Zusammenfassung des Urteils ZZ.1980.27: Verwaltungsgericht
Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde betreffend eines Grünflächenproblems ab. Die Beschwerdeführerin kritisierte, dass das Verwaltungsgericht die mit Rasensteinen belegten Parkplätze nicht als Teil der Grünfläche zählte. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass oberirdische Autoparkplätze nicht als Grünfläche betrachtet werden können, selbst wenn sie mit Rasensteinen versehen sind. Das Verwaltungsgericht fällte sein Urteil am 14. August 1980, das Bundesgericht am 18. März 1981.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | ZZ.1980.27 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 14.08.1980 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Grünflächenziffer, Parkplätze, Rasengittersteine |
| Schlagwörter: | Grünfläche; Flächen; Urteil; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Grünflächen; Rasensteinen; Baureglementes; Autoparkplätze; Zweck; Quot; Verwaltungsgerichtes; Besonderen; Grünflächenproblem; Parkplätze; Kritik; Argumentation; Inkrafttreten; Vorschrift; Baubehörde; Einzelfall; Einstellhallen; Sockelgeschossen; Bauten; Voraussetzung; Anrechnung; Quot;diese |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. August 1980
Bundesgericht (I. Öffentlichrechtliche Abteilung), Urteil vom 18. März 1981
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