Zusammenfassung des Urteils VWKLA.2007.16: Verwaltungsgericht
Es geht um ein Verfahren nach dem Verantwortlichkeitsgesetz, bei dem es um Schadenersatzansprüche gegen den Staat geht. Es wird festgestellt, dass es eine materiellrechtliche relative einjährige und absolute zehnjährige Frist für die Geltendmachung von Schäden gibt. Die Klägerin argumentiert, dass die Beklagten auf die Einrede der Verwirkung verzichtet haben. Es wird diskutiert, ob es sich um Verjährungs- oder Verwirkungsfristen handelt und wie diese zu behandeln sind. Letztendlich wird entschieden, dass die Klage fristgerecht eingereicht wurde, da die Beklagten Vertrauen geschaffen haben, dass es sich um Verjährungsfristen handelt. Die Solothurner Spitäler AG wird als nicht passivlegitimiert angesehen, während der Kanton Solothurn passivlegitimiert ist. Das Urteil wurde am 21. Juli 2008 vom Verwaltungsgericht gefällt.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWKLA.2007.16 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 21.07.2008 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
| Schlagwörter: | Verwirkung; Verjährung; Spital; Klage; Frist; Solothurn; Recht; Verwirkungsfrist; Bundes; Kanton; Verwaltungsgericht; Verantwortlichkeitsgesetz; Haftpflichtversicherung; Thierstein; Bezirksspital; Spitals; Staat; Haftung; Anspruch; Beklagten; Schaden; Verjährungsverzicht; Stiftung; Verhalten; Bundesgericht; Departement; Einrede; ährige |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 101 Ib 350; 106 Ib 364; 112 V 8; 113 Ib 38; 114 V 124; 116 Ib 393; 121 I 183; 126 II 145; 126 II 153; |
| Kommentar: | - |
b) Das Verantwortlichkeitsgesetz sieht für die Geltendmachung von Schadenersatzbegehren folgendes Verfahren vor: Ersatzbegehren gegen den Staat müssen innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens, spätestens aber nach 10 Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung beim zuständigen Departement eingereicht werden, ansonsten die Haftung des Staates nach den §§ 2 ff. VG erlischt (§ 11 Abs. 1 und 3 VG). Wird zum Anspruch innert drei Monaten seit seiner Geltendmachung nicht ablehnend Stellung genommen, so kann innert sechs Monaten beim Verwaltungsgericht Klage erhoben werden (§ 11 Abs. 2 VG).
c) Die Klägerin macht geltend, das Verhalten der beiden Beklagten sei als ausdrücklicher Verzicht auf die Einrede der Verwirkung zu interpretieren. Sinngemäss bringt sie weiter vor, zumindest könne eine solche Einrede nicht gehört werden, da sie gegen das vom Beklagten mit der mehrfachen Abgabe von Erklärungen auf den Verzicht der Einrede der Verjährung erweckte Vertrauen verstosse.
d) Das Verantwortlichkeitsgesetz statuiert in § 11 zwei verschiedenartige Fristen: eine materiellrechtliche relative einjährige und absolute zehnjährige Frist, innert welcher der Schaden geltend zu machen ist (§ 11 Abs. 3 VG), und eine verfahrensrechtliche Frist von sechs Monaten, innert welcher Klage erhoben werden kann (§ 11 Abs. 2 VG). Das Verwaltungsgericht hat schon 1993 in einem unveröffentlichten Entscheid ausgeführt, der Untergang des Klagerechtes, wie er in § 11 Abs. 3 VG bei Nichteinhaltung der statuierten Fristen vorgesehen ist, bedeute nach der allgemein herrschenden Rechtsansicht und namentlich auch gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts nicht Verjährung, sondern Verwirkung der Berechtigung zur Anspruchserhebung (Urteil vom 17. September 1993 i.S. M. AG und F./Staat Solothurn und EG S., S. 9). In einem späteren Entscheid (SOG 1994 Nr. 44 E. 2) hat es das Verwaltungsgericht als fraglich bezeichnet, ob die Regelung in § 11 Abs. 3 VG, wonach die Haftung auf alle Fälle nach 10 Jahren erlischt, im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren als von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfrist gilt, diese Frage aber offengelassen.
