Zusammenfassung des Urteils VWKLA.2019.4: Verwaltungsgericht
Die Klägerin A.___ fordert Lohnfortzahlung gemäss Arbeitsvertrag und klagt gegen die Einwohnergemeinde B.___. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis per 30. September 2018 endet. Die Klägerin fordert eine Lohnfortzahlung ab Oktober 2018, die Beklagte lehnt dies ab. Nach einer gerichtlichen Einigung im August 2018 wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin muss die Verfahrenskosten tragen und der Beklagten eine Parteientschädigung zahlen. Die Nebenintervenientin, die die Bezahlung von CHF 21'288.60 forderte, unterliegt ebenfalls.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWKLA.2019.4 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 05.12.2019 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Forderung aus Arbeitsvertrag / Lohnfortzahlung bei Krankheit |
| Schlagwörter: | Recht; Lohnfortzahlung; Kündigung; Vergleich; Parteien; Einwohnergemeinde; Klage; Anstellungsverhältnis; Verwaltungsgericht; Arbeitsverhältnis; Beklagten; Entschädigung; Verfahren; Arbeitslosenkasse; Verfahrens; Entschädigungsfolge; Eingabe; Corinne; Saner; Nebenintervenientin; Matthias; Krankheit; Parteientschädigung; Staat; Vergleichs; Rechtsanwältin; Rechtsanwalt; Entschädigungsfolgen; Lohnfortzahlungspflicht |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 130 III 51; |
| Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
1. A.___ vertreten durch Corinne Saner, Rechtsanwältin
Klägerin
2. D.___ Arbeitslosenkasse,
Nebenintervenientin
gegen
Einwohnergemeinde B.___, vertreten durch lic.iur. Matthias Frey, Rechtsanwalt
Beklagte
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag / Lohnfortzahlung bei Krankheit
Zur Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht erscheinen am 28. November 2019 A.___ als Klägerin mit ihrer Vertreterin Corinne Saner und für die Einwohnergemeinde B.___ Gemeindepräsident [...], deren Vertreter Matthias Frey, sowie für die D.___ Arbeitslosenkasse als Nebenintervenientin E.___.
Die Präsidentin eröffnet die Verhandlung und erläutert den vorgesehenen Verhandlungsablauf. Im Anschluss an die Befragung der Klägerin stellen und begründen ihre Anträge:
Rechtsanwältin Corinne Saner für die Klägerin:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1.10.2018 gemäss § 174 Abs. 1 lit. b GAV Lohnfortzahlung zu leisten.
2. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 1.10.2018 bis 31.7.2019 die aufgelaufene Lohnfortzahlung von Fr. 64'191.50 brutto bzw. Fr. 55'685.50 netto, zuzüglich Zins zu 5 % seit wann rechtens zu bezahlen.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
Rechtsanwalt Matthias Frey für die Beklagte:
1. Die Klage sei abzuweisen, auch die Klage der D.___ Arbeitslosenversicherung sei abzuweisen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
E.___ für die Nebenintervenientin:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der D.___ Arbeitslosenkasse unter dem Titel der Legalzession aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Frau A.___ und der Einwohnergemeinde B.___ für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 31. Juli 2019 netto CHF 21'288.60 zu bezahlen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die Parteivertreter erklären sich mit der schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden.
Das Verwaltungsgericht zieht daraufhin in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. 1987, nachfolgend Klägerin genannt) war ab 1. August 2014 bei der Einwohnergemeinde B.___ (nachfolgend Beklagte) als Primarlehrerin angestellt.
2. Am 31. Januar 2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2017. Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 widerrief die Beklagte die Kündigung, worauf das von der Klägerin angestrengte Beschwerdeverfahren beim Regierungsrat mit Verfügung des Finanzdepartements vom 30. Mai 2017 als gegenstandslos abgeschrieben wurde.
3. Am 25. April 2018 sprach die Beklagte unter Hinweis auf die «Vorkommnisse der letzten Jahre» erneut die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2018 aus. Am 15. Mai 2018 reichte die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner, beim hiesigen Verwaltungsgericht eine Klage betreffend «missbräuchliche Kündigung / Forderung aus Arbeitsvertrag» ein. Am 27. August 2018 schlossen die Parteien anlässlich einer Verhandlung «auf Empfehlung des Gerichts und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zwecks Beendigung des Streits» folgenden Vergleich:
1. Die Einwohnergemeinde B.___ bezahlt A.___ gestützt auf § 52 Abs. 1 GAV einen Betrag von CHF 45'000.00 netto.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien per 30. September 2018 endet. Die Einwohnergemeinde B.___ bezahlt A.___ somit noch den Lohn für den Monat September 2018.
