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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZZ.1975.33)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1975.33: Verwaltungsgericht

Das Urteil des Verwaltungsgerichtes St. Gallen vom 20.6.1973 (GVP 1973, Nr. 16) befasste sich mit nicht-wirtschaftspolitischen Zielen im Zusammenhang mit dem Handel von geistigen Getränken gemäss den Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzes. Insbesondere wurde die Bedürfnisklausel des § 90 WG hervorgehoben, die einen sozialpolitischen Charakter hat. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin, die keinen Konkurrenzschutz gemäss den Vorschriften des Wirtschaftsgesetzes erhielt, nicht zur Beschwerde legitimiert war.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZZ.1975.33

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1975.33
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid ZZ.1975.33 vom 18.03.1975 (SO)
Datum:18.03.1975
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Konkurrentenbeschwerde
Schlagwörter: Urteil; Bestimmungen; Handel; Getränken; Bedürfnisklausel; Kantonsrat; Wirtschaftsgesetz; Verwaltungsgericht; Verwaltungsgerichtes; Gallen; -wirtschaftspolitische; Zielsetzung; Ausschöpfung; Charakter; Botschaft; Regierungsrates; Beratungen; Gewähren; Vorschriften; Wirtschaftsgesetzes; Konkurrenzschutz; Rechte; März
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZZ.1975.33

Urteil des Verwaltungsgerichtes St. Gallen vom 20.6.1973 in GVP 1973, Nr. 16).Diese nicht-wirtschaftspolitische Zielsetzung muss folgerichtig auch die in Ausschöpfung von Art. 32quater BV erlassenen Bestimmungen (§§ 82 ff. WG) über den Handel mit geistigen Getränken beherrschen. Dies gilt für alle diese Bestimmungen, insbesondere aber auch für die Bedürfnisklausel des § 90 WG (über den sozialpolitischen, nicht wirtschaftspolitischen Charakter der Bedürfnisklausel siehe insbesondere die Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 31. Januar 1964 zum neuen Wirtschaftsgesetz und die Beratungen im Kantonsrat, KRV 1964, S. 505 ff.).Gewähren demnach die Vorschriften des Wirtschaftsgesetzes über den Handel mit geistigen Getränken (§§ 82 ff.) keinen Konkurrenzschutz, so ist die Beschwerdeführerin auch in keinem eigenen Rechte berührt und ist deshalb auch nicht zur Beschwerde legitimiert.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. März 1975



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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