e) Dem solothurnischen Verantwortlichkeitsgesetz diente das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes vom 14. März 1958 als Vorbild (Botschaft des Regierungsrats vom 30. März 1965, S. 8; Walter Kämpfer: Schwerpunkte des solothurnischen Staatshaftungsrechts, in: Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, 1981, S. 290). Das Verfahren und die Fristen wurden ähnlich geordnet wie in neueren kantonalen Gesetzen (in der Botschaft, S. 15, wurde insbesondere St. Gallen erwähnt). Der regierungsrätliche Entwurf sah bereits eine relative einjährige und absolute zehnjährige Frist für das Erlöschen der Forderung vor (§ 10 Abs. 1 des Entwurfes) und bestimmte, dass innert einem Jahr seit Kenntnis des Schadens Klage eingereicht werden kann, wenn zum Anspruch innert drei Monaten seit seiner Geltendmachung nicht ablehnend Stellung genommen wird (§ 10 Abs. 3 des Entwurfes).
f) Im Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes (Art. 20 Abs. 3 VG, SR 170.32) und demjenigen des Kantons Zürich (§ 24 Haftungsgesetz) ist die Klagefrist klar als Verwirkungsfrist ausgestaltet (bei Folge der Verwirkung; zum Bundesrecht: Fritz Gygi: Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 251; André Grisel: Traité de droit administratif, vol. II, Neuchâtel 1984, p. 801). Zum insoweit ähnlich wie § 11 Abs. 2 VG lautenden Art. 5 des st. gallischen Verantwortlichkeitsgesetzes hat das Bundesgericht ausgeführt, aus Vorschriften, wonach binnen bestimmter Frist ein Anspruch geltend zu machen ein Verfahren einzuleiten sei, sei eher auf eine Verwirkungsdenn auf eine Verjährungsfrist zu schliessen. Es hat die Frage aber offengelassen und festgehalten, der unterschiedliche Wortlaut beinhalte jedenfalls aber keinen Unterschied der Wirkung: Wenn die Klage binnen Frist beim Richter einzureichen sei, könne das nur heissen, dass dies nach Ablauf der Frist nicht mehr mit Erfolg getan werden könne, sei es, dass infolge Erlöschens Verwirkung der Anspruch untergegangen ist, sei es, dass infolge Verjährung mindestens die entsprechende Einrede erhoben werden kann (BGE vom 10.12.1982 in: ZBl 85/1984, 84 f.).
g) Ob eine öffentlich-rechtliche Fristbestimmung den Charakter einer Verjährungsoder Verwirkungsfrist hat, kann nicht allein aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Terminologie bestimmt werden. In den Gesetzen ist oft von Verjährung die Rede, obwohl der Sache nach Verwirkung gemeint ist (Max Imboden/René A. Rhinow: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel 1976, Nr. 34 B. VII.; Gygi, a.a.O., S. 302). Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob die gesetzliche Frist ihrem Zwecke nach Verwirkungsoder Verjährungsfrist ist, wobei vor allem zu berücksichtigen ist, welche Vorkehren nach dem Gesetz geeignet sind, die Folgen des Fristablaufs zu vermeiden. Schliesst das Gesetz ausdrücklich stillschweigend Unterbrechungshandlungen aus, ist auf eine Verwirkungsfrist zu schliessen: Fristen, die nicht unterbrochen werden können, sind Verwirkungsfristen (Grisel, a.a.O., p. 663; Ulrich Häfelin/Georg Müller: Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, N 640; Gygi, a.a.O., S. 301; Blaise Knapp: Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band 1, Basel 1992, Nr. 744). So sind Rechtsmittelfristen grundsätzlich Verwirkungsfristen und folglich nicht erstreckbar (Fritz Gygi: Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 60; Imboden/Rhinow, a.a.O.). Der Untergang eines Klagerechts deutet auf Verwirkung hin und nicht auf eine Verjährung, die den Untergang der Forderung zum Gegenstand hat (René A. Rhinow/Beat Krähenmann: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 34 VII., S. 99; Gygi, a.a.O., S. 302; BGE 112 V 8).
