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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZZ.1974.37)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1974.37: Verwaltungsgericht

Im vorliegenden Fall geht es um die Vollstreckung eines Besuchsrechts gemäss einer Verfügung des Gerichtspräsidenten. Die Beschwerdeführerin versucht, unter Berufung auf ein ärztliches Zeugnis, die Vollstreckung aufgrund neuer Gesundheitsgründe zu verhindern. Das Gericht argumentiert jedoch, dass solche Änderungen im Vollstreckungsverfahren nicht berücksichtigt werden können, da sie beim Instruktionsrichter beantragt werden sollten. Der Oberamtmann hat daher die Vollstreckung des Besuchsrechts genehmigt, da die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit hatte, die neuen Tatsachen vorher anzuführen. Das Verwaltungsgericht bestätigt diese Entscheidung am 17. September 1974.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZZ.1974.37

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1974.37
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid ZZ.1974.37 vom 17.09.1974 (SO)
Datum:17.09.1974
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vollstreckung vorsorglicher Verfügungen
Schlagwörter: Vollstreckung; Verfügung; Tatsachen; Besuchsrecht; Abänderung; Begehren; Gericht; Vollstreckungsverfahren; Instruktionsrichter; Oberamtmann; Gerichtspräsident; Ehemann; Urteil; Anspruch; Verwaltungsgericht; Gerichtspräsidenten; Hauptprozess; Verweigerung; Massnahme; Verhältnisse; Solothurn-Lebern; Besuchsrechtes; Beschwerdeverfahren; Voraussetzungen; Vollstreckbarkeit; Berufung; Zeugnis
Rechtsnorm: Art. 145 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZZ.1974.37

Urteil Tatsachen eingetreten sind, die zivilrechtlich den Anspruch ganz teilweise ausschliessen aufschieben. Auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht kann nichts anderes gerügt werden. Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gegeben sind; jedenfalls macht die Beschwerdeführerin nichts anderes geltend. Unter Berufung auf das ärztliche Zeugnis von Dr. X. Y. will offenbar geltend gemacht werden, es seien seit dem Erlass der Verfügung des Gerichtspräsidenten über das Besuchsrecht Tatsachen eingetreten, die den Anspruch ganz teilweise ausschliessen aufschieben. An sich ist es zulässig, aufgrund eines Arztzeugnisses im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen, es sei wegen neuen, die Gesundheit betreffenden Tatsachen die Vollstreckung des Besuchsrechts nicht zu bewilligen. Ein solches Begehren kommt insbesondere dann in Frage, wenn es um die Vollstreckung eines rechtskräftigen Endurteils geht, denn hier ist eine Abänderung Revision durch das zuständige Gericht nicht rasch zu erreichen, indem ein neuer Hauptprozess nötig ist. In einem solchen Fall kann die Verweigerung der Vollstreckung gleichsam die Aufgabe einer dringlichen vorsorglichen Verfügung erfüllen. Anders steht es bei der Vollstreckung einer vorsorglichen Massnahme, die, wie im vorliegenden Fall, aufgrund von Art. 145 ZGB nur für die Dauer eines Prozesses angeordnet worden ist. Hier ist, sofern wirklich wesentliche neue Verhältnisse bestehen, eine Abänderung des Entscheides, um dessen Vollstreckung es geht, mit einem entsprechenden Begehren beim zuständigen Instruktionsrichter rasch zu erreichen, und deshalb soll der Oberamtmann mit der Verweigerung der Vollstreckung aufgrund von neuen Tatsachen um so zurückhaltender sein. Solange der Instruktionsrichter wegen des Hauptprozesses ohnehin mit der ganzen Sache befasst bleibt, ist es zweckmässig, bei ihm die Kompetenzen zu konzentrieren. Die Parteien haben deshalb in einem solchen Fall ihre neuen Tatsachen, die zu einer Abänderung der zu vollstreckenden Verfügung führen können, grundsätzlich nicht im Vollstreckungsverfahren beim Oberamtmann, sondern in einem Begehren um Abänderung der vorsorglichen Verfügung beim Instruktionsrichter geltend zu machen. Im vorliegenden Fall datiert die zu vollstreckende Verfügung vom 5. Februar 1973. Eine Veränderung der Verhältnisse in der Zwischenzeit ist denkbar. Indessen hat der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern noch am 17. Juli 1974 die Verfügung vom 5. Februar 1973 indirekt bestätigt, indem er ein Begehren des Ehemannes der Beschwerdeführerin um Anordnung strafrechtlicher Massnahmen wegen des Besuchsrechtes abgewiesen und den Ehemann auf das Vollstreckungsverfahren verwiesen hat. Spätestens seit dieser Verfügung hat sich die Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass der Ehemann das Besuchsrecht vollstrecken lassen will. Sie hätte deshalb genügend Zeit gehabt, mit den von ihr behaupteten neuen Tatsachen beim Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern eine Abänderung des Besuchsrechtes zu verlangen. Der Oberamtmann hat deshalb mit Recht die Vollstreckung bewilligt.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. September 1974



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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