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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZZ.1980.27)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1980.27: Verwaltungsgericht

Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde betreffend eines Grünflächenproblems ab. Die Beschwerdeführerin kritisierte, dass das Verwaltungsgericht die mit Rasensteinen belegten Parkplätze nicht als Teil der Grünfläche zählte. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass oberirdische Autoparkplätze nicht als Grünfläche betrachtet werden können, selbst wenn sie mit Rasensteinen versehen sind. Das Verwaltungsgericht fällte sein Urteil am 14. August 1980, das Bundesgericht am 18. März 1981.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZZ.1980.27

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1980.27
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid ZZ.1980.27 vom 14.08.1980 (SO)
Datum:14.08.1980
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Grünflächenziffer, Parkplätze, Rasengittersteine
Schlagwörter: Grünfläche; Flächen; Urteil; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Grünflächen; Rasensteinen; Baureglementes; Autoparkplätze; Zweck; Quot; Verwaltungsgerichtes; Besonderen; Grünflächenproblem; Parkplätze; Kritik; Argumentation; Inkrafttreten; Vorschrift; Baubehörde; Einzelfall; Einstellhallen; Sockelgeschossen; Bauten; Voraussetzung; Anrechnung; Quot;diese
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZZ.1980.27

Urteil des Verwaltungsgerichtes staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Im Besonderen zum besagten Grünflächenproblem äusserte sich das Bundesgericht wie folgt: Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass das Verwaltungsgericht die mit Rasensteinen belegten Flächen, die als Parkplätze dienen sollen, nicht in die Grünfläche eingerechnet hat. Soweit sie sich für ihre Kritik auf § 34 des städtischen Baureglementes beruft, geht ihre Argumentation bereits deshalb fehl, weil die Grünfläche nach Inkrafttreten des kantonalen Baureglementes am 1. Juli 1979 ausschliesslich nach § 36 KBR zu ermitteln ist. Wenn diese Vorschrift der Baubehörde erlaubt, im Einzelfall auch humusierte und begrünte Flächen über Einstellhallen Sockelgeschossen und ähnlichen Bauten als Grünfläche anzurechnen, so kann hieraus keineswegs gefolgert werden, dass auch oberirdische Autoparkplätze als Grünfläche gelten mussten. Voraussetzung für die Anrechnung der in § 36 KBR genannten Flächen bildet, dass "diese Flächen den Zweck der ordentlichen Grünflächen erfüllen und entsprechend wirken". Dies trifft für Autoparkplätze klarerweise nicht zu; diese erfüllen nicht den Zweck der im Dienste der Wohnlichkeit stehenden ordentlichen Grünflächen und wirken auch nicht entsprechend, selbst wenn sie mit Rasensteinen belegt sind.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. August 1980

 

Bundesgericht (I. Öffentlichrechtliche Abteilung), Urteil vom 18. März 1981



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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