Grundsätzlich hätte die Klägerin spätestens ein Jahr nach Kenntnis des Schadens beim Verwaltungsgericht Klage erheben müssen und hätte um deren Sistierung bis zum Abschluss der vorprozessualen Vergleichsverhandlungen ersuchen können.
h) Die Verwirkung ist im Unterschied zur Verjährung grundsätzlich immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen (Gygi, a.a.O., S. 301; Häfelin/Müller, a.a.O., N 640; Grisel, a.a.O., p. 663; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 34, S. 100; BGE 101 Ib 350; 113 V 181; 112 V 8). Das Bundesgericht hat zum Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes, dessen Regelung insoweit dem solothurnischen Recht entspricht, ausgeführt, die Verjährung öffentlich-rechtlicher Forderungen dürfe nicht von Amtes wegen zum Schaden des klagenden Bürgers berücksichtigt werden und die Verwirkung der Klage werde zwar wohl von Amtes wegen geprüft, sei aber nicht zu beachten, da das Gemeinwesen sich vorbehaltlos auf die Klage eingelassen habe (BGE 106 Ib 364; skeptisch Fritz Gygi: Die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1980, ZBJV 118/1982, S. 300; vgl. auch Jost Gross: Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Bern 1995, S. 334, der daraus schliesst, diese Rechtsprechung müsse analog wohl auch für entsprechende Regelungen der kantonalen Verantwortlichkeitsgesetze gelten). In einem späteren Urteil hat das Bundesgericht ausgeführt, beim Entscheid über die Verwirkungsfolge sei wohl von allgemeinen Grundsätzen auszugehen, daneben müsse aber berücksichtigt werden, welchen Zweck der Gesetzgeber im fraglichen Rechtsgebiet mit dem Institut verfolgen wollte, und schliesslich müsse den im konkreten Fall gegebenen Umständen Rechnung getragen werden; die Einrede der Verwirkung dürfe dann nicht von Amtes wegen beachtet werden, wenn sie als rechtsmissbräuchlich bzw. unvereinbar mit dem Gebot von Treu und Glauben erscheine (BGE 116 Ib 393).
Der in Art. 5 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) verankerte und aus Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleitete Grundsatz von Treu und Glauben verlangt von staatlichen Organen wie von Privaten, dass sie sich eindeutig und widerspruchsfrei verhalten: Sie dürfen kein Verhalten an den Tag legen, das geeignet ist, den Bürger zu täuschen, und sie dürfen aus Unklarheiten, die sie selber geschaffen haben, keinen Vorteil ziehen (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 1998 i.S. EG W. und Staat Solothurn, E. II.4c, S. 9 f.; BGE 121 I 183). So wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Enteignungsverfahren der Beginn der Verwirkungsfrist aufgeschoben, wenn der Enteignete durch das Verhalten des Enteigners von einer rechtzeitigen Anmeldung seiner Begehren abgehalten wird, etwa, wenn der Enteignete aufgrund von Verhandlungen mit dem Enteigner zur Annahme berechtigt ist, dieser trete auf seine Ansprüche ein (BGE 113 Ib 38).
