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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZZ.1977.37)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1977.37: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgerichtsverfahren erlaubt keine Wiedererwägung von Urteilen, wie im VRG festgelegt. Ein Wiedererwägungsgesuch kann daher nicht behandelt werden. Eine Revision nach § 73 VRG wäre theoretisch möglich, erfordert jedoch die Einhaltung der in der ZPO genannten Gründe und Fristen. Das Urteil stammt vom Verwaltungsgericht und wurde am 24. Februar 1977 gefällt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZZ.1977.37

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1977.37
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid ZZ.1977.37 vom 24.02.1977 (SO)
Datum:24.02.1977
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Wiedererwägung eines Verwaltungsgerichtsurteils
Schlagwörter: Verwaltungs; Verwaltungsgericht; Wiedererwägung; Verwaltungsgerichtsbehörden; Urteil; Urteilen; Bestimmungen; Titels; Verfahren; Hinweis; Zulässigkeit; Verwaltungsgerichtsentscheides; Verwaltungsgerichtsurteilen; Wiedererwägungsgesuch; Revision; Fristen; Februar
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZZ.1977.37

Urteilen von Verwaltungsgerichtsbehörden nicht vor. Auch in den allgemeinen Bestimmungen des 2. Titels über das Verfahren vor den Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbehörden findet sich kein Hinweis auf die Zulässigkeit der Wiedererwägung eines Verwaltungsgerichtsentscheides. Das VRG kennt somit die Wiedererwägung von Verwaltungsgerichtsurteilen nicht. Auf das Wiedererwägungsgesuch kann somit nicht eingetreten werden. Zulässig wäre höchstens eine Revision gemäss § 73 VRG, doch müssten die in der ZPO genannten Gründe gegeben und die in der ZPO gesetzten Fristen eingehalten sein (§§ 31 ff. ZPO).

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar 1977



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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