Zusammenfassung des Urteils ZZ.1981.25: Verwaltungsgericht
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. November 1981 betrifft einen Fall, in dem keine spezifischen gesetzlichen Übergangsnormen vorhanden sind. Es wird festgestellt, dass auch das Gemeinderecht keine einschlägige Regelung enthält. Daher muss auf allgemeine Grundsätze zurückgegriffen werden, die in Lehre und Praxis angewendet werden. Die Partei, die gegen die Einwohnergemeinde Subingen geklagt hat, wird nicht näher benannt.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | ZZ.1981.25 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 03.11.1981 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Grundeigentümerbeiträge |
| Schlagwörter: | Urteil; Übergangsnorm; Einwohnergemeinde; Subingen; Vorschriften; Diskussion; Gemeinderecht; Übergangsnormen; Sachverhalt; Lehre; Praxis; Grundsatz; Verwaltungsgericht; November |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 1981
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