In BGE 126 II 145 räumte das Bundesgericht bei der Prüfung der absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung (nach der jeglicher Entschädigungsanspruch durch Verwirkung untergeht) ein, dass es in seiner Praxis terminologisch nicht immer einheitlich zwischen Verwirkung und Verjährung unterschieden hat (E. 2a). Anknüpfend an BGE 114 V 124 stellte es sodann fest, dass Verwirkungsfristen in der Regel weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung Wiederherstellung zugänglich sind, doch hätten Rechtsprechung und Lehre gewisse Lockerungen der mit dem Grundsatz verbundenen Strenge anerkannt (E. 3b/aa). Unter Hinweis auf die Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sei davon auszugehen, dass im Fall einer unverschuldeten Verhinderung an der rechtzeitigen Vornahme rechtlich bedeutsamer Handlungen eine Wiederherstellung von gesetzlichen Verwirkungsfristen möglich sei. Im Übrigen gelte der Zeitablauf als Hinderungsgrund für die Durchsetzbarkeit bzw. als Untergangsgrund für einen Anspruch nur unter dem allgemeinen Vorbehalt von Treu und Glauben. Eine Berufung auf Verjährung bzw. Verwirkung kann daher dann als rechtsmissbräuchlich bzw. deren Beachtung als stossend empfunden werden, wenn der Schuldner den Gläubiger durch ein dessen Vertrauen erweckendes Verhalten von der rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten, d.h. ihn veranlasst hat, die Frist unbenutzt verstreichen zu lassen (BGE 126 II 153). Dazu kann schon eine Handlung genügen, mit der beim Gläubiger die berechtigte Hoffnung auf eine gütliche Einigung geweckt wird. Dazu das Bundesgericht wörtlich: Voraussetzung für die Nichtbeachtung der Verjährung und allenfalls der Verwirkung ist jedoch stets ein Verhalten des Schuldners, das kausal dafür ist, dass der Gläubiger seinen Anspruch nicht innert Frist geltend gemacht bzw. durchgesetzt hat (a.a.O.). In einem neueren Entscheid vom 7. April 2008 (4A_145/2008) stellte das Bundesgericht fest, dass Verwirkungsfristen anders als Verjährungsfristen nicht unterbrochen werden können (E. 3.2). Die Feststellung bezog sich aber auf eine kantonalrechtliche Norm über die zehnjährige Verjährungsfrist, nach deren Ablauf die Klagefrist absolut verwirkt ist.
i) Aktenmässig ist erstellt, dass die Parteien anfänglich über eine gütliche Regelung verhandelt haben. Wohl hat die Haftpflichtversicherung alsdann bereits am 25. September 2002 die Haftung für die von K. geltend gemachten postnatalen Leiden abgelehnt. In der Folge wurden trotzdem seitens der als potentielle Haftpflichtige ins Auge gefassten Versicherer und des Spitals bzw. von 2005 an des Departements des Innern mehrfach und nahtlos über Jahre hinweg Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben. Ausserdem wurden nach der Haftungsablehnung noch Gutachten erstellt, mit denen sich die Haftpflichtversicherung eingehend befasste. Zur Klärung der Verantwortlichkeiten fanden 2003 wiederholt Besprechungen unter Beteiligung der Haftpflichtversicherung statt. Auch diese selbst legte in diesem Zeitpunkt Gutachterfragen vor. Ebenfalls im September 2003 hat sie die Krankengeschichte eingefordert, um den Fall ihrem gynäkologischen und dem anästhesiologischen Berater zu unterbreiten. Auch noch im Jahr 2005 hat die Haftpflichtversicherung mit einer weiteren ebenfalls in den Fall involvierten Versicherung zur Frage der Leistungspflicht korrespondiert ( ). In einem an Rechtsanwalt R. gerichteten Schreiben vom 22. Mai 2003 erklärte sich die Haftpflichtversicherung ausdrücklich als nach wie vor bereit, ein interdisziplinäres Gutachten in die Wege zu leiten. Tags darauf gab das Departement des Innern, v.d. den Chef des Spitalamts, im Namen des ehem. Bezirksspitals Thierstein eine weitere Verjährungsverzichtserklärung mit Gültigkeit bis 23. Mai 2007 ab. Am 15. November 2005 meldete der Regionale Regressdienst der Augleichskasse bei der Haftpflichtversicherung für aufgelaufene IV-Leistungen Regressansprüche an; die Haftpflichtversicherung machte auch diesmal nicht geltend, sie lehne die Haftung ab, sie verlangte bloss eine medizinische Begründung. Am 30. April 2007 gab die Haftpflichtversicherung gegenüber Rechtsanwalt R. ein weiteres Mal die Erklärung ab, für die Dauer bis 23. Mai 2009 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Das Departement hingegen kam der Anregung der Haftpflichtversicherung vom 4. Mai 2007, ebenfalls nochmals eine Verzichtserklärung abzugeben, nicht mehr nach, mit dem Hinweis, sechs Jahre seien ausreichend gewesen, um den Fall zu bearbeiten.
