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Urteil Verwaltungsgericht (SO - ZKBER.2023.24)

Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2023.24: Verwaltungsgericht

Die Zivilkammer des Obergerichts hat in einem Fall betreffend Kindesunterhalt entschieden, dass der Beklagte Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn zu zahlen hat. Das Gericht legte verschiedene Phasen fest, in denen die Unterhaltsbeiträge zu zahlen sind, und berücksichtigte dabei auch Naturalunterhaltszahlungen des Beklagten. Es wurde festgestellt, dass der Unterhalt des Sohnes in bestimmten Phasen nicht gedeckt war. Der Beklagte legte Berufung ein und forderte unter anderem, dass das Urteil aufgehoben wird und der Unterhaltsbeitrag reduziert wird. Das Gericht prüfte auch die Frage, ob das Schlichtungsverfahren vorher ordnungsgemäss durchgeführt wurde und ob die Steuern des Beklagten angemessen berücksichtigt wurden. Letztendlich wurde entschieden, dass die Berufung abgewiesen wird und der Beklagte weiterhin die festgelegten Unterhaltsbeiträge zahlen muss.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts ZKBER.2023.24

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2023.24
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Zivilkammer
Verwaltungsgericht Entscheid ZKBER.2023.24 vom 09.11.2023 (SO)
Datum:09.11.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beruf; Berufung; Berufungskläger; Apos; Unterhalt; Berufungsbeklagte; Verfahren; Recht; Berufungsbeklagten; Kindes; Klage; Phase; Berufungsklägers; Schlichtung; Urteil; Quellensteuer; Besuch; Betreuung; Unterhaltsbeiträge; Verfahrens; Kinder; Einkommen; Vorderrichter; Betreuungsunterhalt; Unterhaltsbeitrag; Besuchsrecht; Zahlung; Besuchsrechts
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ;Art. 191 ZPO ;Art. 209 ZPO ;Art. 276 ZGB ;Art. 277 ZGB ;Art. 285 ZGB ;Art. 60 ZPO ;Art. 93 KG ;
Referenz BGE:137 III 118; 140 III 159; 143 III 233; 144 III 481; 147 III 265;
Kommentar:
Myriam A. Gehri, Spühler, Basler Spühler, Tenchio, Infanger [Hrsg.], 2017

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZKBER.2023.24

 
Geschäftsnummer: ZKBER.2023.24
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 09.11.2023 
FindInfo-Nummer: O_ZK.2023.135
Titel: Kindesunterhalt

Resümee:

 

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 9. November 2023             

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Zimmermann,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

1.    B.___, gesetzlich vertreten durch C.___,

2.    C.___,

 

beide vertreten durch Rechtsanwältin Renate von Arx,    

 

Berufungsbeklagte

  

betreffend Kindesunterhalt


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Der Berufungskläger (im Folgenden auch Beklagter bzw. Kindsvater) und die Berufungsbeklagte 2 (im Folgenden auch Klägerin 2 bzw. Kindsmutter) sind die nicht verheirateten Eltern des Berufungsbeklagten 1 (im Folgenden auch Kläger 1 bzw. Sohn). Die Berufungsbeklagten beantragten vorinstanzlich Unterhaltsbeiträge für den Berufungsbeklagten 1, ohne diese in der mit «Schlichtungsgesuch» betitelten Eingabe vom 13. Juli 2022 zu beziffern. Der Amtsgerichtspräsident verfügte umgehend, die Eingabe werde ohne Gegenbericht als Klage im vereinfachten Verfahren entgegengenommen und erliess gleichzeitig prozessleitende Verfügungen. Der Berufungskläger beantragte innert der ihm angesetzten Frist, auf die Klage sei nicht einzutreten, ev. sei diese abzuweisen. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 beantragten die Berufungsbeklagten (bezifferte) Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Verfahrens, welche der Gerichtspräsident nach Anhörung des Berufungsklägers vorsorglich teilweise zusprach. Am 23. Januar 2023 fand eine Verhandlung mit Parteibefragung statt. Im Rahmen des ersten Parteivortrags bezifferten die Berufungsbeklagten ihre Rechtsbegehren in der Hauptsache.

2. Am 2. Februar 2023 erliess der Gerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1.    Der Beklagte hat dem Kläger 1, geb.  2020, folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a)    Phase 1: Ab August 2021

       CHF 1'573.00 (CHF 353.00 Bar- und CHF 1'220.00 Betreuungsunterhalt)

b)    Phase 2: Ab April 2022

       CHF 1'573.00 (CHF 392.00 Bar- und CHF 1'181.00 Betreuungsunterhalt)

c)     Phase 3: Ab August 2024

       CHF 1'369.00 (CHF 444.00 Bar- und CHF 925.00 Betreuungsunterhalt)

d)    Phase 4: Ab Juni 2030

       CHF 1'578.00 (CHF 614.00 Bar- und CHF 963.00 Betreuungsunterhalt)

e)    Phase 5: Ab August 2032

       CHF 771.00 (Barunterhalt)

f)     Phase 6: Ab Juni 2036 bis und mit Juni 2038

       CHF 787.00 (Barunterhalt)

Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen dem Kläger 1 jedoch zusätzlich zukommen.

Im Zeitraum von Juni 2022 bis und mit Dezember 2022 wurde vom Beklagten bereits monatlich CHF 100.00 in Form von Naturalunterhalt (Kleider und Lebensmittel) bezahlt. Diese sind von den genannten Beträgen in Abzug zu bringen.

Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger 1 dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.

2.  Es wird festgestellt, dass der Unterhalt des Kläger 1 wie folgt nicht gedeckt ist

a)    Phase 1: Ab August 2021

CHF 977.00 (Betreuungsunterhalt)

b)    Phase 2: Ab April 2022 bis und mit Juli 2024

CHF 1'207.00 (Betreuungsunterhalt)

3.    Die in Ziffer 1 hiervor festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2022 von 104.4 Punkten auf der Basis Dezember 2020 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2024. Es ist dabei auf ganze Franken auf- abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer UB =          ursprünglicher UB x neuer Index

                             ursprünglicher Index (104.4 Punkte)

Für den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

4.    Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 hiervor stützen sich auf die beigehefteten Berechnungstabellen. Sie bilden Bestandteil des Urteils.

5.    Dem Kläger 1 und dem Beklagten wird ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Renate von Arx, […], für den Kläger 1 und unter Beiordnung von Franziska Zimmermann, […], für den Beklagten als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

6.    – 10….

3. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass das begründete Urteil, das den Parteien am 6. April 2023 zugestellt wurde, fälschlicherweise das Datum des 24. Januar 2023 trägt. Soweit im Folgenden darauf Bezug genommen wird, wird das Datum des 2. Februar 2023 (Datum des Dispositivs) verwendet.

4. Gegen dieses Urteil erhob der Kindsvater am 5. Mai 2023 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.  Das Urteil vom 24. Januar [recte 2. Februar] 2023 des Richteramts Olten-Gösgen sei aufzuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten.

