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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZZ.1975.34)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1975.34: Verwaltungsgericht

Das Urteil vom 5.9.1974 behandelt die Frage, wann Gemeinden gegen Entscheide der Departemente Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben können. Es wurde festgestellt, dass eine Gemeinde nur dann zur Beschwerde berechtigt ist, wenn der Entscheid die Autonomie der Gemeinde betrifft. Gemäss Art. 3 Abs. 2 SVG können Kantone bestimmte Verkehrsregelungen erlassen und diese Befugnis auf Gemeinden übertragen. In diesem Fall wurde jedoch festgestellt, dass Verkehrsmassnahmen auf Kantonsstrassen der Gemeindeautonomie entzogen sind und somit die Gemeinden nicht zur Beschwerde berechtigt sind. Das Urteil vom 10. Oktober 1975 des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass die Einwohnergemeinde Oberbuchsiten keine Legitimation zur Beschwerde gegen eine Verkehrsmassnahme auf der Kantonsstrasse hat.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZZ.1975.34

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1975.34
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid ZZ.1975.34 vom 10.10.1975 (SO)
Datum:10.10.1975
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verkehrsmassnahmen auf Kantonsstrasse, Legitimation
Schlagwörter: Gemeinde; Verkehrs; Kanton; Verkehrsmassnahme; Gemeinden; Verkehrsmassnahmen; Entscheid; Kantonsstrasse; Kantonsstrassen; Polizeidepartement; Verwaltungsgericht; Urteil; Departemente; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Fahrverbote; Verkehrsbeschränkungen; Anordnungen; Regelung; Zuständigkeit; Gemeindeautonomie; Oberbuchsiten; Stellung; Entscheide; Träger; Rechte; Privater
Rechtsnorm: Art. 3 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZZ.1975.34

Urteil vom 5.9.1974 (SOG 1974 Nr. 33) ausführlich zur Frage Stellung genommen, wann die Gemeinden gegen Entscheide der Departemente Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben können. Dabei wurde festgestellt, dass eine Gemeinde, abgesehen vom Fall, wo sie als Träger privater Rechte (wie ein Privater) auftritt, nur zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid eines Departementes legitimiert ist, wenn der anzufechtende Entscheid die Autonomie der Gemeinde berührt. Ist dies vorliegend der Fall?

Nach Art. 3 Abs. 2 SVG sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis der Gemeinde übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. Gestützt auf diese Bestimmung und gemäss Art. 47 Abs. 2 und Art. 38 Ziff. 1 KV hat der Regierungsrat am 1. März 1974 eine vom Kantonsrat bezüglich § 4 (Kompetenzdelegation an das Polizeidepartement) genehmigte Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren für den Erlass von Verkehrsmassnahmen erlassen. Aus deren § 1 Abs. 1 geht hervor, dass Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs (Verkehrsmassnahmen) im Sinne von Art. 3 Abs. 2-5 SVG für Kantonsstrassen durch das Polizeidepartement erlassen werden. Damit sind Verkehrsmassnahmen auf Kantonsstrassen der Gemeinde und damit der Gemeindeautonomie entzogen, und der Kanton, und nicht die Gemeinde, hat die diesbezüglichen öffentlichen Interessen zu wahren.

Die Gemeinden haben auch keine übertragenen Aufgaben bezüglich Verkehrsmassnahmen auf Kantonsstrassen. In diesem Zusammenhang werden die Gemeinden in der genannten Zuständigkeitsverordnung nirgends erwähnt, ausser in § 2 Abs. 3, wo gesagt wird, dass der Vollzug der (beschlossenen) Verkehrsmassnahmen dem kantonalen Tiefbauamt und den Gemeinden obliegen. Von einem Antragsrecht der Gemeinden an den Kanton ist keine Rede. Natürlich können sie (wie einzelne Bürger auch) Eingaben an den Kanton machen, die offensichtlich aber nicht mehr als Anregungen sind. Daraus kann aber nicht auf eine Beschwerdelegitimation geschlossen werden.

Sind demnach mindestens die Verkehrsmassnahmen auf den Kantonsstrassen der Gemeindeautonomie entzogen, so sind die Gemeinden auch nicht zur Beschwerde gegen einen entsprechenden Entscheid des Polizeidepartementes legitimiert (vgl. im übrigen auch den Entscheid des Bundesrates vom 15.5.1974 in "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden", Heft 39/1, Nr. 4). Auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde Oberbuchsiten, die sich gegen eine Verkehrsmassnahme auf der Kantonsstrasse Oberbuchsiten-Egerkingen richtet, kann deshalb mangels Legitimation nicht eingetreten werden.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. Oktober 1975



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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