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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZZ.1977.38)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1977.38: Verwaltungsgericht

Das Urteil vom 7. Dezember 1976 besagt, dass die Regelung des -§ 86 ZPO nicht für Verwaltungsverfahren gilt, da sie im 4. Titel des Gesetzes steht, der spezielle Bestimmungen für die Verwaltungsgerichtsbarkeit enthält. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren die gleichen Fristen gelten sollten. Es wird betont, dass die Gerichtsferien nur für Gerichte gelten und nicht für Verwaltungsbehörden. Das Baudepartement ist daher zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Das Urteil wurde vom Verwaltungsgericht am 23. März 1977 gefällt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZZ.1977.38

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1977.38
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid ZZ.1977.38 vom 23.03.1977 (SO)
Datum:23.03.1977
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gerichtsferien
Schlagwörter: Verwaltung; Gericht; Gerichtsferien; Verwaltungsverfahren; Recht; Verwaltungsgericht; Gesetzes; Verwaltungsbehörden; Quot;Gerichtsferienquot; Urteil; Bestimmungen; Zivilprozessordnung; Vorschrift; Verwaltungsgerichtsverfahren; Fristen; Unterschied; Ausdruck; Regel; Baudepartement; Ingold; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Praxis; Verweis; Worten:; Unterbringung; Vorschriften
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZZ.1977.38

Urteil vom 7.12.1976 i.S. Ingold), Das heisst nun aber keineswegs, dass -§ 86 ZPO auch für die Verwaltungsverfahren anzuwenden wäre. -§ 58 VRG steht im 4. Titel des Gesetzes, der die besonderen Bestimmungen für die Verwaltungsgerichtsbarkeit enthält. Die Praxis hat nie angenommen, dass der Verweis auf die Zivilprozessordnung als ergänzendes Recht auch für das Verwaltungsverfahren gelten würde, mit andern Worten: dass die Unterbringung der Vorschriften im 4. Titel statt im 1. Titel sozusagen auf einem Versehen beruhen würde. Man kann aber auch nicht sagen, es dränge sich von der Natur der Sache her auf, die Gerichtsferien-Bestimmung des -§ 86 ZPO auch auf die Verwaltungsverfahren anzuwenden. Es wäre vielmehr abwegig, wenn für sämtliche Verwaltungsverfügungen der Fristenstopp des -§ 86 ZPO gelten würde, insbesondere wenn die ganze Verwaltung jeweils im Sommer während 1 1/2 Monaten keine Verfügungen erlassen dürfte (Fälle des "wachsenden Schadens" nach - § 85 ZPO vorbehalten, wobei aber die untern Verwaltungsbehörden, insbesondere diejenigen der Gemeinde, mit der Anwendung dieser etwas unklaren und verfahrensmässig schwierig zu handhabenden Vorschrift grosse Schwierigkeiten hätten). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren bezüglich Fristen die gleichen Bestimmungen gelten müssen. Ein Unterschied ist aber wegen der praktischen Auswirkungen - gerade bei den Gerichtsferien am Platze. Mit guten Gründen lassen auch andere Rechtsordnungen die Gerichtsferien für die Verwaltungsgerichtsbehörden gelten, nicht aber für die Verwaltungsbehörden; so z. B. der Bund und - worauf der Beschwerdeführer selbst aufmerksam macht - der Kanton Aargau. Unterschiedliche Regelungen für das Verwaltungsverfahren und für das Verwaltungsgerichtsverfahren wären höchstens dann problematisch, wenn die Verschiedenheit zu wenig klar zum Ausdruck gebracht würde. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Es ist was die Bestimmung über die ergänzende Anwendung der Zivilprozessordnung, -§ 58 VRG, anbelangt - bereits auf die eindeutige Gesetzessystematik hingewiesen worden. Dazu kommt der Begriff der Gerichtsferien als solcher. Der Ausdruck "Gerichtsferien" sagt, wie er im Gesetzestext verwendet wird (§ 86 ZPO), deutlich genug dass es hier um eine Regel für die Gerichte geht. Gerade wegen dieses Umstandes kann keine Rede davon sein, dass der Rechtsuchende nach Treu und Glauben annehmen dürfte, die "Gerichtsferien" gälten auch für die Verwaltungsbehörden. Mit Recht weist das Baudepartement in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass vor allem auch einem juristisch unbelasteten Bürger ohne weiteres klar sein wird, dass "Gerichtsferien" - wenn er überhaupt von diesem Institut Kenntnis hat - nur für Gericht gelten. Nach allem ist das Baudepartement mit Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. (Eine gegen diesen Entscheid gerichtete staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 9. Juni 1977 abgewiesen.)

Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. März 1977



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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