Zusammenfassung des Urteils ZZ.1977.37: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgerichtsverfahren erlaubt keine Wiedererwägung von Urteilen, wie im VRG festgelegt. Ein Wiedererwägungsgesuch kann daher nicht behandelt werden. Eine Revision nach § 73 VRG wäre theoretisch möglich, erfordert jedoch die Einhaltung der in der ZPO genannten Gründe und Fristen. Das Urteil stammt vom Verwaltungsgericht und wurde am 24. Februar 1977 gefällt.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | ZZ.1977.37 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 24.02.1977 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Wiedererwägung eines Verwaltungsgerichtsurteils |
| Schlagwörter: | Verwaltungs; Verwaltungsgericht; Wiedererwägung; Verwaltungsgerichtsbehörden; Urteil; Urteilen; Bestimmungen; Titels; Verfahren; Hinweis; Zulässigkeit; Verwaltungsgerichtsentscheides; Verwaltungsgerichtsurteilen; Wiedererwägungsgesuch; Revision; Fristen; Februar |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar 1977
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