt, wieweit die Werterhöhung auf baulichen Massnahmen beruhte. Es kam auf Grund der Rechnungen über die massgeblichen Bauarbeiten, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt wurden und bei der seinerzeitigen Höherschätzung noch nicht beigezogen worden waren -- zum Schluss, dass allein auf Grund der massgeblichen baulichen Massnahmen nicht ein Mehrwert von Fr. 35'510.-- entstanden sein konnte, sondern nur ein solcher von schätzungsweise Fr. 20'000.--. Es stellte fest, dass für die Wasser-Anschlussgebühr von diesem Wert auszugehen sei, nicht aber für die Elektra-Anschlussgebühr, weil hier aus intertemporalrechtlichen Gründen (vorn Ziff. 2c) für die Fassadenrenovation nichts verlangt werden könne. Das Gericht kam, indem es vereinfachend auf das Verhältnis der beiden massgeblichen Rechnungsbeträge abstellte, zum Schluss, dass für die Elektra-Anschlussgebühr ein Mehrwert von Fr. 8'146.50 massgeblich sei.)
4. Die Eigentümerin macht nun noch geltend, dass die Bestimmungen zu beachten seien, wonach bei einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme um weniger als 5% keine Anschlussgebühr nachzuzahlen ist (vgl. § 9 des komm. ER in Verbindung mit § 29 Abs. 3 KER; sowie § 11 Abs. 4 komm. ER).
Vor der Neuschätzung von 1984 machte die Gebäudeversicherungssumme (Teuerungszuschlag inbegriffen) Fr. 302'840.-- aus. 5% davon betragen Fr. 15'142.--. Die für die Wasser-Anschlussgebühr massgebliche Werterhöhung seit der letzten Schätzung in der Höhe von Fr. 20'000.-- macht mehr als 5% aus. Die 5% Klausel ist deshalb für die Wasseranschlussgebühr nicht wirksam. Bezüglich der Elektra-Anschlussgebühr ist hingegen, wie unter Ziff, 3 lit. c hievor dargelegt, nur die (aus der Dacherneuerung entstandene) Wertvermehrung von Fr. 8'146.50 beachtlich. Sie liegt unterhalb der 5%-Grenze, sodass auf Grund von § 11 Abs. 4 komm. ER (noch) keine Gebührenforderung entstanden ist. Der Einwand der Eigentümerin ist
in diesem Punkte berechtigt.
5. Zusammengefasst ergibt sich folgendes: Was die Wasser-Anschlussgebühr anbelangt, so kann die Gemeinde im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz eine Gebühr geltend machen, aber nicht in der Höhe, welche die Gemeinde in Rechnung gestellt hat. Sie kann 1% von Fr. 20'000.-- also Fr. 200.-- fordern. Was die Elektra-Anschlussgebühr anbelangt, so steht der Gemeinde (heute) keine Gebührenforderung zu. Die Beschwerde der Gemeinde ist in diesem beschränkten Ausmass gutzuheissen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. Oktober 1986
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