Zusammenfassung des Urteils ZZ.1979.18: Verwaltungsgericht
Die Schätzungskommission gab das Urteil an das Verwaltungsgericht weiter, welches die Entschädigung für ein altes, baufälliges Bauernhaus festsetzen musste. Das Gericht führte aus, dass der Schaden durch die Enteignung entweder nach dem objektiven Marktwert oder dem subjektiven Interesse des Eigentümers am Gebäude berechnet werden kann. Es stellte fest, dass das Haus keinen Verkehrswert mehr hat und nur noch als Abbruchliegenschaft betrachtet werden kann. Die Vertreter des Staates beantragten eine Entschädigung von Fr. 21'000, die das Gericht als angemessen ansah. Zusätzlich musste der Staat die Kosten des Gebäudeabbruchs übernehmen und eine Umzugsentschädigung von Fr. 1'500 zahlen.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | ZZ.1979.18 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 03.12.1978 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Enteignung |
| Schlagwörter: | Gebäude; Enteignung; Eigentümer; Verwaltungsgericht; Betrag; Hauses; Staat; Entschädigung; Gesichtspunkt; Gebäudeversicherung; Neuerstellung; Zeitwert; Schätzung; Verkehrswert; Marktwert; Wohnung; Bau-Departement; Summe; Unterkunft; Urteil; Schaden; Marktwertes; Interesses; Ansprüchen; Ökonomieräume |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
a) Der durch die Enteignung entstehende Schaden kann unter dem Gesichtspunkt des objektiven Marktwertes (Verkehrswert) unter dem Gesichtspunkt des subjektiven Interesses des Eigentümers am Enteignungsgegenstand ermittelt werden. Zu verfahren ist nach der Methode, die für den Enteigneten vorteilhafter ist, d. h. die im Endresultat den höheren Betrag ergibt (Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 928; Luder, Die Praxis des Verwaltungsgerichtes des Kantons Solothurn zur Enteignungsentschädigung, Festgabe Jeger, S. 105).
b) Wenn vom objektiven Marktwert ausgegangen wird, ist folgendes zu sagen: Es handelt sich um ein kleines altes Bauernhaus mit zwei Zimmern, einer Küche und Ökonomieräumen. Wie der Augenschein ergeben hat, ist die ganze Anlage und Einrichtung überaus primitiv, so primitiv, dass eine Vermietung als Wohnung selbst an Leute mit bescheidenen Ansprüchen kaum mehr denkbar wäre. Die Ökonomieräume sind heute nicht benutzt, können offenbar auch gar nicht benutzt werden, weil das Dach defekt ist. Der Dachstock ist zum Teil verfault; der Regen wird notdürftig mit aufgelegten Blachen abgehalten. Das Haus ist aber auch sonst baufällig. Die Gebäudeversicherung erachtet es als einsturzgefährdet und hat es deshalb aus der Elementarschadenversicherung ausgeschlossen. Bei der ganzen Situation erscheint das Gebäude, aus dem Gesichtspunkt des Marktwertes gesehen, als Abbruchliegenschaft. Mit andern Worten: Das Haus hat keinen Verkehrswert mehr; ein Käufer des Grundstückes würde nur den Bodenpreis bezahlen und nichts darüber.
