Zusammenfassung des Urteils ZZ.1974.36: Verwaltungsgericht
Das Gerichtsurteil behandelt die Frage, unter welchen Umständen eine Baubewilligung widerrufen werden kann. Es wird festgehalten, dass ein Widerruf nach Baubeginn nur bei schwerwiegenden Verstössen gegen das Recht und die öffentlichen Interessen zulässig ist. Vor Baubeginn sind die Anforderungen an das öffentliche Interesse beim Widerruf weniger streng. Im konkreten Fall wurde die Baubewilligung kurz nach Erteilung widerrufen, noch bevor mit dem Bau begonnen wurde. Das Baudepartement begründete den Widerruf mit dem internen Gebäudeabstand und der Wohnhygiene. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtswidrigkeit des Bauprojekts und erklärte den Widerruf der Baubewilligung für zulässig.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | ZZ.1974.36 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 16.10.1974 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Widerruf einer Baubewilligung |
| Schlagwörter: | Baubewilligung; Widerruf; Interesse; Bauherrschaft; Bauausführung; Baubeginn; Recht; Mitteilung; Projektierungsarbeiten; Praxis; Widerrufs; Widerspruch; öffentlich-rechtlichen; Vorschriften; Erteilung; Anforderungen; Beschluss; Gemeinderatsbeschlusses; Baudepartement; Entscheid; Verwaltungsgericht; Urteil; Urteile; Zaugg; Kommentar; Baugesetz; Kantons; Zeitpunkt; Gebrauch |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Dass im vorliegenden Fall die Baubewilligung im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilt worden ist, wird unten noch darzutun sein. Dass mit der Bauausführung noch nicht begonnen worden ist, ist unbestritten. Dass die Baubewilligung relativ kurz nach Erteilung widerrufen worden ist, ergibt sich aus den folgenden Daten: 24.9.1973 Beschluss der Baukommission über die Baubewilligung; 27.9.1973 Mitteilung des Beschlusses eingelangt bei der Bauherrschaft; 10.10.1973 Widerruf der Baubewilligung durch den Gemeinderat; 17.10.1973 Mitteilung des Gemeinderatsbeschlusses an Bauherrschaft. Die Beschwerdeführer machen allerdings geltend, sie hätten bis zur Mitteilung des Gemeinderatsbeschlusses noch Aufwendungen für Projektierungsarbeiten gehabt. Gewiss kann es vorkommen, dass die Bauherrschaft auch in anderer Weise als durch Bauausführung im Vertrauen auf die erteilte Baubewilligung handelt. Wesentlich könnten in diesem Zusammenhang insbesondere Rechtsgeschäfte über das Baugrundstück sein. Vorliegend geht es aber offenbar ausschliesslich um Projektierungsarbeiten. Bei der kurzen Zeitspanne, die in Frage steht, ändert der Umstand, dass die Projektierungsarbeiten unverzüglich weitergeführt worden sind, nichts daran, dass keine grossen Anforderungen an das öffentliche Interesse zu stellen sind, das den Widerruf zu begründen hat.
Beim öffentlichen Interesse, welches das Baudepartement mit seinem für die Bauherrschaft ungünstigen Entscheid wahren will, geht es um den internen Gebäudeabstand der Teppichsiedlung und damit um die Wohnhygiene. Es mag sein, dass in concreto kein allzugrosses Risiko auf dem Spiel steht und betreffend wichtiges öffentliches Interesse eher ein Grenzfall vorliegt. Da aber anderseits, wie dargelegt, wegen der besondern Umstände des Widerrufs an das öffentliche Interesse keine grossen Ansprüche zu stellen sind, ist der Entscheid des Baudepartements von diesem Gesichtspunkt aus haltbar.
(Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss daran noch überprüft, ob das betreffende Bauprojekt tatsächlich rechtswidrig sei, hat dann die Rechtswidrigkeit bejaht und hat demgemäss festgestellt, dass der Widerruf der Baubewilligung zulässig sei. Am Schluss hat es noch bemerkt, der Bauherrschaft bleibe vorbehalten, aus dem Widerruf Entschädigungsbegehren abzuleiten.)
Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 1974
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