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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2023.122)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2023.122: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat in einem Fall zur Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen den unverheirateten Eltern A. und B. entschieden. Nachdem verschiedene Anträge und Mediationsversuche erfolglos waren, legte das Gericht Besuchszeiten und Ferienregelungen fest. Es wurde entschieden, dass der Vater das Kind jeden zweiten Samstag mit Übernachtung sowie am letzten Mittwoch im Monat besuchen darf. Die Kosten des Verfahrens wurden auf CHF 4'585.00 festgesetzt. Der Beschwerdeführer forderte eine erweiterte Besuchsregelung und Ferienzeiten, was jedoch abgelehnt wurde. Die Gerichtskosten wurden hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.122

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2023.122
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2023.122 vom 07.06.2023 (SO)
Datum:07.06.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Besuch; Ferien; Besuchs; Eltern; Woche; Wochen; Vorinstanz; Entscheid; Kindes; Kindseltern; Kinder; Verkehr; Recht; Verkehrs; Programm; Beschwerde; Regel; Kindsvater; Besuchsrecht; Regelung; «Kinder; Klemme; Elternteil; Solothurn; Übernachtung; Klemme»; Bundesgericht; Urteil
Rechtsnorm: Art. 274 ZGB ;Art. 307 ZGB ;
Referenz BGE:117 II 353; 122 III 404; 123 III 445; 127 III 295; 130 III 585; 131 III 209; 136 I 184; 141 III 328; 142 II 49;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.122

 
Geschäftsnummer: VWBES.2023.122
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 07.06.2023 
FindInfo-Nummer: O_VW.2023.124
Titel: Regelung des persönlichen Verkehrs

Resümee:

 

Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 7. Juni 2023                       

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller, Vorsitz

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey   

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Seline Borner

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    KESB Region Solothurn 

 

2.    B.___

 

Beschwerdegegnerinnen

 

 

betreffend     Regelung des persönlichen Verkehrs


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B.___ (nach­folgend: Beschwerdegegnerin) sind die unverheirateten Eltern von [...], geb. [...]. Das Kind steht zwischenzeitlich unter der gemeinsamen elterlichen Sorge.

 

2. Am 10. Juni 2020 gelangte der Beschwerdeführer an die KESB Region Solothurn (nachfolgend: Vorinstanz) und stellte den Antrag auf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie auf Regelung des persönlichen Verkehrs. Daraufhin wurde ein entsprechendes Verfahren eröffnet. Mit Mailnachricht vom 26. Juli 2020 wurden die beiden Anträge vom Beschwerdeführer zurückgezogen und das Verfahren vor der Vorinstanz abgeschrieben.

 

3. Mit Mailnachricht vom 3. August 2020 stellte die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz Antrag auf behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs.

 

4. Am 11. August 2020 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Zutei­lung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

 

5. Gestützt auf die Anträge der Kindseltern eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren und beauftragte den Sozialdienst Wasseramt mit entsprechenden Abklärungen.

 

6. Dem Abklärungsbericht des Sozialdienstes Wasseramt vom 20. November 2020 war insbesondere zu entnehmen, dass den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zuzuteilen sei. Des Weiteren sollten die Kindseltern zu einem Mediationsversuch verpflichtet werden.

 

7. Wohingegen die Kindsmutter vorerst am 29. April 2021 noch mitteilte, die Kinds­eltern hätten in Bezug auf die Regelung des persönlichen Verkehrs am 28. April 2021 eine einvernehmliche Besuchsregelung gefunden, teilte der Kindsvater am 7. April 2022 mit, er wünsche eine verbindliche Ferienregelung sowie die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts.

 

8. Die Kindseltern wurden mit Entscheid der Vorinstanz vom 30. August 2022 angewiesen, bei [...], [...], Solothurn, eine kindsorientierte Mediation in Anspruch zu nehmen und das Thema der Regelung des persönlichen Verkehrs (inkl. Ferienrecht) zu bearbeiten sowie die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge zu unterzeichnen.

 

9. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die Vorinstanz am 9. März 2023 folgenden Entscheid:

 

 

 

3.1 […]

 

3.2 Die Erziehungsgutschriften werden gestützt auf Art. 52fbis Abs. 2 AHVV vollumfänglich der Kindsmutter angerechnet.

 

3.3 Das Kontaktrecht zwischen dem Kindsvater und [...] wird im Sinne einer Minimalregelung wie folgt festgelegt: Der Kindsvater hat das Recht und die Pflicht, [...] in ungeraden Wochen jeweils samstags und sonntags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr (ohne Übernachtung) sowie am letzten Mittwoch im Monat von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Es steht den Eltern frei, darüberhinaus­gehende Kontakte zu regeln.

