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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZZ.1981.33)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1981.33: Verwaltungsgericht

Das Urteil kann nicht mehr angefochten werden, auch nicht aufgrund neuer Fakten oder Beweise. Es wird erklärt, wie sich das Vollstreckungsverfahren zum Revisionsverfahren verhält.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZZ.1981.33

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1981.33
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid ZZ.1981.33 vom 16.11.1981 (SO)
Datum:16.11.1981
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vollstreckung
Schlagwörter: Urteil; Tatsachen; Beweismitteln; Verhauml;ltnis; Vollstreckungsverfahrens; Revisionsverfahren
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZZ.1981.33

Urteil nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht auf Grund von neuen Tatsachen und Beweismitteln. Verhältnis des Vollstreckungsverfahrens zum Revisionsverfahren.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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