2.  Eventualiter sei das Urteil vom 24. Januar [recte 2. Februar] 2023 in Bezug auf Ziff. 1, 2, 3, und 4 aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, Sohn B.___ ab August 2021 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 313.00 (Bar- und Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen bis zur Volljährigkeit unter Vorbehalt von Art. 276 Abs. 3 und 277 Abs. 2 ZGB zu bezahlen.

     Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger im Zeitraum von Juni 2022 bis und mit Dezember 2022 monatlich CHF 200.00 Naturalunterhalt bezahlt hat. Diese Beiträge sind in Abzug zu bringen.

     Im Übrigen sei die Klage abzuweisen.

3.  Subeventualiter sei das Urteil vom 24. Januar [recte 2. Februar] 2023 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

4.  Dem Berufungskläger sei für das vorliegende Verfahren und dessen Vorbereitung das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

5.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. von 7,7 %) zu Lasten der Berufungsbeklagten.

3. Die Berufungsbeklagten (im Folgenden auch Sohn und Kindsmutter) liessen sich am 6. Juni 2023 ebenfalls frist- und formgerecht vernehmen und stellen die folgenden Anträge:

1.    Die Berufung sei abzuweisen.

2.    Dem Berufungsbeklagten 1 und der Berufungsbeklagten 2 sei für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin.

4. Am 16. Juni 2023 nahm der Berufungskläger unaufgefordert Stellung zur Berufungsantwort und beantragte, eine schriftliche Auskunft über den aktuellen Umfang des Besuchsrechts bei der Beiständin einzuholen.

5. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.  Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

II.

1.1 Der Vorderrichter hat seinen Entscheid damit begründet, dass der Beklagte im Wesentlichen geltend mache, es fehle an einer Klagebewilligung, weshalb auf die Klage im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten sei. Nach Art. 198 lit. bbis ZPO entfalle ein Schlichtungsversuch, wenn ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen habe. Aus den von den Klägern eingereichten KESB-Entscheiden gehe hervor, dass ein Elternteil die KESB zur Regelung der Obhut angerufen habe (klägerische Urk. 3 und 4). Dass der Unterhalt im KESB-Verfahren nie Gegenstand gewesen sei, spiele insofern keine Rolle, als Art. 198 lit. bbis ZPO auf Art. 298b und 298d Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) verweise und nicht verlangt werde, dass der Kindesunterhalt Thema des KESB-Verfahrens gewesen sei. Somit sei gemäss Art. 198 lit. bbis ZPO das Schlichtungsverfahren entfallen. Die teilweise anderslautende bundesgerichtliche Rechtsprechung verletze den klaren Gesetzeswortlaut. Für Unterhaltsschlichtungen wäre die KESB auch nicht zuständig (vgl. § 5 und 10 Gesetz über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12).

1.2 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sei grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreiche, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, könne ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich sei (BGE 137 III 118 E. 2.3). Dabei handle es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssten. Damit überhaupt ein höheres Einkommen angerechnet werden könne als das tatsächlich erzielte, genüge es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden könnten. Vielmehr müsse es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 143 III 233 E. 3.2).

Gemäss Lohnausweis 2021 verbleibe dem Beklagten nach Abzug der Kinderzulagen in Höhe von CHF 2'400.00 ein Nettoeinkommen von CHF 61'929.00 pro Jahr bzw. CHF 5'161.00 pro Monat (vgl. Beilage 4 des Beklagten). Es gebe keinen Grund, weshalb nicht auf den Lohnausweis 2021 abgestellt werden könne, zumal der Beklagte auch ohne [...]zulagen erhalte und diesen Lohn bis mindestens Anfang 2023 erzielt habe. Hinzuweisen sei zudem auf den Umstand, dass der Beklagte im April 2022 sogar eine Prämie in Höhe von CHF 600.00 erhalten habe. Ab einem noch unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2023 werde sich aufgrund der allfällig zu erwartenden Arbeitslosigkeit möglicherweise eine vorübergehende Lohneinbusse ergeben. Diese Lohneinbusse und die Einsparungen aufgrund wegfallender Verpflegungs- und Arbeitswegkosten würden sich in etwa aufheben, sodass diesbezüglich keine eigene Phase zu bilden sei. Mit Blick auf die aktuelle Situation auf dem Arbeitsmarkt und der vom Beklagten gesammelten Berufserfahrung in der [...]verarbeitung als [...]mitarbeiter sei es ihm auch zukünftig zumutbar, ein Einkommen in der bisherigen Höhe zu erzielen. Daher sei ihm über alle Phasen hinweg ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'161.00 anzurechnen.

Der Klägerin 2 sei es gemäss Schulstufenmodell ab August 2024 zumutbar, in einem 50 %-Pensum zu arbeiten. Sie habe anlässlich der Parteibefragung erklärt, dass ein Laie die Probleme des Klägers 1 nicht erkennen könne und er gute Chancen habe, sich im Kindergarten zurechtzufinden. Daher sei ihr zuzumuten, nach seiner Einschulung mit einem 50 %-Pensum zu arbeiten. Die Klägerin 2 habe einen Abschluss als [...], könne aber aufgrund von [...] nicht mehr auf ihrem erlernten Beruf arbeiten. Arbeitserfahrung habe sie vor allem in der [...] gesammelt, jedoch nicht in der Schweiz (vgl. Parteibefragung der Klägerin 2 vom 23. Januar 2023, Zeilen 29 – 48). Aufgrund dessen sei bei ihr ermessensweise von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3'600.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) im Vollzeitpensum auszugehen, welches sich mittels diverser Tätigkeiten (z.B. [...]mitarbeiterin [...]) ohne vorgängige Berufskenntnisse erzielen lasse. Bei einem 50 %-Pensum entspreche dies einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1'800.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn).

1.3 In Bezug auf die Ausführungen des Vorderrichters zum Bedarf der Parteien in den verschiedenen Unterhaltsphasen wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

2.1 Der Berufungskläger macht geltend, der Vorderrichter habe das Schlichtungsgesuch der Kläger (hier Berufungsbeklagte) als Klage im vereinfachten Verfahren entgegengenommen, weil er die Auffassung vertrete, dass hier gemäss Art. 198 lit. bbis ZPO das Schlichtungsverfahren entfalle, da ein Elternteil im Zusammenhang mit der Obhut die KESB angerufen habe und es keine Rolle spiele, ob der Kindesunterhalt in jenem Verfahren thematisiert worden sei. Er wende damit Art. 198 lit. bbis ZPO unrichtig an und widersetze sich auch in nicht nachvollziehbarer Weise der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die angeblich den klaren Gesetzeswortlaut verletze. Praxisgemäss erfolgten Einigungsgespräche über Kindesunterhalt bei unverheirateten Eltern sehr wohl bei der KESB. Das Scheitern solcher Gespräche werde schriftlich festgehalten und eine Art Klagebewilligung ausgestellt. Vorliegend hätten im KESB-Verfahren keine Vermittlungsgespräche stattgefunden und folglich habe auch keine Möglichkeit bestanden, sich gütlich zu einigen. Auf das Schlichtungsverfahren sei auch nicht verzichtet worden. Erst drei Monate nach Klageeinreichung hätten die Berufungsbeklagten ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestellt, mithin nicht gleichzeitig, sondern erst nach Einreichen des Schlichtungsgesuchs. Folglich fehle es an einer Klagebewilligung und somit an einer Prozessvoraussetzung.