 

3.4 Von einer behördlichen Ferienrechtsregelung wird derzeit abgesehen.

 

3.5 […]

 

3.6 Die Kindseltern werden angewiesen, zusammen mit [...] das Gruppenprogramm «Kinder aus der Klemme» des Vereins «Kinder aus der Klemme Schweiz», Biberiststrasse 14h, 4500 Solothurn, zu besuchen, die entsprechenden Termine lückenlos einzuhalten und kooperativ mitzuarbeiten.

 

3.7 Der Verein «Kinder aus der Klemme» wird ersucht, nach Abschluss des Programms sowie bei einem allfälligen vorzeitigen Abbruch z.H. der KESB Region Solothurn einen Kurzbericht zum Inhalt und Resultat einzureichen.

 

3.8 Der Sozialdienst Wasseramt wird ersucht, Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu leisten und allfällige Eltern­beiträge an die Kosten der Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB zu prüfen.

 

3.9 Die Verfahrenskosten werden auf CHF 4'585.00 festgesetzt und den Kindseltern je hälftig zur Bezahlung auferlegt. Die Rechnungsstellung erfolgt gesondert durch die kantonale Finanzkontrolle zugunsten der KESB Region Solothurn.

 

10. Dagegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Seline Borner, mit Schreiben vom 3. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren erheben:

 

1. Es seien die Ziffern 3.2, 3.3, 3.4, 3.6, 3.7, 3.8 und 3.9 des Entscheides vom 9. März 2023 aufzuheben.

 

2. Der Kindsvater sei zur Regelung des persönlichen Verkehrs zu berechtigen und zu verpflichten, seine Tochter [...], geb. [...], wie folgt zu betreuen:

 

-       Jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr bis Montagmorgen; der Kindsvater bringt [...] zur Schule.

-       Dienstags (wöchentlich) über den Mittag; der Kindsvater holt [...] in der Schule ab und bringt sie wieder.

-       Jeden letzten Mittwoch vom Monat, 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr.

-       Donnerstags, 15.00 Uhr bis Freitagmorgen (wöchentlich): Der Kindsvater holt [...] in der Schule ab und bringt sie am Freitagmorgen in die Schule. Vorbehalten bleiben Weiterbildungstage des Kindsvaters, welche jeweils donnerstagnach­mittags stattfinden. Diese hat er der Kindsmutter vorgängig anzuzeigen. In diesem Fall verschiebt sich die Übergabe von [...] am Donnerstagnachmittag auf 17.00/18.00 Uhr.

 

3. Der Kindsvater sei zu berechtigten und zu verpflichten, mit seiner Tochter [...] jährlich mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr, wovon zwei zusammenhängend, zu verbringen; die Feiertage sind hälftig aufzuteilen und jährlich alternierend vorzusehen.

 

4. Die Ferienregelung für das Jahr 2023 sei wie folgt vorzusehen:

 

-     2 Wochen Ferien vom 15. - 30. Juli 2023

-     1 Woche Ferien vom 30. September - 8. Oktober 2023

-     Zuzüglich hälftige Teilung Ferientage

-     Ausdrückliche Zustimmung für Auslandaufenthalte in europäischen Ländern

 

5. Die Erziehungsgutschriften seien den Kindseltern hälftig anzurechnen.

 

6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien ermessensweise zu reduzieren und den Kindseltern je hälftig zur Bezahlung aufzuerlegen.

 

7. Eventualiter zu vorangehenden Ziffern 2 - 6 sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

Ferner sei das rechtlichen Gehör verletzt worden, indem die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2023 mit keinem Wort im Entscheid der Vorinstanz erwähnt worden sei.

