Zusammenfassung des Urteils ZZ.1976.32: Verwaltungsgericht
Die Schätzungskommission beim Verwaltungsgericht hat ohne entsprechendes Begehren des J. S. eine Entschädigung aus materieller Enteignung zugesprochen, was nicht zulässig ist. Der Anspruch aus formeller und materieller Enteignung sind verschiedene Sachverhalte und dürfen nicht vermischt werden. Es ist jedoch möglich, beide Ansprüche in einem Verfahren zu beurteilen, wenn sie in einem engen Zusammenhang stehen. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil der Schätzungskommission in den genannten Punkten aufgehoben.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | ZZ.1976.32 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 11.10.1976 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Enteignung |
| Schlagwörter: | Enteignung; Schätzungskommission; Klage; Entschädigung; Begehren; Verhandlung; Urteil; Verwaltungsgericht; Anspruch; Eigentum; Verfahren; Stellung; Gemeinde; Eigentumsbeschränkung; Verordnung; Stellungnahme; Protokoll; Schaden; Grundstück; Eingaben; Behauptung; Einwohnergemeinde; Grundeigentümers |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
2. Die Gemeinde macht vorweg geltend, die Schätzungskommission habe ohne ein entsprechendes Begehren des J. S. die Frage der materiellen Enteignung aufgenommen, was nicht zulässig sei. Die Schätzungskommission ist wegen der Entschädigung, die für die abzutretenden 61 m2 zu leisten ist, angegangen worden. Aus dem Protokoll über die Verhandlung vor der Schätzungskommission ist nicht ersichtlich, dass J. S. das Begehren gestellt hätte, es sei ihm, abgesehen von der Entschädigung für das abzutretende Land, eine Entschädigung auszurichten für den Schaden, der ihm durch die Eigentumsbeschränkung - und zwar nicht allein auf den abzutretenden 61 m2, sondern auf dem ganzen Grundstück -- entstanden sei. In seinen Eingaben ans Verwaltungsgericht bestreitet denn auch J. S. die Behauptung der Einwohnergemeinde, die Schätzungskommission habe ohne entsprechendes Begehren des Grundeigentümers die Entschädigung aus materieller Enteignung zugesprochen, nicht.
Ohne entsprechendes Begehren durfte die Schätzungskommission eine Entschädigung aus materieller Enteignung nicht zusprechen, Sie kann sich für ihr Vorgehen nicht etwa auf § 7 Abs. 2 der Verordnung über das Enteignungsverfahren berufen, wonach die Schätzungsbehörde an die Anträge der Parteien nicht gebunden ist. Der Anspruch, der aus der Abtretung von Eigentum (formelle Enteignung), und der Anspruch, der aus den Auswirkungen einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung (materielle Enteignung) abgeleitet wird, beziehen sich auf ganz verschiedene Sachverhalte; es liegen, in der prozessrechtlichen Terminologie gesprochen, verschiedene Klagegründe vor. § 7 Abs. 2 der genannten Verordnung kann auf keinen Fall den Sinn haben, die Schätzungskommission dürfe, wenn aus dem einen der genannten Gründe geklagt wird, von Amtes wegen auch eine Entschädigung aus dem andern Grunde zusprechen. Eine solche Auslegung widerspräche elementarsten Verfahrensprinzipien und verletzte insbesondere auch den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör.
Die Klage aus formeller und die Klage aus materieller Enteignung können - wie im vorliegenden Fall - in einem so engen Rechtsund Sachzusammenhang stehen (Konnexität), dass es zweckmässig und erlaubt ist, sie im selben Verfahren zu beurteilen. Der Kläger kann, wenn diese Voraussetzung gegeben ist, zum vornherein die beiden Ansprüche in einer gemeinsamen Klage vereinigen (objektive Klagehäufung).Es ist aber auch zulässig, wenn der Kläger, der in seinem im Sinne von § 56 Abs. 2 ZPO eingereichten schriftlichen Begehren an die Schätzungskommission nur die Entschädigung aus formeller Enteignung erwähnt hat, an der mündlichen Verhandlung zusätzlich Klage aus materieller Enteignung erhebt. Eine solche zusätzliche Klage kann er natürlich auch dann erheben, wenn nicht er, sondern der Enteigner zuerst an die Schätzungskommission gelangt ist und die Feststellung der Enteignungsentschädigung verlangt hat. (Dabei kann offen bleiben, ob man es in diesem Falle angesichts der Besonderheit des sogenannten Schätzungsbegehrens mit einer eigentlichen Widerklage zu tun hätte.) Immer ist aber darauf zu achten, dass das zusätzliche Klagebegehren eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht und auch protokolliert wird, dass die Gegenpartei Gelegenheit hat, dazu Stellung zu nehmen, und dass, wenn die sofortige Stellungnahme nicht zugemutet werden kann, die Verhandlung verschoben wird. Eine sofortige Stellungnahme ist z. B. dann nicht zumutbar, wenn die formelle Enteignung, wegen der die Verhandlung einberufen worden ist, wie im vorliegenden Fall nur wenige Quadratmeter umfasst, die nachträglich aufgeworfene Frage der materiellen Enteignung dagegen die Entwertung einer bedeutenden Landfläche betrifft, so dass die Gemeinde allen Grund hat, für die Frage der materiellen Enteignung neu einen Anwalt beizuziehen. Rechtsstreitigkeiten über materielle Enteignungen sind - vor allem wegen der Vorfrage, ob überhaupt der Tatbestand der materiellen Enteignung gegeben ist - schwierige, heikle Prozesse. Es besteht reichlich Anlass, sie verfahrensmässig exakt und sorgfältig durchzuführen. Im Normalfall wird sich empfehlen, in (erlaubter) Abweichung von der Regel des § 61 Abs. 2 VRG einen Rechtsschriftenwechsel durchzuführen. Sofern doch auf einen solchen verzichtet wird, kommt auf Grund von § 58 Abs. 1 VRG das mündliche Verfahren der §§ 218 ff. ZPO sinngemäss zur Anwendung.
Es ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil der Schätzungskommission in den vom Beschwerdeführer angeführten Punkten aufzuheben ist. Die Entschädigung, die aus formeller Enteignung zugesprochen worden ist, bleibt bestehen und ist rechtskräftig. Dagegen ist es Herrn S. unbenommen, bei der Schätzungskommission eine korrekte Klage aus materieller Enteignung einzureichen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 1976
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