2.2 Das Richteramt stütze sich für das massgebliche Einkommen des Berufungsklägers auf dessen Lohnausweis 2021 und gehe von einem Nettoeinkommen von CHF 61'929.00 pro Jahr CHF 5'161.00 pro Monat aus. Dabei werde die Rechtslage betreffend Unterhaltsberechnung bei quellensteuerpflichtigen Unterhaltsschuldnern verkannt. Monatlich würden ihm CHF 849.75 Quellensteuer direkt vom Lohn abgezogen. Dadurch stehe ihm effektiv ein reduziertes Einkommen zur Verfügung. Er könne keine Steuerschulden zu Gunsten des Kinderunterhalts anhäufen. Es rechtfertige sich daher auch in Mankofällen vom Nettoeinkommen abzüglich Quellensteuer auszugehen. Auch im Betreibungsverfahren werde diese berücksichtigt. Es sei ungewiss, ob die beantragte Rückerstattung aufgrund einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung tatsächlich verfügt und gewährt werde. Ungewiss sei auch, ob das für vergangene Jahre überhaupt möglich sei. Ein hypothetisches Einkommen für die Vergangenheit sei begriffsnotwendig ausgeschlossen. Das Richteramt greife widerrechtlich in das Existenzminimum des Berufungsklägers ein. Es habe überdies den Sachverhalt falsch festgestellt, da der Berufungskläger offensichtlich kein Einkommen in der Höhe von CHF 5'161.00 zur Verfügung habe.

2.3 In Bezug auf den Bedarf des Berufungsklägers habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, da sie kein Wort darüber verliere, weshalb sie die geltend gemachten Abzahlungsraten von CHF 964.00 pro Monat u.a. für den Erwerb eines Autos, das Kompetenzcharakter habe, nicht eingerechnet habe. Ausserdem habe er seine Verwandten in [...] in einem Todesfall finanziell unterstützen müssen. Der Berufungskläger zahle die Raten tatsächlich und regelmässig. Weiter habe der Vorderrichter keine Kosten für die Besuchsrechtsausübung berücksichtigt, obwohl diese alle 14 Tage und ab 9. Mai 2023 sogar wöchentlich anfielen.

Zu berücksichtigen sei weiter, dass der Berufungskläger seinem Sohn seit Juni 2022 Kleider und Lebensmittel von bis zu CHF 200.00 pro Besuch mitgebracht habe. Ermessensweise seien ihm CHF 100.00 pro Monat angerechnet worden. Wie die Vorin-stanz auf CHF 100.00 pro Monat komme, werde nicht begründet. Aus der Parteibefragung auf die die Vorinstanz verweise, seien CHF 200.00 pro Besuch belegt.

3. Die Berufungsbeklagten liessen sich dahingehend vernehmen, es sei korrekt, dass im KESB-Verfahren der Unterhalt kein Thema gewesen sei. Die Feststellung des Amtsgerichtspräsidenten, dass Art. 198 lit. bbis ZPO auf Art. 298b und 298d ZGB verweise und dort nicht verlangt werde, dass im KESB Verfahren die Unterhaltsfrage ein Thema sei, sei hingegen richtig. Am 12. Juli 2022 habe der Gerichtspräsident das Schlichtungsgesuch als Klage im vereinfachten Verfahren entgegengenommen und am 18. Oktober 2022 hätten sie vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens beantragt, die am 13. Dezember 2022 verfügt worden seien. Ein Schlichtungsverfahren zu verlangen, nachdem vorsorgliche Massnahmen verfügt worden seien, widerspreche der ratio legis von Art. 198 lit. h ZPO.

Das jährliche Nettoeinkommen des Berufungsklägers sei im Jahr 2022 sogar etwas höher gewesen als es der Gerichtspräsident angenommen habe. Dieser habe im Bedarf des Berufungsklägers die nach Abzug der Unterhaltszahlungen zu erwartenden Steuern berücksichtigt. Gemäss § 114sexies des kantonalen Steuergesetzes (StG; BGS 614.11) könne der Berufungskläger eine ordentliche Veranlagung verlangen und allfällig zu viel bezahlte Quellensteuer zurückverlangen. Darauf habe er einen Rechtsanspruch. Im Rahmen der ordentlichen Veranlagung könne er die bezahlten Unterhaltsbeiträge in Abzug bringen. Es dürfte zutreffend sein, dass er die für das Jahr 2021 geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht nachträglich geltend machen könne. Er habe auch noch nichts bezahlt.

Durch die Berechnungsweise der Vorinstanz erfolge ein temporärer Eingriff in das Existenzminimum des Berufungsklägers. Mit der Rückerstattung der zu viel bezahlten Quellensteuer gleiche sich das wieder aus. Auch habe der Berufungskläger die Möglichkeit, die Härtefallklausel von Art. 11 der Quellensteuerverordnung des EFD anzurufen. In der Wegleitung über die Quellensteuer weise das kantonale Steueramt ausdrücklich auf diese Möglichkeit hin.

Der Berufungskläger habe am 22. März 2022 einen Darlehensvertrag über CHF 53'100.00 abgeschlossen und sich verpflichtet, inkl. Zinsen CHF 73'233.60 in monatlichen Raten von CHF 963.30 zurückzuzahlen. Der Katalogpreis des angeschafften Autos betrage dagegen lediglich CHF 29'940.00. Ohnehin wäre angesichts der finanziellen Verhältnisse die Anschaffung eines Occasionsfahrzeugs für weniger als CHF 10'000.00 ausreichend gewesen. Die vom Gerichtspräsidenten für den Arbeitsweg berücksichtigten CHF 175.00 seien dafür ausreichend. Zu berücksichtigen sei, dass der Berufungskläger eine Darlehensforderung schulde. Forderungen aus Vor-auszahlungsverträgen und Darlehen dürften im Rahmen des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden. Auch handle es sich um kein Darlehen, das vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts von Ehegatten begründet worden sei.

Die KESB habe dem Berufungskläger ein Besuchsrecht alle 14 Tage für zwei Stunden zugestanden. Eine Ausdehnung sei bis heute nicht erfolgt. Besuchsrechtskosten stellten im Rahmen von familienrechtlichen Bedarfsberechnungen keine gerichtsübliche Position dar.

4.1 Umstritten ist vorab die Anwendung von Art. 198 lit. bbis ZPO. Der Berufungskläger hält dafür, dass die Anrufung der KESB den Verzicht auf das Schlichtungsverfahren im Unterhaltsprozess nur rechtfertige, wenn die Unterhaltsbeiträge im KESB Verfahren ein Thema gewesen seien. Vorliegend ist unbestritten, dass es im Verfahren vor der KESB nicht um den Kinderunterhalt ging.

Gemäss Art. 198 lit. bbis  ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Klagen über den Unterhalt des Kindes, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d ZGB).