 

11. Die Beschwerdegegnerin liess mit Stellungnahme vom 20. April 2023 verlauten, dass sie dem Kontakt zwischen [...] und dem Kindsvater nicht im Wege stehe, so habe er beispielsweise auch Dienstag mittags zum Essen kommen können. Wie der Beschwerdeführer künftig die Besuche über den Dienstagmittag bewerkstelligen wolle, wisse sie nicht. Er sei [...] in [...] und [...] habe um 11.50 Uhr in [...] Schulschluss. Der Mittwochnachmittag klappe hingegen sehr gut, [...] zeige sich entspannt bei der Rückkehr. Eine Erweiterung der Besuchswochenenden sei im Jahr 2022 gescheitert, zumal auch die Schule von [...] dahingehend Besorgnis gezeigt habe. Der Beschwerdeführer wohne in einer 3.5-Zimmerwohnung, weshalb es keine Rückzugsorte für [...] gäbe. Mit Ferien sei sie nicht einverstanden, schon gar nicht für die Dauer von zwei Wochen. [...] wolle ihre Ferien im sicheren Zuhause verbringen.

 

12. Die Vorinstanz beantragte mit Eingabe vom 24. April 2023 die Abweisung der Beschwerde.

 

13. Mit Eingabe vom 14. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend vorbringen, dass [...] gerne Zeit mit ihm verbringe und mit ihm die Ferien verbringen wolle. Ferner würden die Kindseltern das Programm «Kinder aus der Klemme» bereits besuchen, wobei es inzwischen zu diversen Konflikten in Form von Anschwärzen vor den übrigen Teilnehmern gekommen sei.

 

14. Am 23. Mai 2023 teilte die Beschwerdegegnerin insbesondere mit, dass der Beschwerdeführer am Wochenende vom 20. bzw. 21. Mai 2023 gegen die münd­liche Abmachung verstossen habe, indem [...] in Kontakt mit dem vorbestraften Sohn des Beschwerdeführers gekommen sei, was [...] belaste. Diese Kontakte würden eine Kindswohlgefährdung darstellen. Beim ersten Schulgespräch am Donnerstag, 11. Mai 2023 habe der Beschwerdeführer nicht teilgenommen. Die anschliessende vereinbarte Betreuung von [...] durch den Beschwerdeführer habe ebenfalls nicht stattgefunden. Sie sei nicht darauf angewiesen, dass der Beschwerdeführer [...] an den Dienstagen betreue, indem der Beschwerdeführer zu ihr zum Mittagessen komme und [...] danach zur Schule bringe. [...] wolle keine Ferien mit dem Beschwerdeführer verbringen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz seine Eingabe vom 10. Februar 2023 mit keinem Wort im Entscheid vom 9. März 2023 erwähnt habe. Entsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Vorinstanz mit seinem Vorbringen im Detail auseinander­gesetzt habe.

 

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 136 I 184, E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1). Die Rechtsprechung leitet aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) die Verpflichtung der Behörde ab, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan­dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Über­legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 226 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).

 

2.3 Inwiefern die Vorinstanz dieser Minimalanforderung nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Aus der Begründung der Vorinstanz geht hervor, gestützt auf welchen Überlegungen sie ihren Entscheid getroffen hat, wobei ferner insbe­sondere vermerkt wurde, dass sich der Beschwerdeführer zur Anordnung des Besuchs des Programms «Kinder aus der Klemme» nicht vernehmen liess. Auch wenn seine Ausführungen nicht explizit aufgeführt wurden, ist somit dennoch erstellt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

 

3.1 Zum einen ist der Umfang des persönlichen Verkehrs strittig, zum anderen die Ferienregelung. Zudem will der Beschwerdeführer nicht am Elternprogramm «Kinder in der Klemme» teilnehmen, sowie beansprucht er die Erziehungsgut­schriften auch für sich.

 

3.2 Gemäss Art. 273 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) haben Eltern, denen die elterliche Sorge Obhut nicht zusteht, und das minder­jährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Das Bundesgericht fasst die Grundsätze zur Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs wie folgt zusammen (Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019, E. 2.3): Beim Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295, E. 4a; BGE 122 III 404, E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestal­tung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209, E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328, E. 5.4). Damit hat das Gericht in Beachtung aller konkreter Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353, E. 3; 115 II 206, E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016, E. 3.2.2.2). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585, E. 2.1; BGE 123 III 445 E. 3b). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht auf diesen verweigert entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018, E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnis­mässig­keit zu beachten. So darf dieser in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585, E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2018 vom 20. Februar 2019, E. 4.3.2). Bei der Fest­setzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessen­ausgleich für die Eltern zu finden, sondern darum, den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln; oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist deshalb stets das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. Auszugehen ist dabei von der kinder­psychologischen Erkenntnis, dass in der Regel eine Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig ist, da sie bei der Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes eine wichtige Rolle spielen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_160/2011 vom 29. März 2011, E. 4; BGE 122 III 404 E. 3a).

 

Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB).

