Zusammenfassung des Urteils ZZ.1974.37: Verwaltungsgericht
Im vorliegenden Fall geht es um die Vollstreckung eines Besuchsrechts gemäss einer Verfügung des Gerichtspräsidenten. Die Beschwerdeführerin versucht, unter Berufung auf ein ärztliches Zeugnis, die Vollstreckung aufgrund neuer Gesundheitsgründe zu verhindern. Das Gericht argumentiert jedoch, dass solche Änderungen im Vollstreckungsverfahren nicht berücksichtigt werden können, da sie beim Instruktionsrichter beantragt werden sollten. Der Oberamtmann hat daher die Vollstreckung des Besuchsrechts genehmigt, da die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit hatte, die neuen Tatsachen vorher anzuführen. Das Verwaltungsgericht bestätigt diese Entscheidung am 17. September 1974.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | ZZ.1974.37 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 17.09.1974 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Vollstreckung vorsorglicher Verfügungen |
| Schlagwörter: | Vollstreckung; Verfügung; Tatsachen; Besuchsrecht; Abänderung; Begehren; Gericht; Vollstreckungsverfahren; Instruktionsrichter; Oberamtmann; Gerichtspräsident; Ehemann; Urteil; Anspruch; Verwaltungsgericht; Gerichtspräsidenten; Hauptprozess; Verweigerung; Massnahme; Verhältnisse; Solothurn-Lebern; Besuchsrechtes; Beschwerdeverfahren; Voraussetzungen; Vollstreckbarkeit; Berufung; Zeugnis |
| Rechtsnorm: | Art. 145 ZGB ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. September 1974
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