Zusammenfassung des Urteils ZZ.1985.21: Verwaltungsgericht
Die Eigentümerin hat Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht, um den Zeitpunkt für die Schadensermittlung festzustellen. Das Gericht entschied, dass der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Schätzungsurteils massgeblich ist, nicht der Zeitpunkt der Inbesitznahme durch das Gemeinwesen. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht entschieden, dass der Zeitpunkt der Inbesitznahme relevant sei. Das Gericht stützte sich auf die herrschende Ansicht in Lehre und Rechtsprechung. Letztendlich wurde festgelegt, dass der Zeitpunkt des Schätzungsentscheides entscheidend ist.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | ZZ.1985.21 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 31.12.1985 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Enteignungsentschädigung |
| Schlagwörter: | Zeitpunkt; Schadensermittlung; Eigentümerin; Verwaltungsgericht; Besitz; Urteil; Praxis; Vorinstanz; Inbesitznahme; Schätzungsentscheides; Wiederkehr; Schätzungsurteils; Landes; Gemeinwesen; Auffassung; Gemeinde; Abweichung; Regel; Termin; Besitzeinweisung; Ansicht; Lehre; Rechtsprechung; Imboden/Rhinow; Schweiz; Verwaltungsrechtsprechung; Expropriationsentschädigung; Benutzung; Abtretungsobjektes |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 89 I 350; |
| Kommentar: | - |
Massgeblicher Zeitpunkt für die Schadensermittlung ist der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Schätzungsurteils. Das ist seit 1973 klare solothurnische Praxis (vgl. RB 1973 Nr. 32).
Die Vorinstanz hat angenommen, im vorliegenden Fall sei, weil seit der Inbesitznahme des Landes durch das Gemeinwesen viel Zeit verstrichen sei, auf den Zeitpunkt der Inbesitznahme abzustellen und zwar, so wie die Vorinstanz das handhaben will, zu ungunsten der Eigentümerin. Diese Auffassung ist unhaltbar. Zwar trifft es zu, dass die Gemeinde das Land schon lange in Besitz genommen hat, nämlich bereits im Oktober 1979. Das ist aber für sich allein kein Grund, in Abweichung von der besagten allgemeinen Regel diesen Termin als für die Schadensermittlung massgeblich anzusehen. Zum mindesten ist es nicht gerechtfertigt, dies zu ungunsten der Eigentümerin zu tun. Dass der Zeitpunkt des Schätzungsentscheides auch bei vorzeitiger Besitzeinweisung als massgeblicher Zeitpunkt erachtet wird, entspricht denn auch der herrschenden Ansicht in Lehre und Rechtsprechung (vgl. Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 925 lit. b; Wiederkehr, Die Expropriationsentschädigung, S. 151; Wiederkehr, Die vorzeitige Benutzung des Abtretungsobjektes nach eidgenössischem und zürcherischem Enteignungsrecht, Zbl. 1967 S. 64; Zimmerlin, Kommentar zum aargauischen Baugesetz, S. 569 N 3; Rechenschaftsbericht des Verwaltungsgerichtes Zürich 1964 Nr. 118; zum Problem vgl. auch BGE 89 I 350/351 = Praxis 52 Nr. 158 S. 472/473).
Grundsätzlich ist also der Zeitpunkt des Schätzungsentscheides und nicht derjenige des vorzeitigen Besitzesantritts für die Schadensermittlung massgeblich.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 31. Dezember 1985
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