 

3.3 Liegen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang anzuordnen. In der Gerichtspraxis haben sich sogenannte übliche Besuchsrechte eingebürgert. Die französische Schweiz gewährt mit zwei Wochenenden pro Monat (Freitagabend bis Sonntag) und bis sechs Wochen Ferien pro Jahr sowie einem Besuchsanteil an Doppelfeier­tagen ein eher grosszügiges Besuchsrecht. In der Deutschschweiz gilt mittlerweile ein ähnlich grosszügiger Massstab, sofern die Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht einvernehmliche Regelungen finden. Liegt hingegen keine einvernehmliche Regelung vor, sind in der Praxis bei Kindern im Grundschulalter zwei Wochenenden pro Monat, d.h. Samstag bis Sonntag als Besuchsrecht wahrzunehmen (vgl. Andrea Büchler, FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, Art. 273 N 23, mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und Lehre).

 

3.4 Die Vorinstanz richtete sich bei ihrem Entscheid nach dem Bericht von [...] (nachfolgend: Bericht). Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass im Verlaufe der Mediation Einigkeit darüber bestand, dass es [...] im Grundsatz beim jeweiligen Elternteil gutgehe. Gemäss Bericht seien die Kindseltern nicht in der Lage, eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten. Seit dem Abklärungsbericht aus dem Jahr 2020 des Sozialdienstes Wasseramt seien keine nennenswerten Verän­derungen im Verhalten der Eltern erfolgt und die bereits damals wahrgenommene Hochstrittigkeit bestehe nach wie vor. [...] und die Kindseltern bräuchten in der aktuellen Situation zuerst einmal die Sicherheit und Gewähr, dass die abgemachten Besuchskontakte verbindlich und regelmässig wie abgemacht (unter Einhaltung der gegenseitig abgemachten Regeln) stattfinden können, dies als Möglichkeit des Vertrauensaufbaus. Reizüberflutungen für [...] seien zu vermeiden, es brauche eine Sicherheit und Ruhe, die mit verbindlichen längerfristigen Abmachungen einkehren könne. Ob eine Anpassung der Besuchsregelung sowie Ferienregelung die Situation der Kindeseltern in ihrem Konflikt um [...] entlasten würde, scheine minimal real und durchaus sehr fraglich. Dies könne allerdings nicht abschliessend beurteilt werden.

 

3.5 Die Vorinstanz schloss auf ein Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr (exkl. Übernachtung) sowie jeweils der letzte Mittwoch im Monat von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr. Die Vorinstanz sah deshalb von Übernachtungen ab, weil davon ausgegangen wurde, dass die Kindseltern nach dem Absolvieren des Programms «Kinder aus der Klemme» in der Lage sein werden, diesbezüglich eine einvernehmliche Lösung zu finden. Der Beschwerdeführer hingegen fordert jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr bis Montag­morgen, Dienstag über den Mittag, letzter Mittwoch im Monat von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr, Donnerstag von 15.00 Uhr resp. ab 17.00/18.00 Uhr bei Weiterbildung bis Freitagmorgen. Die Kindsmutter schloss sich mit Stellungnahme vom 6. Februar 2023 der aktuellen KESB-Regelung an (recte: Vereinbarung zwischen den Kinds­eltern vom 28. April 2021, wonach sich [...] am ersten und dritten Wochenende, Samstag bis Sonntag von 10.30 bis 18.00 Uhr [exkl. Übernachtung] sowie letzten Mittwoch im Monat von 13.30 bis 18.00 Uhr beim Beschwerdeführer aufhalten kann).

 

3.6 Es dürfte unbestritten sein, dass der Kontakt zum Beschwerdeführer für die Entwicklung von [...] wichtig ist. Vorliegend ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb vom üblichen Besuchsrecht für Kinder im Grundschulalter abzuweichen ist. Der Antrag des Beschwerdeführers, [...] von Samstag, 10.00 Uhr bis Montagmorgen bei sich zu halten, ist somit nicht zu folgen, zumal die von der Kindsmutter vorge­worfenen aufgetauchten Problemen bei [...] nach der Ausdehnung des Wochenen­des (Ängste, Albträume, Bauchschmerzen, Schlafmangel, Gereiztheit, ungepflegtes Aussehen, Juckreiz und unangenehmer Geruch im Intimbereich) nicht abschliessend eruierbar sind.