Rechtsanwalt R. hat die Klage beim Verwaltungsgericht am 23. Mai 2007 eingereicht. Genau auf diesen Tag war der Verjährungsverzicht des Departements befristet. Dass er erst an diesem letzten Tag beim Verwaltungsgericht Klage angehoben hat, ist wie sich aus den eben gemachten Ausführungen klar ergibt einzig auf das Verhalten des Bezirksspitals Thierstein, der Haftpflichtversicherung als Versicherer dieses Spitals und des Beklagten 2 (Kanton Solothurn) zurückzuführen. Aus den umfassenden Korrespondenzen wie aus internen Aktennotizen ist ersichtlich, dass die Klägerin regelmässig Verjährungsverzichtserklärungen forderte, um vorläufig zu vermeiden, beim Verwaltungsgericht eine Verantwortlichkeitsklage einreichen zu müssen; die Beklagten bzw. deren Versicherer verfolgten mit ihren Erklärungen dasselbe Ziel. Nachdem es sich entgegen der Annahme aller Beteiligten, insbesondere auch der Beklagten bei der einjährigen Frist nach § 11 Abs. 3 VG nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist handelt, die von Amtes wegen zu berücksichtigen ist und grundsätzlich nicht unterbrochen werden kann, gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, die Klagefrist als eingehalten zu betrachten. Dass die Beklagten bei der Klägerin Vertrauen geschaffen haben und es unbefriedigend wäre, anders zu entscheiden, erkannten offensichtlich auch die beteiligten Verantwortlichen des Spitals: An einer Sitzung vom 28. Juni 2006 befassten sich u.a. die frühere Direktorin des Bezirksspitals, Mitarbeiter des Rechtsdienstes der SoH sowie Versicherungsvertreter mit der Frage, wie mit den Fällen umgegangen werden soll, in denen ein Verjährungsverzicht erklärt worden ist. Im Protokoll wird es als Risiko bezeichnet, dass diese Fälle bereits verwirkt sind. Wörtlich weiter: Das käme irgendwie einem Handeln wider Treu und Glauben gleich, weil wir einerseits Verjährungsverzichte abgegeben haben, andererseits aber nun davon ausgehen, dass es sich um eine Verwirkungsfrist handelt.
5.a) Die Beklagten 1 (SoH) und 2 (Kanton Solothurn) wenden ein, sie seien nicht passivlegitimiert. Das Bezirksspital Thierstein sei aufgehoben und aus der Spitalliste gestrichen worden. Es sei deshalb nicht von der Solothurner Spitäler AG übernommen worden. Mit der Aufhebung der Stiftung als Trägerschaft existiere auch keine Trägerin von Rechten und Pflichten mehr. Die Zweitbeklagte müsse für allfällige Forderungen gegen untergegangene juristische Personen nicht einstehen. Der Kanton sei nicht Rechtsnachfolger der Stiftung. Zudem sei das Spital kein kantonales Spital gewesen, sondern eine eigenständige Institution; schon damals hätte noch die Stiftung eingeklagt werden müssen.