3. Die Einwohnergemeinde B.___ stellt A.___ ein Arbeitszeugnis gemäss Beilage aus.
4. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 bezahlt die Einwohnergemeinde B.___.
5. Die Einwohnergemeinde B.___ bezahlt der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'500.00 (inkl. MWST und Auslagen).
6. Die Einwohnergemeinde B.___ hat das Recht, diesen Vergleich durch schriftliche Mitteilung an das Verwaltungsgericht bis Mittwoch, 29. August 2018 zu widerrufen (Poststempel massgebend).
4. In der Folge wurde die Klage mit Urteil vom 4. September 2018 (VWKLA.2018.5) abgeschrieben, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 auferlegt und diese zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 4'500.00 (inkl. MWST und Auslagen) an die Klägerin verpflichtet.
5. Am 23. August 2019 reichte die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner, beim Verwaltungsgericht eine Klage ein betreffend «Forderung aus Arbeitsvertrag: Lohnfortzahlung bei Krankheit» und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1.10.2018 gemäss § 174 Abs. 1 lit. b GAV Lohnfortzahlung zu leisten.
2. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 1.10.2018 bis 31.7.2019 die aufgelaufene Lohnfortzahlung von Fr. 64'191.50 brutto bzw. Fr. 55'685.50 netto, zuzüglich Zins zu 5 % seit wann rechtens zu bezahlen.
3. Mehrforderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
4. U.K.u.E.F.
6. Mit Klageantwort vom 16. September 2019 beantragte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey, die Klage sei abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge.
7. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 liess die Klägerin mitteilen, dass sie die Durchführung einer Hauptverhandlung wünsche und sich die D.___Arbeitslosenkasse, bei welcher sie angemeldet sei, voraussichtlich am Verfahren beteiligen werde.
8. Die D.___ Arbeitslosenkasse stellte mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 den Verfahrensantrag, nachfolgende Rechtsbegehren seien im Verfahren (VWKLA.2019.4) ihrer Versicherten A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner, gegen die Einwohnergemeinde B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey, im Sinne einer Verfahrensvereinigung zu beurteilen und beantragte in der Sache folgendes:
3. Die Einwohnergemeinde B.___ (Beklagte) sei zu verpflichten, der D.___ Arbeitslosenkasse unter dem Titel der Legalzession aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Frau A.___ und der Einwohnergemeinde B.___ für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 31. Juli 2019 CHF 21'288.60 zu bezahlen.
4. Mehrforderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
9. Die Beklagte beantragte mit Eingabe vom 5. November 2019, auf die Klage der Arbeitslosenkasse sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge.
10. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. November 2019 wurden die Akten der D.___ Arbeitslosenkasse und der Invalidenversicherung über die Klägerin beigezogen.
11. Die Klägerin liess sich mit Eingabe vom 22. November 2019 nochmals in der Sache vernehmen.
12. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. November 2019 wurde die D.___ Arbeitslosenkasse als Nebenintervenientin zu Gunsten der Klägerin zugelassen.
13. Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 25. November 2019 weitere Bemerkungen ein. Sie verlangte darin namentlich, die Eingabe der Klägerin vom 22. November 2019 aus den Akten zu weisen.
14. Anlässlich der Hauptverhandlung stellen die Parteien die eingangs erwähnten Begehren. Der Antrag der Beklagten, die Eingabe der Klägerin vom 22. November 2019 aus den Akten zu weisen, wird abgewiesen. Für die weiteren Ausführungen an der Hauptverhandlung und in den Rechtsschriften wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
II.
1. Das Verwaltungsgericht urteilt nach § 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) als einzige Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Staat und Gemeinden, zwischen Gemeinden sowie zwischen Privaten öffentlichen Funktionären einerseits und Staat und Gemeinden anderseits (lit. a), ebenso über Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, ausgenommen Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen nach § 18 des Gesetzes über das Staatspersonal, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (lit. b).