 

3.7.1 Betreffend die Übernachtungen beim Beschwerdeführer an den Wochen­enden ist festzuhalten, dass Übernachtungen als Bestandteil des Besuchsrechts für das Kind wichtig sind, weil die Rituale des Zubettgehens und Wiederaufstehens ihm in besonderem Mass das Gefühl vermitteln, auch beim Vater zu Hause zu sein (Dieter Büte, Das Umgangsrecht bei Kindern geschiedener getrenntlebender Eltern, N 166; Vetterli, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, FamPra.ch 2009, 23, 29). Die Erfahrung des Übernachtens lässt gerade ein jüngeres Kind spüren, dass der Vater am anderen Morgen noch da ist. Ab welchem Alter Über­nachtungen im Kindeswohl liegen, wird unterschiedlich beantwortet. Während die einen solche erst ab dem Kindergartenalter befürworten (vgl. z.B. Lieselotte Staub, Bedeutung des Bindungskonzepts im interdisziplinären Diskurs, Zeitschrift für Kindes-und Erwachsenenschutz ZKE 2013, 235, 247 ff.; Harry Dettenborn/Eginhard Walter, Familienrechtspsychologie, 279), empfehlen andere Fachleute Über­nachtungen schon im Kleinkindalter (z.B. Mütterberatung […]; Kelly/Lamb, zit. in: Staub, Bedeutung des Bindungskonzepts im interdisziplinären Diskurs, ZKE 2013, 235, 246; Bacilieri-Schmid, Kinder bei Trennung und Scheidung - Psychologisches Basiswissen für Juristinnen und Juristen, ZVW 2005, 199, 208; Urteil des Bundesgerichts 5A_168/2010 vom 1. Juni 2010, E. 2).

 

3.7.2 Obschon die Beschwerdegegnerin gemäss den Akten vorbringt, dass [...] über kein eigenes Bett resp. Rückzugsort in der 3.5-Zimmerwohnung des Beschwerde­führers verfügt, konnte dieser Vorwurf nicht abschliessend eruiert werden. Zumal ein Schreiben der Kindsmutter vom 14. Juli 2021 sowie die ins Recht gelegten WhatsApp-Nachrichten bezeugen, dass [...] bereits diverse Male beim Beschwerde­führer übernachtet hat, kann davon ausgegangen werden, dass dies im Sinne des Kindeswohls von [...] ist. Durch die fehlende tägliche Rückkehr am Wochenende von [...] kann zudem eine gewisse Ruhe in die Besuchsaufenthalte einkehren, was sich positiv für [...] auswirkt, zumal gemäss Bericht Ruhe und Stabilität einzukehren hat. Somit ist der Vorinstanz nicht zu folgen, welche dem Beschwerdeführer keine Übernachtungen zugestanden hat. Der Beschwerdeführer hat somit das Recht und die Pflicht, [...] in den ungeraden Wochen von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, inklusive Übernachtung zu sich zu nehmen.

 

3.8 Betreffend die Besuchszeiten unter der Woche, d.h. am Dienstag über den Mittag, am letzten Mittwoch im Monat von 13.30 bis 18.00 Uhr sowie donnerstags von 15.00 resp. bei Weiterbildungen ab 17.00/18.00 Uhr bis Freitagmorgen ist festzuhalten, dass dies über das übliche Besuchsrecht hinausgeht.

 

3.8.1 Zumal [...] die Schule in [...] besucht und der Beschwerdeführer in [...] wohnt bzw. in [...] arbeitet, ist das Mittagessen am Dienstag mit einer 17-minütigen Autofahrt pro Strecke zwischen Schule und Wohnort des Kindsvaters verbunden. Zumal auch der Beschwerdeführer als [...] gemäss den Akten einem intensiven Arbeitsalltag nachgeht und aufgrund diverser Einsätze kurzfristig die Besuchszeiten verschoben hat, ist fraglich, ob denn auch die Besuchszeiten am Dienstagmittag regelmässig eingehalten werden. Durch das allfällige Verschieben der Besuchszeiten würde eine gewisse Instabilität und Unruhe einkehren, was gemäss Bericht allerdings vermieden werden soll. Der Antrag betreffend Besuchsrecht jeden Dienstag über den Mittag ist somit vorerst abzu­weisen.

 

3.8.2 Die Besuche von 13.30 bis 18.00 Uhr jeden letzten Mittwoch im Monat werden bereits seit einiger Zeit so gelebt, was gemäss den Akten bisher für alle Parteien und insbesondere auch für [...] gestimmt hat, zumal sie sich gemäss Aus­sagen der Kindsmutter bei der Rückkehr vom Beschwerdeführer entspannt zeigt. Diese Besuche sind deshalb weiterzuführen.