4.2 Vorliegend hat der Kindsvater am 19. November 2020 die Kindesschutzbehörde zur Regelung der Obhut und des Kontaktrechts angerufen, worauf ein Verfahren eröffnet wurde. Weil eine gütliche Einigung nicht möglich war, fällte die Kindesschutzbehörde am 21. März 2021 einen Entscheid bezüglich der Obhut über den Sohn, regelte die Kontakte zwischen Vater und Sohn und setzte zu deren Umsetzung einen Beistand ein. Die Unterhaltsbeiträge waren in diesem Verfahren kein Thema.

Am 15. Dezember 2021 stellte der Kindsvater bei der Kindesschutzbehörde erneut einen Antrag auf Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und seinem Sohn. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn.

Am 13. Juli 2022, mithin rund zwei Monate nach Abschluss des Verfahrens vor der Kindesschutzbehörde, leiteten der Sohn und die Kindsmutter mit einem Schlichtungsgesuch das vorliegende Verfahren ein. Am 19. Oktober 2022 stellten sie ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, das bewilligt wurde.

4.3 Gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht. Art. 198 lit. bbis ZPO sieht keine Frist vor, innert welcher ein gescheiterter Einigungsversuch vor der KESB zur Klageeinreichung berechtigt. Ebenso wenig ist geregelt in welcher Form das Scheitern der Einigung festgehalten werden muss. Das Bundesgericht hat dazu im Urteil 5A_459/2019 E. 3.3.3. ausgeführt: «Im Lichte des Gesetzeszwecks besehen, kann ein solches Verfahren vor der Kindesschutzbehörde keine unbeschränkte Wirkung haben. Je weiter der Vermittlungsversuch vor der Kindesschutzbehörde zurückliegt, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Verhältnisse verändert haben und ein erneuter Schlichtungsversuch sinnvoll sein kann bzw. kein Leerlauf darstellen würde. In der Lehre wird in Analogie zu Art. 209 Abs. 3 ZPO eine Frist von drei Monaten ab formellem Abschluss des Vermittlungsverfahrens postuliert (Samuel Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange –verfahrensrechtliche Fragen, FamPra.ch 2019 S. 11; so auch Jonas Schweighauser/Diego Stoll, Neues Kindesunterhaltsrecht – Bilanz nach einem Jahr FamPra.ch 2018 S. 646 f. Fn 239). In Anlehnung an die Praxis des Kantons Basel-Stadt wird überdies eine Frist von sechs Monaten genannt (Eva Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kinderunterhaltsrechts, FamPra 2017 S. 994).»

4.4.1 Vorliegend wurde das Verfahren vor der KESB gut 2 Monate vor Einleitung des gerichtlichen Verfahren abgeschlossen. Auch wenn Art. 198 lit. bbis ZPO keine Frist enthält, ist in Analogie zu Art. 209 Abs. 3 ZPO davon auszugehen, dass die Klageeinreichung jedenfalls rechtzeitig nach Abschluss des KESB-Verfahrens erfolgt ist.

4.4.2 Das Bundesgericht hat im Urteil 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 2.1 ausgeführt: Der Wortlaut von Art. 198 lit. bbis ZPO lässt offen, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um von einer gehörigen Verfahrenseinleitung im Sinne dieser Bestimmung auszugehen. In der Lehre wird ein minimal vermittelndes Element gefordert, das wenigstens darin bestehen muss, dass der andere Elternteil kontaktiert worden ist, um auf eine Vermittlung hinzuwirken (Eva Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, FamPra.ch 2017 S. 992; Samuel Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange - verfahrensrechtliche Fragen, FamPra.ch 2019 S. 9). Die Mitwirkung im Hinblick auf die Vermittlung kann namentlich durch Teilnahme an einem Gespräch, Einreichung von Unterlagen Unterzeichnung eines Vorschlags bestehen (Senn, a.a.O., S. 992; a.A. Jonas Schweighauser/Diego Soll, Neues Kindesunterhaltsrecht - Bilanz nach einem Jahr, FamPra.ch 2018 S. 646 f., wonach die Edition der massgebenden Unterlagen und anschliessende Zustellung eines Unterhaltsvertrags nicht genügen dürften). Es muss also zumindest Gelegenheit zur einvernehmlichen Regelung bestanden haben (zit. Urteil 5A_459/2019 E. 5.3). 

Dem Entscheid der KESB vom 10. Mai 2022 ist nicht zu entnehmen, ob und ggfl. was im Hinblick auf eine gütliche Einigung der Kindseltern unternommen wurde. Auch die Parteien äussern sich nicht dazu, ob eine Gelegenheit zur gütlichen Einigung bestanden hat, so dass diesbezüglich von Beweislosigkeit ausgegangen werden muss. Unbestrittenermassen war der Kinderunterhalt ohnehin nicht einmal nebenbei Thema des Verfahrens. Es fehlt somit am Nachweis eines minimalen schlichtenden Elements. Damit kann offen gelassen werden, ob die Unterhaltsbeiträge jedenfalls bei einem Einigungsversuch vor der KESB thematisiert werden müssen, um den Verzicht auf ein Schlichtungsverfahren zu rechtfertigen, zumal die KESB in diesem Bereich keine Entscheidkompetenz hat. Das Verfahren vor der KESB ersetzte jedenfalls vorliegend das Schlichtungsverfahren nicht.

4.5.1 Das Gesetz sieht in Art. 198 lit. h ZPO vor, dass das Schlichtungsverfahren auch entfällt, wenn vor Anhebung des Verfahrens vorsorgliche Massnahmen bewilligt wurden. Unbestritten ist, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen auch gleichzeitig mit der Verfahrenseinleitung gestellt werden kann. Die Kläger haben am 16. Oktober 2022, d.h. rund drei Monate nach Einleitung des Verfahrens, ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestellt, das vom Vorderrichter gutgeheissen wurde.

4.5.2 Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung ist eine Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen geprüft werden muss (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzungen als Sachurteilsvoraussetzungen müssen spätestens im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorliegen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4; 133 III 539 E. 4.3; 127 III 41 E. 2 und 4; s. Art. 59 N 3). Aus prozessökonomischen Gründen sind die Prozessvoraussetzungen möglichst früh im Verfahren zu prüfen und die Parteien gegebenenfalls auf deren Fehlen hinzuweisen. Gerade bei den klassischen Prozessvoraussetzungen – wie der Zuständigkeit, der Zulässigkeit des Zivilrechtswegs, der richtigen Klageeinleitung, der fehlenden anderweitigen prioritären Rechtshängigkeit – soll das Nichteintreten in einem möglichst frühen Verfahrensstadium erfolgen. Daneben bestehen aber auch Verfahrensmängel, welche erst später eintreten können. So bspw. Mängel in der Besetzung des Gerichts, Säumnisse während verschiedener prozessualer Schritte, Missachtung von Ausstandsregeln die verspätete Geltendmachung von Noven. Solche Mängel lassen sich im Laufe des Verfahrens korrigieren und entfalten ihre Wirkung allenfalls nur teilweise (z. B. Nichtbeachten eines Novums, aber dennoch Fällung eines Sachurteils; weiterführend dazu Ivo Schwander, ZZZ 2008/09, 206). Damit sollen Mängel, die behebbar sind, nur dann zu einem Prozessurteil führen, wenn sie im spezifischen Fall nicht behoben werden konnten (Myriam A. Gehri, in Basler Kommentar, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 3. Aufl., Basel 2017, N. 2). Ausnahmsweise wird ein Prozessmangel, der unbeachtet geblieben ist, im Laufe des Verfahrens geheilt. Es ist denkbar, dass eine Prozesshandlung heilbar nachholbar ist, womit die Rechtfertigung für ein Nichteintreten nicht mehr besteht (Myriam A. Gehri, a.a.O., N. 8 zu Art. 60 ZPO, vgl. auch Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Art. 191 ZPO/BE N. 3a). 

