Zusammenfassung des Urteils ZZ.1977.38: Verwaltungsgericht
Das Urteil vom 7. Dezember 1976 besagt, dass die Regelung des -§ 86 ZPO nicht für Verwaltungsverfahren gilt, da sie im 4. Titel des Gesetzes steht, der spezielle Bestimmungen für die Verwaltungsgerichtsbarkeit enthält. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren die gleichen Fristen gelten sollten. Es wird betont, dass die Gerichtsferien nur für Gerichte gelten und nicht für Verwaltungsbehörden. Das Baudepartement ist daher zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Das Urteil wurde vom Verwaltungsgericht am 23. März 1977 gefällt.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | ZZ.1977.38 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 23.03.1977 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Gerichtsferien |
| Schlagwörter: | Verwaltung; Gericht; Gerichtsferien; Verwaltungsverfahren; Recht; Verwaltungsgericht; Gesetzes; Verwaltungsbehörden; Quot;Gerichtsferienquot; Urteil; Bestimmungen; Zivilprozessordnung; Vorschrift; Verwaltungsgerichtsverfahren; Fristen; Unterschied; Ausdruck; Regel; Baudepartement; Ingold; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Praxis; Verweis; Worten:; Unterbringung; Vorschriften |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. März 1977
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