c) Wird vom Gesichtspunkt des subjektiven Interesses ausgegangen, so ist folgendes zu sagen: Die Grundeigentümer geben sich offensichtlich mit den primitiven Verhältnissen zufrieden. Sie können geltend machen, dass ihnen das Gebäude eine Heimstätte bietet, die ihnen persönlich genügt, und dass ihnen die Wirtschaftsräume für einen kleinen Nebenverdienst (Heuproduktion auf Wiesland, das in ihrem Besitz ist; Lagerung des Heus) dienlich sind. Indessen können die Eigentümer nicht verlangen, dass ihnen die Kosten einer Neuerstellung des bisherigen Gebäudes geleistet werden. Ein neu erstelltes Gebäude -- selbst wenn man es nur bescheiden ausstattete --, wäre im Vergleich zum heutigen baufälligen Haus derart viel mehr wert, dass die Eigentümer bei einer Entschädigung, die auf den Kosten der Neuerstellung beruhen würde, unverhältnismässig bereichert würden. Der Enteignete soll aber durch die Enteignung weder geschädigt noch bereichert werden. Das Bau-Departement will deshalb höchstens den Zeitwert entschädigen, d. h. den Betrag, den man für die Neuerstellung des genau gleichen Hauses aufwenden müsste abzüglich eines Betrages für die Altersentwertung. Die Vertreter des Staates beantragen in diesem Sinn eine Entschädigung von Fr. 21'000.--. Sie gehen dabei von einem Schätzungsergebnis der kantonalen Gebäudeversicherung vom April 1975 aus, welches, aufgerechnet mit dem für 1978 gültigen Teuerungszuschlag von 410%, Fr. 21'420.-- ergibt. Die Vertreter des Staates erklären, dass zwar der Zeitwert in Wirklichkeit tiefer sei, dass sie aber nicht unter die Schätzung der Gebäudeversicherung gehen wollen. In der Tat kann der Zeitwert von Fr. 21'420.-- nicht mehr stimmen, wenn die oben stehende Charakterisierung des baufälligen Hauses, dessen Verkehrswert bei Null liegen muss, berücksichtigt wird; die Entwertung des Hauses ist offensichtlich weit mehr fortgeschritten, als die Schätzung der Gebäudeversicherung angenommen hat. Jedenfalls ist bei einer Zeitwertberechnung die vom Bau-Departement anerkannte Summe von Fr. 21'000.-- keineswegs zu tief. Nun fragt sich aber immer noch, ob die Summe von Fr. 21'000.-- den subjektiven Schaden, wie er sich aus dem Verlust der Wohnung und des Lagerraumes ergibt, mit welchen die Eigentümer trotz der extremen Einfachheit zufrieden waren, abzugelten vermag. Die Eigentümer werden, auch wenn sie nun nach Antrag des Bau-Departementes Fr. 21'000.-- erhalten, kaum in der Lage sein, eine Neuerstellung des Hauses zu finanzieren. Sie werden auch kaum Gelegenheit haben, in X Umgebung ein altes Objekt von gleicher Beschaffenheit (gleich primitiv und deshalb entsprechend billig) zu erwerben. Sie werden deshalb darauf angewiesen sein, eine Wohnung zu mieten und zusätzlich gewisse Lagerräumlichkeiten für das Heu, das A. angeblich weiterhin auf den eigenen Wiesen zu produzieren und zu verkaufen gedenkt. Eine Unterkunft von ähnlicher Einfachheit, wie sie die Beschwerdeführer heute haben, wird mietweise eher zu finden sein als durch Kauf, und sie kann bei so überaus bescheidenen Ansprüchen nicht teuer sein. Wenn man bedenkt, dass nicht nur die Entschädigungssumme von Fr. 21'000.--, sondern gegebenenfalls auch noch der Erlös aus einem Verkauf des Landes zur Verfügung steht, können die Beschwerdeführer die Mietauslagen für ihre Unterkunftsund Lagerbedürfnisse auf eine lange Zeit bestreiten; ganz sicher auf eine ebenso lange Zeit als ihnen, ohne Enteignung, das heutige Gebäude, so wie es sich heute präsentiert, noch gedient hätte. Das heutige Gebäude in seiner Baufälligkeit (insbesondere Dachstock) garantiert ihnen eben die Unterkunft und die Lagermöglichkeit keineswegs auf ihre Lebenszeit -- es sei denn, dass grosse Geldmittel hineingesteckt werden. Sollten die Eigentümer die nötigen Mittel nicht besitzen, müssten sie das Gebäude aufgeben und befänden sich in der genau gleichen Lage wie jetzt infolge der Enteignung. Sollten sie hingegen die nötigen Mittel für Reparaturen zur Verfügung haben, so können sie diese nun auch für die Finanzierung der durch die Enteignung nötig werdende Ersatzlösung zusätzlich einsetzen. Aus allem ergibt sich, dass die vom Staat anerkannte Summe von Fr. 21'000.-- nicht zu tief ist. Der Staat hat zusätzlich die Kosten des Gebäudeabbruchs zu übernehmen. Es ist ferner unbestritten, dass der Staat eine Umzugsentschädigung zu leisten hat. Der hiefür von der Vorinstanz festgesetzte Betrag von Fr. 500.-- ist zu wenig. Wenn man die Umtriebe berücksichtigt, die mit dem Verlassen des Hauses und dem Umzug verbunden sind, erscheint ein Betrag von Fr. 1'500.-- als angemessen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1978
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