4.5.3 Nach dem Gesagten müssen die Prozessvoraussetzungen spätestens im Urteilszeitpunkt erfüllt sein. Das Gericht kann die Parteien auch auf heilbare Mängel aufmerksam machen und die Nachreichung verlangen. Vorliegend wäre das umso mehr angezeigt gewesen, als die Kläger eine Schlichtung verlangt und der Vorderrichter das Begehren als Verfahren im vereinfachten Verfahren entgegengenommen hat. Die Nachreichung einer Klagebewilligung erübrigte sich im Urteilszeitpunkt, da die Kläger nach Einleitung des Verfahrens ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestellt hatten, das vom Vorderrichter bewilligt wurde. 

Mit der Gutheissung des klägerischen Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen durch den Vorderrichter entfiel gemäss Art. 198 lit. h ZPO das Schlichtungsverfahren. Der Berufungskläger weist zwar zurecht darauf hin, dass er die Begründung des Massnahmeentscheids verlangt habe, was bis zum Endurteil nicht passiert sei. Das ändert vorliegend nichts. Der Berufungskläger hat sich zu keinem Zeitpunkt gegen seine Unterhaltspflicht an sich und die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen, sondern lediglich gegen deren Höhe zur Wehr gesetzt. Die Grundlage der vorsorglichen Mass-nahmen bestreitet auch der Berufungskläger nicht, so dass auch die Begründung des Massnahmeentscheids des Vorderrichters sowie die allfällige Gutheissung einer Berufung dagegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nichts an der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zu Gunsten des Klägers 1 geändert hätte.

4.5.4 Aufgrund der Gutheissung des Antrags auf vorsorgliche Massnahmen ist von der Heilung eines allfälligen Fehlers in der Prozesseinleitung wegen fehlender vorgängiger Schlichtung auszugehen, zumal das Nachholen einer Schlichtung aufgrund dessen obsolet geworden ist.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass de lege ferenda die Schlichtung gemäss der per 1.1.2025 in Kraft tretenden Novelle von Art. 198 lit. bbis ZPO bei Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weiteren Kinderbelangen ganz entfällt.

5.1 Umstritten ist der Unterhaltsbeitrag des Berufungsklägers an den minderjährigen Sohn. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Praxisgemäss ist dabei jedenfalls das Existenzminimum des Pflichtigen zu wahren.

5.2 Hauptstreitpunkt ist die Berücksichtigung der laufenden Steuern im Bedarf des Unterhaltspflichtigen, da eine Mankosituation vorliegt. Der Berufungskläger ist [...] Staatsangehöriger. Er unterliegt der Quellensteuer, die direkt vom Lohn abgezogen wird.

Der Berufungskläger macht geltend, er habe keinen Einfluss auf den Quellensteuerabzug. Effektiv stehe ihm bloss ein um diesen Betrag reduziertes Einkommen zur Verfügung. Es rechtfertige sich daher, Quellensteuerpflichtige in der Unterhaltsberechnung anders zu behandeln als ordentlich Steuerpflichtige, da diese keine Möglichkeit hätten, Steuerschulden zu Gunsten des Kinderunterhalts anzuhäufen. Es sei deshalb vom Nettoeinkommen nach Abzug der Quellensteuer auszugehen. Auch betreibungsrechtlich werde der Quellensteuerabzug bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs von quellensteuerpflichtigen Personen gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 berücksichtigt. Er macht weiter geltend, seine Quellensteuerrate sei massiv höher als der vom Gericht eingesetzte Steuerbetrag. Er könne zu keinem Zeitpunkt über die von der Arbeitgeberin abgezogenen Steuerbeträge verfügen. Falls sein Antrag auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung abgewiesen werde, verblieben ihm nicht genügend Mittel zur Existenzsicherung.

Die Berufungsbeklagten wenden ein, das Recht nachträglich eine ordentliche Steuerveranlagung zu verlangen, sei gesetzlich festgelegt. Die Voraussetzungen dieses Verfahrens richteten sich nach § 115decies Abs. 3 StG. Zutreffend sei, dass der Berufungskläger wohl nicht nachträglich eine ordentliche Steuerveranlagung verlangen könne. Indessen habe er im Jahr 2021 auch keine Unterhaltsbeiträge bezahlt, die abzuziehen seien.

5.3.1 Der Einwand des Berufungsklägers, dass die Berücksichtigung des ordentlichen Steuerbetrages bei ihm zu einem beträchtlichen monatlichen Manko führe ist zutreffend. Ein solches im Umfang von monatlich mehr als CHF 500.00 ist nicht über eine längere Zeit zu verkraften. Der Quellensteuertarif berücksichtigt nicht automatisch Unterhaltspflichten ausserhalb des gemeinsamen Haushalts. Es kann daher nicht einfach der ordentliche Steuerbetrag im Bedarf des Pflichtigen berücksichtigt werden, sondern es ist der tatsächlichen Situation Rechnung zu tragen. Um die Berücksichtigung der Unterhaltspflicht bei der Steuererhebung muss sich der Berufungskläger selber kümmern. Das ist erst möglich, wenn die Unterhaltsbeiträge rechtskräftig festgesetzt wurden. Der Berufungskläger muss dann der Behörde seine Unterhaltspflicht unter Vorlage der notwendigen Urkunden melden, um die Steuerlast gestützt darauf zu senken. Das ist ohne weiteres zumutbar, zumal die höhere Steuerlast allein zu Lasten des minderjährigen Unterhaltsgläubigers geht. Dieser allein trägt das Manko, wenn, wie hier, nicht das Existenzminimum aller Beteiligten gedeckt werden kann.

5.3.2 Der Berufungskläger lebt nicht mit Kindern unterstützungspflichtigen Personen im gleichen Haushalt zusammen, weshalb für ihn der Quellensteuertarif A zur Anwendung gelangt (§1 Abs. 1 lit a Steuerverordnung Nr. 3: Erhebung der Quellensteuer; BGS 614.159.03). Gemäss § 6 Abs. 1 Steuerverordnung Nr. 3 kann eine quellensteuerpflichtige Person beim Kantonalen Steueramt bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen, worauf die effektiv bezahlten Unterhaltsbeiträge nachträglich berücksichtigt werden. Auf Gesuch hin können bei der Anwendung der Tarife zur Vermeidung von Härtefällen auch Kinderabzüge bis zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 4 Steuerverordnung Nr. 3). Dabei handelt es sich um eine kann-Vorschrift. Dabei findet eine Einzelfallbewertung statt (vgl. Kreisschreiben Nr. 45, S. 17 f.), die zur Anwendung eines reduzierten Tarifs führt.

