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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZZ.1984.36)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1984.36: Verwaltungsgericht

Der Text behandelt die Regelung von Vorschüssen für Unterhaltsbeiträge in Ausnahmefällen, wenn kein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt. Es wird erklärt, dass Vorschüsse gewährt werden können, wenn die Höhe der Unterhaltsbeiträge noch nicht festgesetzt ist und der unterhaltspflichtige Elternteil seit mindestens drei Monaten abwesend ist oder nicht festgestellt werden konnte. Es wird die Entstehung und Bedeutung von Absatz 2 des § 2 diskutiert, der als Hilfsmittel bei Verzögerungen in zivilrechtlichen Verfahren gedacht ist. Es wird darauf hingewiesen, dass Vorschüsse nur gewährt werden sollten, wenn ein zivilrechtlicher Rechtstitel noch erreichbar erscheint. Im konkreten Fall wird festgestellt, dass für die Person M. kein zivilrechtlicher Rechtstitel mehr erlangt werden kann, da die Klagemöglichkeit bereits verwirkt ist.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZZ.1984.36

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1984.36
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid ZZ.1984.36 vom 08.01.1984 (SO)
Datum:08.01.1984
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Alimentenbevorschussung
Schlagwörter: Quot; Absatz; Vorschüsse; Rechtstitel; Klage; Rechtstitels; Regierungsrat; Vernehmlassung; Kantons; Quot;Vorschüsse; Regierungsrats; Kantonsrat; Kommission; Antrag; Leistungen; Ausdruck; Vorschüssen; Kindes; Frist; Urteil; Normalfall; Höhe; Unterhaltsbeiträge; Vorlage; Fassung; Innern; Absatzes; Bevorschussung
Rechtsnorm: Art. 308 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZZ.1984.36

Urteil Unterhaltsvertrag festgelegt worden sind. Das ist der Normalfall. Absatz 2 regelt demgegenüber Ausnahmefälle, wo trotz Fehlen eines vollstreckbaren Rechtstitels Vorschüsse gewährt werden. Absatz 2 lautet:

"Vorschüsse werden auch gewährt, wenn die Höhe der Unterhaltsbeiträge noch nicht gerichtlich vertraglich festgesetzt ist und der unterhaltspflichtige Elternteil seit wenigstens drei Monaten unbekannt abwesend ist nicht festgestellt werden konnte."

Die letztere Bestimmung ist schwer verständlich. Sie war im ursprünglichen Gesetzesentwurf, den die damals eingesetzte Expertenkommission erarbeitet hatte und dem der Regierungsrat in erster Lesung zugestimmt hatte, noch nicht enthalten. Nach Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens wurden verschiedene Anregungen in einen bereinigten Entwurf aufgenommen, der dann als Vorlage des Regierungsrats an den Kantonsrat ging. Diese Vorlage enthielt einen neuen § 2, dessen Absatz 2 bereits die heutige Fassung aufwies. Während Absatz 1 im Kantonsrat noch etwas geändert wurde, blieb Absatz 2, ohne dass in der kantonsrätlichen Kommission (Kommission des Innern) im Ratsplenum über ihn diskutiert worden wäre, unverändert. In den Materialien finden sich nur bescheidene Hinweise auf die Bedeutung des Absatzes 2: In der Botschaft des Regierungsrats steht zur Erklärung von § 2 Abs. 2: "Anspruch auf Bevorschussung besteht auch, wenn die Schaffung eines Rechtstitels verzögert wird" (Bericht und Antrag vom 7.3.1980 S. 5).Dieselbe Erklärung der Bestimmung gab im Kantonsrat der Präsident der vorbereitenden Kommission (KRV 1980 S. 308).Aus dem Bericht des Regierungsrats ergibt sich, dass die nachträgliche Einführung des Absatzes 2 von § 2 auf einen im Vernehmlassungsverfahren eingegangenen Antrag zurückgeht; in der vom Departement des Innern im Dezember 1979 besorgten Zusammenfassung der Vernehmlassungen findet sich der entsprechende Antrag, nämlich in der Vernehmlassung der Sozialdemokratischen Partei des Kantons Solothurn, wo zu § 2 gefordert wird: "Ein Anspruch auf Bevorschussung soll auch dann vorhanden sein, wenn die Schaffung eines Rechtstitels verzögert wird" (S. 7 der Zusammenfassung).Alle diese Verlautbarungen handeln also davon, dass es bei der betreffenden nachträglich eingeführten Bestimmung um ein Hilfsmittel geht, mit dem Verzögerungen bei der Anhebung der Durchführung eines zivilrechtlichen Verfahrens überbrückt werden sollen, also um eine einstweilige, eine vorübergehende Hilfeleistung des Staates. Nie wurde in irgend einer Verlautbarung auch nur andeutungsweise gesagt, dass der Bestimmung noch eine weitergehende Bedeutung zukomme. Weshalb man allerdings für die Regelung des besagten Anliegens -- Hilfeleistung bei Verzögerungen in der Beschaffung eines Rechtstitels -- die sonderbare und komplizierte Formulierung verwendet hat, bleibt schwer verständlich.

