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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZZ.1985.36)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1985.36: Verwaltungsgericht

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. November 1985 betont die Bedeutung, dass betroffene Dritte bereits im Bewilligungsverfahren angehört werden sollten. Es wird aufgezeigt, wie sich berührte Dritte nachträglich Gehör verschaffen können. Die Verwaltungsbehörden sollten dies möglichst anstreben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZZ.1985.36

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1985.36
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid ZZ.1985.36 vom 19.11.1985 (SO)
Datum:19.11.1985
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Waldabstand
Schlagwörter: Urteil; Gehör; Bewilligungsverfahren; Verwaltungsbehörden; Verwaltungsgericht; November
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZZ.1985.36

Urteil wurde der Weg aufgezeigt, auf dem sich der berührte Dritte nachträglich zu Gehör bringen kann. Der Fall macht aber auch deutlich, dass es erwünscht wäre, wenn berührte Dritte schon im ursprünglichen Bewilligungsverfahren zu Gehör kämen. Das sollte, soweit möglich, von den Verwaltungsbehörden angestrebt werden.)

Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. November 1985



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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