Der Berufungskläger hat 2021 CHF 74'112.00 brutto verdient. Ihm wurden in diesem Jahr CHF 10'197.00 (13,76 %) CHF 850.00 pro Monat an Quellensteuern abgezogen. Sind Unterhaltsbeiträge für ein Kind geschuldet, reduziert sich die Steuerschuld bei dieser Einkommenshöhe auf 8,76 % CHF 541.00 pro Monat (vgl. Quellensteuertarif A 2023 mit Kirchensteuer). Dieser Betrag ist im Bedarf des Berufungsklägers zu berücksichtigen, da im Vornherein nicht festgestellt werden kann, wie sich die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers im Rahmen von § 4 Abs. 4 Steuerverordnung Nr. 3 konkret auswirkt.  

Der Berufungskläger wird die Anpassung des Quellensteuerabzugs nicht rückwirkend verlangen können. Auch eine nachträgliche ordentliche Veranlagung kann er nur noch für das Steuerjahr 2023 verlangen, wobei sich die Unterhaltspflicht nur auswirken wird, wenn er bis dahin Unterhaltsbeiträge bezahlt hat. Daher ist für die Unterhaltsberechnung bis zum 31. Dezember 2023 vom bisherigen Abzug in der Höhe von 13.76 % und ab 2024 von einem solchen von 8,76 % (bzw. CHF 541.00) auszugehen.

6.1 Weiter macht der Berufungskläger geltend, er habe im Jahr 2022 einen Kredit aufnehmen müssen, um sich ein neues Auto zu kaufen. Dieses habe Kompetenzcharakter, weshalb die Auslagen für die Kreditamortisation in seinen Bedarf aufgenommen werden müssten. Auch habe er Verwandte in [...] nach einem Todesfall finanziell unterstützen müssen, wozu ein Teil des Kredits verwendet worden sei. Die Berufungsbeklagten wenden dagegen ein, dass das angeschaffte Fahrzeug einen Katalogwert von CHF 29'940.00 habe. Ohnehin wäre es möglich und zumutbar gewesen, ein Occasionsfahrzeug für weniger als CHF 10'000.00 anzuschaffen. Jedenfalls sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Kredit über CHF 53'100.00 notwendig gewesen sei. In der Berufung macht der Berufungskläger noch die Hälfte der aus dem Kredit resultierenden Monatsraten, d.h. CHF 481.00 als notwendige Auslagen geltend.

6.2 Es trifft zu, dass der Vorderrichter das Auto des Berufungsklägers als Kompetenzgut eingestuft hat. Obwohl der Berufungskläger die Auslagen für Kreditrückzahlung und –zinsen bereits vorinstanzlich geltend gemacht hat, hat der Vorderrichter diese nicht bewilligt, ohne zu begründen weshalb.

Im Entscheid der KESB vom 4. März 2021 wurde festgehalten, der Berufungskläger habe der Berufungsbeklagten 2 das Auto herauszugeben. Gemäss Bericht des [...] vom 20. Januar 2021 hatte er ihr dieses bereits vorgängig überlassen (vgl. Klagebeil. 3). Der Darlehensvertrag mit der Bank[...] AG, den der Berufungskläger im Hinblick auf die Finanzierung seines neuen Fahrzeugs, das er wegen der Rückgabe des gemeinsamen Fahrzeugs aufgenommen haben will, datiert dagegen vom 23./25. März 2022 (vgl. Klageantwortbeil. 9), mithin wurde er mehr als ein Jahr nach der Übergabe des Autos an die Kindsmutter abgeschlossen. Aus der vorgelegten Rechnung der Motorfahrzeugkontrolle (Klageantwortbeil. 13) geht zudem hervor, dass der Berufungskläger am 11. Januar 2022 das Fahrzeug gewechselt hat, mithin ebenfalls vor Abschluss des fraglichen Darlehensvertrags.

Aus dem Darlehensvertrag selber ergibt sich nicht, was damit finanziert worden ist. Mithin lässt sich aus den Akten keinerlei Zusammenhang zwischen der Herausgabe des Fahrzeugs an die Berufungsbeklagte 2, der Anschaffung eines neuen Fahrzeugs durch den Berufungskläger und dem Darlehensvertrag herstellen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wie viel das angeschaffte Fahrzeug gekostet hat. Der Berufungskläger äussert sich auch nicht dazu, auch nicht zur Behauptung der Berufungsbeklagten. Es bleibt somit fraglich, ob der fragliche Kredit ganz teilweise zur Anschaffung des berufsnotwendigen Fahrzeugs aufgenommen wurde. Ohnehin sehen die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (Ziff. II.) vor, dass eine allfällige Abzahlung ein Leasing eines Kompetenzgegenstands nur solange zu berücksichtigen ist, als der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung bzw. Ratenzahlung verpflichtet ist und sich über die Zahlung ausweist. Das ist aufgrund der vorhandenen Akten nicht zu eruieren, auch wenn aus den vorgelegten Kontoauszügen einzelne Ratenzahlungen hervorgehen. Es kann daher offen gelassen werden, wie ein Darlehen, das zur Anschaffung eines Kompetenzgutes aufgenommen wurde, zu behandeln ist, und ob das vom Berufungskläger angeschaffte Fahrzeug den Verhältnissen angepasst ist. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch im vom Vorderrichter berücksichtigten Kilometerpreis für den Arbeitsweg ein Amortisationsanteil enthalten ist.

7. Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass er in der Zeit ab Juni 2022 monatlich Naturalunterhalt im Betrag von CHF 200.00 geleistet habe, was aufgrund der Parteibefragung bewiesen sei. Ohne dies zu begründen, habe der Vorderrichter lediglich CHF 100.00 angerechnet. Die Anrechnung des Naturalunterhalts in diesem Umfang liegt im Ermessen des Vorderrichters. Da weder konkret belegt ist, was der Berufungskläger gekauft hat noch was die Sachen gekostet haben, war das Vorgehen des Vorderrichters jedenfalls nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers.

8.1 Der Berufungskläger verlangt im Berufungsverfahren neu die Berücksichtigung der Kosten für die Ausübung des begleiteten Besuchsrechts. Nach seinen Angaben sieht er seinen Sohn nun nicht mehr alle zwei Wochen, sondern wöchentlich. Er macht geltend, dass er dafür jede Woche den Weg von [...] nach [...] und zurück (total 74 km à CHF 0.70) auf sich nehmen müsse. Die Berufungsbeklagten bestreiten, dass der Berufungskläger den Sohn wöchentlich sehe. Im Urteil der KESB vom 4. März 2021 ist ausdrücklich eine Ausdehnung des Besuchsrechts vorgesehen. Da auch im Entscheid vom 10. Mai 2022 eine periodische Überprüfung vorgesehen ist und der Berufungskläger die Kontakte seit nunmehr zwei Jahren zuverlässig wahrgenommen hat, ist davon auszugehen, dass eine Ausdehnung der Kontakte mindestens kurz bevorsteht. Es kann daher auf eine Rückfrage bei der Besuchsbeiständin verzichtet und auf die Angaben des Berufungsklägers abgestellt werden.