Die Klägerin, welche in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis mit der Beklagten gestanden ist, macht dieser gegenüber eine Geldforderung (Lohnfortzahlung) geltend, die sich auf das Anstellungsverhältnis stützt, also vermögensrechtlicher Natur ist. Die Klage ist somit zulässig und das Verwaltungsgericht örtlich und sachlich zur Beurteilung zuständig. Die Klägerin hat ein schutzwürdiges Interesse am Entscheid. Sie ist parteiund prozessfähig. Die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig und noch nicht rechtskräftig entschieden, der verlangte Prozesskostenvorschuss wurde geleistet. Die Prozessvoraussetzungen (vgl. § 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, Art. 59 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) sind somit erfüllt, auf die Klage ist einzutreten.
2. Die Klägerin verlangt unter dem Titel der Lohnfortzahlung bei Krankheit CHF 64'685.50 brutto inkl. Anteil 13. Monatslohn bzw. CHF 55'685.50 netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn), zuzüglich Zins seit wann rechtens. Sie beruft sich namentlich auf § 174 und § 44 Gesamtarbeitsvertrag (GAV, BGS 126.3) und bringt zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vor: Sie habe sich am 3. September 2018 zu ihrer Hausärztin begeben. Diese habe eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % diagnostiziert mit Beginn ab 1. August 2018. Seit dem 3. September 2018 sei sie ununterbrochen in ärztlicher Behandlung und habe ihre Arbeitsfähigkeit bis zum heutigen Tag nicht wiedererlangt. Es sei ein Burn-out diagnostiziert worden. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 27. August 2018 sei noch nicht bekannt gewesen, dass die Klägerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei; dies sei erst anlässlich des Arztbesuches vom 3. September 2018 diagnostiziert worden und sei damit auch nicht Gegenstand der Erörterungen im Rahmen der Instruktionsverhandlung gewesen. Im Vergleich vom 27. August 2018 sei nicht festgehalten worden, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien per 30. September 2018 definitiv ende, sondern es sei festgestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis per 30. September 2018 ende, weil sich die viermonatige Kündigungsfrist unter Berücksichtigung der krankheitsbedingten Verlängerung bis dahin erstreckt habe. Im vorliegenden Fall habe die im GAV vorgesehene viermonatige Kündigungsfrist bis Ende September 2018 gedauert. Das Schuljahr beginne am 1. August und ende am 31. Juli. Die Kündigung vom 25. April 2018 hätte ihre Wirkung damit erst auf 31. Juli 2019 entfalten, worauf die Klägerin mit Abschluss des Vergleichs vom 27. August 2018 verzichtet habe. Nicht verzichtet habe sie hingegen auf eine allfällige Lohnfortzahlung im Fall einer Erkrankung.
3. Die Beklagte wendet dagegen im Wesentlichen ein, die von der Klägerin genannten Bestimmungen von § 174 und § 44 GAV kämen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da es sich nicht um den Fall einer Kündigung gehe, sondern um ein Anstellungsverhältnis, das durch den gerichtlichen Vergleich vom 27. August 2018 endgültig und unabhängig per 30. September 2018 beendet worden sei. Eine Erstreckung dieses Termins sei ausgeschlossen, da § 44 GAV nur bei Kündigungen zur Anwendung gelange. Gemäss § 172 (recte: 174) Abs. 2 GAV erlösche die Lohnfortzahlungspflicht in jedem Fall am Ende des Anstellungsverhältnisses. Da das Arbeitsverhältnis definitiv und endgültig per 30. September 2018 geendet habe, sei eine Lohnfortzahlung über diesen Termin hinaus ausgeschlossen. Den Lohn bis Ende September 2018 habe die Klägerin bereits erhalten. Es spiele keine Rolle, ob an der Instruktionsverhandlung vom 27. August 2018 bekannt gewesen sei, dass die Klägerin ab dem 3. September 2018 (angeblich) arbeitsunfähig gewesen sei. Das Arbeitsverhältnis habe, wie bereits erläutert, nicht aufgrund einer Kündigung per 30. September 2018 geendet, sondern aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs, in welchem sich die Parteien einvernehmlich auf dieses Datum geeinigt hätten. Aus dem Vergleich gehe klar hervor, dass die Angelegenheit mit Erfüllung des Vergleichs für beide Parteien abgeschlossen sei und weitere Forderungen beiderseits ausgeschlossen seien. Die Klägerin übersehe sodann, dass nicht nur sie «verzichtet» habe, sondern auch die Beklagte. Es handle sich um einen klassischen Kompromiss, der wie dem Vergleich zu entnehmen sei, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgeschlossen worden sei. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Klägerin gestützt auf § 52 GAV eine Entschädigung von CHF 45'000.00 erhalten habe, was 9 Netto-Monatsgehältern entspreche. Der potenzielle Anspruch auf Weiterbeschäftigung bzw. weitere Lohnausrichtung (den die Beklagte bestritten habe und bestreite) sei damit bereits abgegolten. Die Klägerin habe, selbst wenn ihre Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen wäre, was bestritten werde, nichts zugut.
