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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZZ.1981.25)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1981.25: Verwaltungsgericht

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. November 1981 betrifft einen Fall, in dem keine spezifischen gesetzlichen Übergangsnormen vorhanden sind. Es wird festgestellt, dass auch das Gemeinderecht keine einschlägige Regelung enthält. Daher muss auf allgemeine Grundsätze zurückgegriffen werden, die in Lehre und Praxis angewendet werden. Die Partei, die gegen die Einwohnergemeinde Subingen geklagt hat, wird nicht näher benannt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZZ.1981.25

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1981.25
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid ZZ.1981.25 vom 03.11.1981 (SO)
Datum:03.11.1981
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Grundeigentümerbeiträge
Schlagwörter: Urteil; Übergangsnorm; Einwohnergemeinde; Subingen; Vorschriften; Diskussion; Gemeinderecht; Übergangsnormen; Sachverhalt; Lehre; Praxis; Grundsatz; Verwaltungsgericht; November
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZZ.1981.25

Urteil vom 4. Dezember 1970 i.S. Einwohnergemeinde Subingen ca. St.). Andere kantonale Vorschriften als § 53 ER stehen nicht zur Diskussion. ... (Es wird dargelegt, dass auch das Gemeinderecht keine einschlägige Übergangsnorm enthält.) Es sind demnach keine besondern positivrechtlichen Übergangsnormen für den vorliegenden Sachverhalt zu finden, so dass auf den erwähnten, in Lehre und Praxis angewendeten allgemeinen Grundsatz abzustellen ist.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 1981



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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