8.2 Der Berufungskläger hat vorinstanzlich keine Auslagen für die Besuchsrechtsausübung geltend gemacht, obwohl bereits damals solche anfielen. Daraus lässt sich ableiten, dass er diese erst als wesentlichen Faktor betrachtet hat, als sie wöchentlich anfielen, mithin ab 9. Mai 2023.

8.3 Gemäss Art. 276 ZGB tragen die Eltern die Kosten für den gebührenden Unterhalt des Kindes, insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Grundsätzlich hat praxisgemäss der Besuchsrechtsberechtigte auch die mit den Besuchen zusammenhängenden Kosten zu tragen. Eine abweichende Kostenverteilung ist jedoch zulässig, wenn sie namentlich im Hinblick auf die finanzielle Lage der Eltern als billig erscheint und nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt, indem die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung aufgewendet werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_ 288/2019 E. 5.5 und 5A_292/2009 E. 2.3.1.3 in FamPra.ch 2009 S. 1104).

8.4 Das Einkommen des Berufungsklägers reicht nicht zur vollständigen Finanzierung von zwei Haushalten aus. Die Berufungsbeklagte 2 betreut den Berufungsbeklagten 1 und ist derzeit nicht erwerbstätig. Aufgrund des Alters des Berufungsbeklagten 1 ist sie dazu auch nicht verpflichtet. Es besteht eine Mankosituation. Mithin fallen die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts umso mehr ins Gewicht. Für die Fahrtkosten mit dem Auto macht der Berufungskläger monatlich CHF 224.00 (bei wöchentlichen Besuchen) geltend. Die Berufungsbeklagten wenden ein, dass es ins Ermessen des Sachrichters falle, dem Berufungskläger einen Auslagenersatz für die Besuchsrechtsausübung zuzugestehen. Da ein Mankofall vorliege, ginge die Erhöhung des Bedarfs des Berufungsklägers zu Lasten des Kinderunterhalts.

Das Einkommen des Berufungsklägers reicht aus, um den Barbedarf des Berufungsbeklagten 1 zu decken. Der Betreuungsunterhalt, welcher den Unterhalt der Berufungsbeklagten 2 abdecken soll und nur indirekt die Bedürfnisse des Kindes (nämlich seine persönliche Betreuung) abdeckt (BGE 144 III 481 E. 4.3) kann dagegen nicht vollständig gedeckt werden. Da der regelmässige Kontakt zum Kindsvater nicht nur dessen Interesse, sondern ebenso dem Kindesinteresse dient, ist bei der vorliegenden Konstellation ein Betrag für die Ausübung des Besuchsrechts vorzusehen, wenn diese den Bereich von Bagatellausgaben überschreiten.

8.5 Der Berufungskläger führt nicht aus, weshalb er für den Weg von [...] nach [...] auf das Privatauto angewiesen ist. Das ist auch nicht ersichtlich, zumal die Strecke bestens mit dem ÖV erschlossen ist. Dem Berufungskläger sind daher die Kosten für den ÖV anzurechnen. Festzuhalten ist, dass sich die Kosten nicht verändern, sollte der Berufungskläger den Sohn dereinst vierzehntäglich zu sich auf Besuch nehmen können, weil dieser dann in [...] abgeholt und wieder zurückgebracht werden muss. Die Fahrt von [...] nach [...] kostet inkl. Busbillet von [...] nach [...] CHF 19.40 (Vollpreis), bzw. CHF 38.80 Hin- und Rückfahrt, bzw. mit dem Halbtaxabonnement CHF 19.40 wobei dann zusätzlich jährlich CHF 185.00 bzw. monatlich CHF 15.40 für das Halbtaxabonnement hinzukommen. Das ergibt somit monatliche Kosten von rund CHF 100.00 (bei wöchentlichen Besuchen). Das ist keine übermässige Belastung. Es kommt vorliegend hinzu, dass der Vorderrichter den Zuschlag für Telekom und Mobiliarversicherung berücksichtigt hat, obwohl dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Mankofällen nicht statthaft ist (BGE 147 III 265 E. 7.2). Es sind daher keine zusätzlichen Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts zu veranschlagen.

9. Nach dem Gesagten hat der Berufungskläger ab 2024 folgenden Bedarf:

Grundbetrag

CHF 1'200.00

Miete

CHF 1'190.00

Krankenkassenprämie KVG

CHF    269.00

Tel./Mobiliarversicherung

CHF    100.00

Arbeitsweg

CHF    175.00

Auswärtige Verpflegung

CHF    200.00

Zuschlag Schichtarbeit

CHF    108.00

Quellensteuer

CHF    538.00

total

CHF 3'780.00

Bis und mit Dezember 2022 ist von einer Steuerbelastung von monatlich CHF 850.00 auszugehen, was einen monatlichen Bedarf von CHF 4'092.00 ergibt.

Am Bedarf der Berufungsbeklagten ändert sich infolge der Korrektur beim Berufungskläger nichts.

10.1 Demnach ergibt sich in Phase 1 (ab August 2021) folgender Unterhaltsbeitrag: Das Nettoeinkommen des Berufungsklägers beläuft sich auf CHF 5'161.00 (inkl. 13. Monatslohn) ./. Bedarf CHF 4’092.00, womit CHF 1'069.00 für den Kinderunterhaltsbeitrag zur Verfügung stehen.

Der ungedeckte Barbedarf des Berufungsbeklagten 1 beträgt CHF 353.00 bzw. ab April 2022 CHF 392.00 und derjenige der Berufungsbeklagten 2 CHF 2'197.00 bzw. CHF 2'388.00 ab April 2022 (Basis für Betreuungsunterhalt).

Demnach ergibt sich in Phase 1 (August 2021 bis Dezember 2023) ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'070.00, davon CHF 353.00 Bar- und CHF 717.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beim Berufungsbeklagten 1 beläuft sich auf CHF 1'480.00 bzw. ab April 2022 auf CHF 1'671.00.

10.2.1 Ab Januar 2024 kann der Berufungskläger die Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht bei der Quellensteuer geltend machen. Sein Bedarf sinkt dadurch auf CHF 3'780.00. Im August 2024 wird der Berufungskläger 1 voraussichtlich eingeschult, weshalb der Berufungsbeklagten 2 ab diesem Zeitpunkt praxisgemäss eine 50 % Erwerbstätigkeit zugemutet wird und ihr ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'800.00 angerechnet wird. Die Berufungsbeklagte 2 hat gemäss der Berechnung des Vorderrichters in dieser Phase einen Bedarf von CHF 2'668.00. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt beläuft sich demnach noch auf CHF 868.00 pro Monat. Den ungedeckten Bedarf des Berufungsbeklagten 1 hat der Vorderrichter in dieser Phase mit monatlich CHF 405.00 berechnet.