Geht man vom Wortlaut der Bestimmung aus, so fällt einmal auf, dass auch hier, bei der Ausnahme vom Normalfall des Absatz 1, von "Vorschüssen" gesprochen wird. Ginge es darum, dass auch in Fällen, wo der Pflichtige endgültig nicht belangt werden kann, Leistungen nach ABG zu erbringen wären, wäre der Ausdruck "Vorschuss" fehl am Platz. Weiter fällt auf dass Absatz 2 von Fällen spricht, wo die Höhe der Unterhaltsbeiträge noch nicht festgesetzt ist. Das Wort "noch" bringt zum Ausdruck, dass eine gerichtliche vertragliche Festsetzung immer noch erwirkbar und deshalb zu erwarten ist. Das passt zum Ausdruck "Vorschuss"; hingegen wäre die Wendung "noch nicht" fehl am Platz, wenn vom Staat auch dann Leistungen zu erbringen wären, wenn eine gesetzliche vertragliche Festsetzung endgültig nicht mehr zu erwarten wäre. Diese Auslegung entspricht im übrigen dem § 2 der Vollziehungsverordnung, wo bezogen auf § 2 Abs. 2 des Gesetzes, ausdrücklich (nur) von "einstweilen auszurichtenden" Vorschüssen die Rede ist. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin steht § 2 der Vollziehungsverordnung nicht im Widerspruch zum Gesetz, sondern bestätigt die vorstehende Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung.

Bei der Ausrichtung von Vorschüssen nach § 2 Abs. 2 ABG wird es folglich jeweils um die Frage gehen, ob ein zivilrechtlicher Rechtstitel zugunsten des Kindes immer noch als erreichbar erscheint, ob das ernsthaft nicht mehr erwartet werden kann. Wenn die Belangung eines Pflichtigen immer noch ernsthaft als erreichbar erscheint, wird der Oberamtmann, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, Vorschüsse gewähren, dabei aber dafür sorgen -- z. B. durch eine zeitliche Begrenzung der Leistungen durch Fristsetzung zur Klageeinreichung --, dass der Schwebezustand, während dem ohne Bestehen eines zivilrechtlichen Rechtstitels "Vorschüsse" ausbezahlt werden, in angemessener Frist zu einem Ende kommt. Es ist zuzugeben, dass bei solcher Handhabung des § 2 Abs. 2 ABG der Verwaltungsbehörde heikle Entscheide über zivilrechtliche Vorfragen zugemutet werden. Das ist an sich nicht erwünscht, bildet aber eine Folge der sonderbaren Bestimmung von § 2 Abs. 2.

Im vorliegenden Fall ist nun allerdings eine klare Sachlage gegeben: Dass für M. noch ein zivilrechtlicher Rechtstitel erlangt werden könnte, ist ausgeschlossen, indem sowohl für ihn wie auch für seine Mutter die Klagemöglichkeit verwirkt ist. Die seinerzeitige Klage gegen A. ist rechtskräftig abgewiesen worden. Eine Klage gegen jemand anders ist nicht mehr möglich: Nach Art. 308 ZGB, alte Fassung, war die Vaterschaftsklage vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt des Kindes anzuheben. Diese Frist war bei Einreichung des Gesuches um Alimentenbevorschussung längstens abgelaufen. Allerdings hat die auf den 1. Januar 1978 in Kraft getretene Revision des Kindschaftsrechts eine neue Ordnung der Klageverwirkung gebracht. Allein, wenn die altrechtliche Klagefrist bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits abgelaufen war -- was für den Fall des M. zutrifft --, besteht kein Klagerecht mehr (Schnyder, Kindesrecht, Supplement zu Tuor/Schnyder, ZGB, S. 24 bei N 56).

Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. Februar 1984



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