b) Zur Frage der Passivlegitimation der Solothurner Spitäler AG ergibt sich Folgendes: Die Haftung der SoH und ihres Personals richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (§ 19 Abs. 1 Spitalgesetz, SpiG, BGS 817.11). Die für den Staat geltenden Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes gelten nach § 1 Abs. 3 VG (Fassung nach der Schlussbestimmung in § 24 lit. d SpiG) auch für das kantonale Spital. Mit der Führung eines kantonalen Spitals mit mehreren Standorten verfolgt der Kanton den im Spitalgesetz verankerten Zweck einer qualitativ guten, bedarfsgerechten und wirtschaftlich tragbaren medizinischen Versorgung der Kantonseinwohner (§ 1 SpiG). Die Gründung des kantonalen Spitals regelt § 16 SpiG. Danach wurden das Kantonsspital Olten, das Bürgerspital Solothurn, das Spital Grenchen, das Spital Dornach, die solothurnische Höhenklinik Allerheiligenberg sowie die psychiatrischen Dienste unter der Firma Solothurner Spitäler in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft eingebracht (Absatz 1). Das Gesetz trat am 1. Januar 2006 in Kraft (§ 25 Abs. 1 SpiG). In diesem Zeitpunkt war das Bezirksspital Thierstein in Breitenbach längst geschlossen und die Stiftung Bezirksspital Thierstein und Altersheim Dorneck-Thierstein mit Sitz in Breitenbach liquidiert. Aus diesem Grund fehlt das Spital in der Aufzählung der im Rahmen einer Sachübernahme in die Solothurner Spitäler AG unentgeltlich eingebrachten Institutionen mitsamt deren Aktiven und Passiven. Die Solothurner Spitäler AG kann daher unter keinem Titel für das Verhalten ehemaliger Mitarbeitender des ehemaligen Spitals in Breitenbach zur Verantwortung gezogen werden.
c) Hingegen ist der Auffassung des Kantons Solothurn, auch er sei nicht passivlegitimiert, nicht zuzustimmen: Im Rahmen der förmlichen Feststellung der Liquidation der Stiftung Bezirksspital Thierstein und Altersheim Dorneck-Thierstein (RRB Nr. 2005/482 vom 22. Februar 2005) hielt der Regierungsrat unter Ziffer 1.4 ausdrücklich Folgendes fest: Auslaufende Transaktionen betreffend die Betriebsrechnung (z.B. Kreditoren, Debitoren) und anderer Geschäfte des Spitals (z.B. Haftpflichtfälle, Sozialplan) werden ab Datum der Aufhebung der Stiftung durch das Spitalamt geführt. Damit ist gleichzeitig erklärt, warum das Spitalamt namens des Departements am 23. Mai 2005 anstelle des zuvor federführenden Bezirksspitals Thierstein eine weitere Verjährungsverzichtserklärung abgegeben hat. Hinzu kommt, dass die Liegenschaften des Stiftungsvermögens an den Kanton gefallen sind. Dies hatte der Regierungsrat bereits in seiner Botschaft zur Abstimmung vom 30. November 2003 ausgeführt. Mit RRB Nr. 2004/2601 vom 21. Dezember 2004 stimmte er schliesslich dem Übertragungsakt zu. Gestützt auf diesen Umstand und auf die erwähnte Regelung der Rahmenbedingungen für die Liquidation der Stiftung des Bezirksspitals tritt der Kanton Solothurn im vorliegenden Verantwortlichkeitsprozess an die Stelle des geschlossenen Spitals als Adressat der von der Klägerin erhobenen Forderungen. Der Kanton Solothurn ist daher passivlegitimiert.
6. Zusammenfassend ist Folgendes festzustellen:
Nach § 11 Abs. 3 VG erlischt die Haftung des Staates, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz Genugtuung nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts handelt es sich dabei um eine Verwirkungsfrist, die nach Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nicht unterbrochen werden kann. Weil die Beklagten und deren Versicherer von einer blossen Verjährungsfrist ausgegangen sind und über Jahre hinweg wiederholt Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben haben, gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, vorliegend die Forderungen nicht als verwirkt zu erklären und damit die am 23. Mai 2007 eingereichte Klage als rechtzeitig zu betrachten.
Hinsichtlich der Passivlegitimation ergibt sich, dass das inzwischen geschlossene und liquidierte Bezirksspital Thierstein von der Erstbeklagten, der Solothurner Spitäler AG, nicht übernommen worden und die Aktiengesellschaft daher nicht passivlegitimiert ist. Demgegenüber ist der Kanton Solothurn als Zweitbeklagter passivlegitimiert, weil er die Führung der hängigen Haftpflichtfälle anstelle des Spitals ausdrücklich übernommen hat.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juli 2008 (VWKLA.2007.16)
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