10.2.2 Der verf.bare Betrag des Berufungsklägers beläuft sich ab Januar 2024 auf CHF 1'381.00. Der Berufungsbeklagte 1 hat einen ungedeckten Barbedarf von CHF 405.00 und der Betreuungsunterhaltsanspruch beträgt weiterhin CHF 1'671.00 und sinkt ab August 2024 auf CHF 868.00. Ab August 2024 resultiert somit ein Überschuss von CHF 108.00 der gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_668/2021, E. 2.7 im Verhältnis 2 : 1 (grosser Kopf, kleiner Kopf) auf den Berufungskläger und den Berufungsbeklagten 1 aufzuteilen ist. Der Barunterhaltsanspruch des Berufungsbeklagten 1 beläuft sich demnach ab August 2024 auf 441.00 (CHF 405.00 + [CHF 108.00 : 3]) und der Betreuungsunterhalt auf CHF 868.00. Aufgrund der kleinen Differenz und unter Berücksichtigung der Erwägungen unter Ziffer 8.5 hievor, ist der Unterhaltsbeitrag von CHF 1'310.00 ab Januar 2024 zuzusprechen.

10.3 Im Juni 2030 wird der Berufungsbeklagte 1 zehn Jahre alt, womit sein Grundbetrag auf CHF 600.00 ansteigt. Sein ungedeckter Bedarf beträgt nun CHF 605.00. Am Betreuungsunterhaltsanspruch von CHF 868.00 ändert sich nichts, womit der Gesamtunterhaltsbedarf auf CHF 1'473.00 ansteigt. Da der Überschuss des Berufungsklägers nicht ausreicht, um den gestiegenen Unterhaltsbedarf vollständig zu decken, ist der monatliche Unterhaltsbeitrag ab Juli 2030 auf den monatlichen Überschuss des Berufungsklägers von CHF 1'380.00 zu erhöhen. Zudem ist die Unterdeckung ab Juli 2030 im Umfang von CHF 93.00 festzustellen.

10.4 Im August 2032 wird der Berufungsbeklagte 1 in die Oberstufe übertreten. Die Berufungsbeklagte 2 ist dann verpflichtet, ihr Erwerbspensum auf 80 % zu erhöhen. Ihr Einkommen wird sich nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz auf rund CHF 2'880.00 belaufen. Ihr Bedarf steigt aufgrund der höheren Berufsauslagen gemäss den vorinstanzlichen Berechnungen auf CHF 2'929.00, womit noch ein Betreuungsunterhaltsanspruch von CHF 49.00 resultiert.

Der ungedeckte Bedarf des Berufungsbeklagten 1 beläuft sich in dieser Phase auf CHF 619.00 Bar- und CHF 49.00 Betreuungsunterhalt. Beim Berufungskläger bleiben CHF 1'381.00 für den Unterhalt verfügbar. Der Überschuss ist zu 2/3 dem Vater und zu 1/3 dem Sohn zuzuteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_668/2021 E. 2.7), womit ab August 2032 ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von rund CHF 900.00 resultiert.

10.5 Am  Juni 2036 wird der Berufungsbeklagte 1 16 Jahre alt. Die Berufungsbeklagte 2 ist dann gehalten ein Vollpensum zu versehen, womit sie gemäss Feststellungen der Vorinstanz CHF 3'600.00 netto verdienen kann. Damit kann sie ihren Bedarf decken. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt fällt weg.

Der monatliche Barbedarf des Berufungsbeklagten 1 beträgt dann nach den Feststellungen der Vorinstanz CHF 888.00. Er erhält eine Ausbildungszulage von CHF 250.00, so dass ein Unterhaltsbedarf von CHF 638.00 pro Monat resultiert. Beim Berufungskläger ändert sich nichts, sein Überschuss beträgt nach wie vor CHF 1'381.00. Der Überschuss ist weiterhin im Verhältnis 2/3 zu 1/3 aufzuteilen, so dass in dieser Phase rechnerisch ein Unterhaltsbeitrag von CHF 885.00 resultierte. Die Veränderung zur Vorperiode ist unerheblich, was die Bildung einer neuen Phase nicht rechtfertigt. Aufgrund dessen bleibt es beim Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 pro Monat.   

III.

Beide Parteien sind ausgewiesen prozessarm, weshalb ihnen antragsgemäss die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist.

Die Kostennoten beider Parteivertreterinnen sind eher hoch, können aber noch genehmigt werden. Zu bemerken ist, dass der Tarif für die unentgeltliche Rechtspflege seit 1. Januar 2023 bei CHF 190.00 pro Stunde und der ordentliche Tarif bei minimal CHF 250.00 pro Stunde liegt (vgl. §§ 158 und 160 Gebührentarif). Die Kostennoten sind entsprechend zu korrigieren.

Die Kostennote von Rechtsanwältin Zimmermann wird folglich auf CHF 2'996.75 und der Nachzahlungsanspruch auf CHF 893.70 festgelegt. Die Kostennote von Rechtsanwältin von Arx beläuft sich auf CHF 2'211.50. Sie hat keinen Nachzahlungsanspruch geltend gemacht.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 1, 2 und 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2023 werden aufgehoben.

2.    Ziffer 1 lautet neu wie folgt:

A.___ hat an B.___ folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a)    Phase 1: ab August 2021      CHF 1'070.00

b)    Phase 2: ab Januar 2024      CHF 1'310.00

c)    Phase 3: ab Juli 2030            CHF 1'380.00

d)    Phase 4: ab August 3032      CHF    900.00.

Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen dem Kläger 1 jedoch zusätzlich zukommen.

Im Zeitraum von Juni 2022 bis und mit Dezember 2022 wurde vom Beklagten bereits monatlich CHF 100.00 in Form von Naturalunterhalt (Kleider und Lebensmittel) bezahlt. Diese sind von den genannten Beträgen in Abzug zu bringen.

Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger 1 dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.

3.    Ziffer 2 lautet neu wie folgt:

Es wird festgestellt, dass der monatliche Bedarf von B.___ wie folgt nicht gedeckt ist:

a)    Phase 1: Ab August 2021 CHF 1'480.00 und von April 2022 bis Dezember 2023 CHF 1'671.00.

b)    Phase 3: Ab Juli 2030 bis Juli 2032 CHF 93.00.

4.    Ziffer 4 lautet neu wie folgt: Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 hiervor stützen sich auf die folgenden Berechnungsgrundlagen:

Einkommen:

von A.___                  CHF 5'161.00

von B.___                  CHF 200.00, ab Juli 2026 CHF 250.00;

von C.___                  CHF 1'800.00, ab August 2024 CHF 2'880.00,

                                  ab Juli 2036 CHF 3'600.00.

 

Bedarf:

von A.___                  CHF 4'092.00, ab Januar 2024 CHF 3'780.00,

von B.___                  CHF 535.00, ab April 2022 CHF 592.00, ab August 2024

                                  CHF 805.00, ab Juli 2030 CHF 819.00; ab August 2036

                                  CHF 888.00

von C.___                  CHF 2'197.00, ab April 2022 CHF 2'388.00, ab August 2024

                 CHF 2'668.00, ab August 2032 CHF 2'929.00; ab August 2036

                 CHF 3'130.00.

5.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

7.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Franziska Zimmermann CHF 2'996.75 und Rechtsanwältin Renate von Arx CHF 2'211.50 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO) hat er Rechtsanwältin Franziska Zimmermann die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 893.70.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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