4. Gemäss § 51bis Abs. 1 Volksschulgesetz (VSG, BGS 413.111) finden auf die Anstellungsverhältnisse der Lehrer und der Schulhilfen die Gesetzgebung über das Staatspersonal (Staatspersonalgesetz, StPG, BGS 126.1) und der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vom 25. Oktober 2004 Anwendung, soweit das Volksschulgesetz nichts anderes bestimmt. In der kantonalen Schulgesetzgebung ist die Lohnfortzahlung nicht geregelt. In § 3 StPG wird sodann festgehalten, dass für die Lehrkräfte der Volksschule das Gesetz über das Staatspersonal als subsidiäres Recht gilt, soweit die einschlägige Gesetzgebung das Gemeinderecht keine Regelungen enthalten.
5. Unter der Marginale «Lohnfortzahlung im unbefristeten Anstellungsverhältnis (§ 47 StPG)» wird in § 174 Abs. 1 lit. b GAV festgehalten, dass die Arbeitnehmenden bei Krankheit und Unfall nach Ablauf der Probezeit unabhängig vom Ausmass der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf den vollen Lohn für die Dauer von 12 Monaten haben; dauert die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf von 12 Monaten ganz teilweise fort, wird das Anstellungsverhältnis in diesem Umfang aufgelöst. Der Regierungsrat kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse die Lohnfortzahlung angemessen, jedoch längstens um die in Absatz 1 genannte Dauer erstrecken (§ 174 Abs. 1bis GAV). Die Lohnfortzahlungspflicht nach Absatz 1 erlischt in jedem Fall am Ende des Anstellungsverhältnisses (§ 174 Abs. 2 GAV).
§ 47 StPG sieht unter der Marginale «Anspruch auf Lohnfortzahlung» unter anderem vor, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im unbefristeten Anstellungsverhältnis bei Krankheit und Unfall nach Ablauf der Probezeit grundsätzlich Anspruch auf den vollen Lohn für die Dauer von 12 Monaten haben.
Die Klägerin weist weiter auf § 44 GAV hin, wonach nach Ablauf der Probezeit bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung wegen Krankheit Unfall eine Sperrfrist während zwölf Monaten besteht (Abs. 1 lit. a). Die Kündigung, die während einer in Absatz 1 festgesetzten Sperrfrist erklärt wird, ist nichtig (Abs. 2). Erfolgt die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist und ist die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Gemäss § 47 Abs. 1 GAV und § 29 StPG kann das Anstellungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden.
6. Die am 25. April 2018 seitens der Beklagten ausgesprochene Kündigung erfolgte nicht fristgerecht und in Verletzung von Verfahrensvorschriften. Eine Weiterbeschäftigung war auch für die Klägerin nicht mehr vorstellbar (vgl. Klage vom 15. Mai 2018, S. 8). Vor diesem Hintergrund wurde am 27. August 2018 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, in welchem namentlich festgestellt worden ist, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien per 30. September 2018 endet und die Beklagte der Klägerin somit noch den Lohn für den Monat September 2018 bezahlt. Zu bedenken ist, dass die ordentliche Kündigung bei Lehrkräften grundsätzlich nur auf Ende eines Schuljahres, d.h. per 31. Juli möglich ist (vgl. § 339 Abs. 1 GAV i.V.m. § 3 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz [BGS 413.121.1]) und die Kündigungsfrist vier Monate beträgt (vgl. § 339 Abs. 3 lit. b GAV). Mit Blick darauf wird deutlich, dass im vorliegenden Fall mittels Vergleich eine einvernehmliche, individuelle Lösung ausserhalb des Gesetzes zustande gekommen ist. Im Vergleich haben sich die Parteien auch über die anderen strittigen Punkte der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne eines Gesamtpaketes geeinigt. Damit steht fest, dass das Anstellungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen per 30. September 2018 definitiv aufgelöst worden ist und sich die damals schon anwaltlich vertretene Klägerin bei der Unterzeichnung des Vergleichs dessen bewusst war. Wenn also keine Kündigung vorliegt, kann sich die Klägerin auch nicht auf den Kündigungsschutz bzw. die Sperrfrist in § 44 GAV berufen. Da die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Wortlaut von § 174 Abs. 2 GAV am Ende des Anstellungsverhältnisses erlischt, besteht für die von der Klägerin geforderte Lohnfortzahlung für 12 Monate ab Oktober 2018 keine gesetzliche Grundlage.
