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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZZ.1985.32)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1985.32: Verwaltungsgericht

Das Bundesgericht hat im Urteil 104 Ib 312 entschieden, dass wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Erteilung einer Konzession ausgeschlossen ist, dies auch für die Modalitäten der Konzession gilt. Im kantonalen Wasserrecht müssen Gebührenfestsetzungen oder Änderungen von Gebühren bei der Instanz angefochten werden, die für Beschwerden im Zusammenhang mit Bewilligungen zuständig ist, nämlich dem Regierungsrat gemäss § 50 Abs. 2 lit. d GO. Eine Auslegung von § 56 Abs. 3 GO führt zum gleichen Ergebnis. Streitigkeiten über Regalgebühren, die nach fiskalischen Gesichtspunkten festgesetzt werden, fallen normalerweise in die Zuständigkeit der Kantonalen Rekurskommission in Steuersachen, aber Entscheidungen über Konzessionsgebühren entzieht § 56 Abs. 3 GO der KRK. Es wird angenommen, dass Konzessionsgebühren nicht der justiziellen Überprüfung der KRK entzogen werden, aber einer Überprüfung durch das Verwaltungsgericht unterliegen. Das Urteil wurde vom Verwaltungsgericht am 15. August 1985 gefällt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZZ.1985.32

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1985.32
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid ZZ.1985.32 vom 15.08.1985 (SO)
Datum:15.08.1985
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nutzung öffentlicher Gewässer, Gebühren
Schlagwörter: Konzession; Gebühr; Verwaltungsgericht; Urteil; Zusammenhang; Erteilung; Gebühren; Instanz; Konzessionsgebührenquot; Überprüfung; Verwaltungsgerichts; Bundesgericht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Modalitäten; Uberträgt; Grundsatz; Wasserrecht; Gebührenfestsetzung; Abänderung; Beurteilung; Beschwerden; Verweigerung; Bewilligungen; Regierungsrat; Ergebnis; Auslegung; Diskussion; Nutzungsabgabe
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZZ.1985.32

Urteil 104 Ib 312 hat das Bundesgericht nun im Zusammenhang mit Art. 99 lit. d OG entschieden, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Erteilung einer Konzession ausgeschlossen sei, so gelte das auch für die Modalitäten dieser Konzession. Uberträgt man diesen richtig erscheinenden Grundsatz auf das kantonale Wasserrecht, so ist davon auszugehen, dass die Gebührenfestsetzung bzw. die Abänderung von bisher erhobenen Gebühren bei derjenigen Instanz anzufechten ist, welche auch zur Beurteilung von Beschwerden im Zusammenhang mit der Erteilung bzw. Verweigerung von Bewilligungen zuständig ist. Diese Instanz ist nach § 50 Abs. 2 lit. d GO der Regierungsrat.

Zum gleichen Ergebnis führt im übrigen auch eine Auslegung von § 56 Abs. 3 GO. Bei der zur Diskussion stehenden Nutzungsabgabe handelt es sich um eine Regalgebühr, die nach fiskalischen Gesichtspunkten festgesetzt wird. Nach der allgemeinen Systematik des solothurnischen Abgaberechts würden Streitigkeiten über eine solche Gebühr an sich in die Zuständigkeit der Kantonalen Rekurskommission in Steuersachen (KRK) fallen. § 56 Abs. 3 GO entzieht aber "Entscheide über Konzessionsgebühren" der Überprüfung durch die KRK. Es ist nicht anzunehmen, dass die "Konzessionsgebühren" der justizmässigen Überprüfung durch die KRK entzogen, dafür aber -- systemwidrig -- einer solchen des Verwaltungsgerichts unterworfen werden sollten.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. August 1985



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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