7. Mit dem Abschluss des Vergleichs vom 27. August 2018 und der darin einvernehmlich festgelegten Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. September 2018 verzichtete die Klägerin auf den Teil ihres Lohnanspruches, welcher ihr bis zur Vertragsauflösung auf den nächsten gesetzlich möglichen Termin am 31. Juli 2019 zugestanden wäre. Zu bedenken ist indes, dass die Klägerin infolge missbräuchlicher Kündigung von der Beklagten eine Entschädigung von CHF 45'000.00 netto erhielt, was etwas mehr als 8 Netto-Monatslöhnen der Klägerin entspricht. Gesetzlich vorgesehen ist eine Entschädigung von mindestens 6 Monatslöhnen und höchstens ein Jahreslohn (vgl. § 52 Abs. 1 GAV). Damit bewegt sich die Entschädigung der Klägerin im mittleren Rahmen. Mit dem gerichtlichen Vergleich wurde jedenfalls eine angemessene Lösung für beide Parteien gefunden. Es geht nicht an, die einvernehmlich geregelte Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Jahr nach Vergleichsabschluss nicht mehr gelten lassen und mit einem um mehrere Wochen rückwirkenden Arztzeugnis (Urkunde 12) eine Lohnfortzahlungspflicht der Beklagten begründen zu wollen. Der Vergleich wurde ausdrücklich geschlossen «zwecks Beendigung des Streits». Darauf ist die Klägerin zu behaften.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend weder eine Kündigung zur Unzeit gemäss § 44 GAV noch eine Lohnfortzahlungspflicht der Beklagten gemäss § 174 GAV besteht. Die von der Klägerin gestellte Lohnforderung erweist sich demnach als unbegründet, weshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen ist.
9. Zufolge Unterliegens der Klägerin sind ihr die Kosten des Verfahrens, welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2000.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen.
10. Nach § 77 VRG gilt der Grundsatz, dass den beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, ausdrücklich nur für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren hat die unterliegende Partei nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen.
11. Der Aufwand für die Vertretung der Beklagten ist nach § 76bis VRG und nach § 161 i.Vm. § 160 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) zu entschädigen. Rechtsanwalt Matthias Frey macht eine Entschädigung von total CHF 6'456.45 geltend. Er beantragt einen Stundenansatz von CHF 280.00. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts kann jedoch ohne Einreichung einer entsprechenden Honorarvereinbarung höchstens ein Stundenansatz von CHF 260.00 entschädigt werden. Insgesamt erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand auch angesichts des von der Gegenpartei geltend gemachten Aufwands - von 20 Stunden für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung als angemessen. Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten eine Parteientschädigung von CHF 6026.30 (Honorar: 20 h à CHF 260.00; Auslagen: CH 395.45; MWST: CHF 430.85), welche von A.___ zu bezahlen ist.
12. Die Nebenintervenientin, welche von der Beklagten unter dem Titel der Legalzession die Bezahlung von CHF 21'288.60 unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten beantragt hat, unterliegt mit der Klägerin. Der Nebenintervention wie auch der Streitverkündung liegt ein Rechtsverhältnis zwischen der unterstützten Hauptpartei und der Nebenpartei zu Grunde, an welchem der Prozessgegner nicht beteiligt ist. Mit ihrer Teilnahme am Prozess nimmt die Nebenpartei Interessen wahr, die in diesem Rechtsverhältnis und nicht in einem Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Prozessgegner begründet sind (BGE 130 III 51). Die Auffassung des Bundesgerichts überzeugt auch unter der Geltung der eidgenössischen Zivilprozessordnung (vgl. SOG 2015, Nr. 8, E. 3.1). Demnach wird die unterliegende Nebenintervenientin weder kostennoch entschädigungspflichtig.
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat der Einwohnergemeinde B.___ eine Parteientschädigung von CHF 6'026.30 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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