 

3.8.3 Betreffend den Antrag der Besuche am Donnerstag ist anzumerken, dass bereits im Bericht des Sozialdienstes Wasseramt vom 20. November 2020 festge­halten wurde, dass der Beschwerdeführer die Betreuung von [...] aufgrund der Weiterbildung nicht immer gewährleisten kann und die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit auf Kontinuität angewiesen sei. Deshalb wurden die Besuche am Donnerstag damals vorerst gestrichen. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer dazumal, dass er dies nachvollziehen und akzeptieren könne, weil die Donnerstage aufgrund von Weiterbildung schwierig zu organisieren seien. Auch aktuell muss der Beschwerdeführer gemäss den Akten weiterhin an Weiter­bildungen teilnehmen, weshalb er die Besuchszeiten in diesem Falle abweichend gestalten will. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass [...] auf Stabilität und Kontinuität betreffend die Besuchszeiten angewiesen ist, was der Bericht festhält. Deshalb ist der Antrag auf Besuche am Donnerstag abzuweisen.

 

4.1 Liegt keine einvernehmliche Regelung der Kindseltern betreffend Ferien vor, sind in der Praxis bei Kindern im Grundschulalter zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr üblich (Andrea Büchler, FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, Art. 273 N 23, mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und Lehre).

 

4.2 Die Vorinstanz sah von einer Ferienreglung ab, indem sie davon ausging, dass die Kindseltern nach Absolvierung des Programms «Kinder aus der Klemme» in der Lage sein werden, diesbezüglich eine einvernehmende Lösung zu finden. Wobei die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2023 angab, gegen Reisen nach Grossbritannien nichts zu haben, will sie gemäss Eingabe vom 23. Mai 2023 derzeit nicht, dass [...] beim Beschwerdeführer die Ferien verbringen kann. Der Beschwerdeführer moniert die fehlende Ferienregelung, weil keine Lösung mit der Beschwerdegegnerin gefunden werden könne. Gemäss Bericht sind die Kindseltern zur Zeit nicht in der Lage, eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten. Ob eine Anpassung der Besuchsregelung sowie Ferienregelung die Situation der Kindseltern in ihrem Konflikt um [...] entlasten würde, scheine minimal real und durchaus sehr fraglich. Dies könne allerdings nicht abschliessend beurteilt werden. Durch das bereits während mehreren Jahren vorliegende hochstrittige, unkooperative und uneinsichtige Verhalten der Kindseltern konnten diese bis anhin keine verbindliche Lösung betreffend Ferien finden. Indem es bereits im Rahmen des Besuchs des Programms «Kinder in der Klemme» zu Streitigkeiten gekommen ist, rückt eine gemeinsame Lösung weiterhin in Ferne. [...] ist nun acht Jahre alt und hat gemäss den Akten bis anhin ihre Ferien nicht regelmässig beim Beschwerdeführer verbringen können. Auch angesichts der anstehenden Sommerferien ist es angebracht, die Ferien zu regeln. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend vier Ferienwochen pro Jahr wird allerdings nicht substantiiert begründet, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb von der Gerichtspraxis der üblichen zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr abgewichen werden soll. Somit ist dem Beschwerdeführer ein Ferienanspruch von drei Wochen im Jahr, davon zwei zusammenhängend, zuzusprechen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge braucht es für vorübergehende Auslandaufenthalte keine Zustimmung des anderen Elternteils, womit der Kindsvater die Ferien mit [...] auch dort verbringen kann.

 

5. Abschliessend sind die Eltern aufgerufen und ausdrücklich daran zu erinnern, ihre Handlungen verstärkt am Kindeswohl auszurichten und das Notwendige zur Gewährleistung eines vernünftigen persönlichen Verkehrs vorzukehren. Es ist zentrale Erziehungsaufgabe des obhutsberechtigten Elternteils, den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Eigene negative Stimmungslagen sind deshalb zu bekämpfen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es unhaltbar, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In diesem Sinn ist auch zu bedenken, dass für einen allfälligen Loyalitätskonflikt des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich sind. Es ist eigentliche Aufgabe des Obhutsberechtigten, eine positive Einstellung des Kindes gegenüber dem Besuchs­berechtigten zu fördern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_885/2015 vom 16. März 2016 E. 3). Hingegen ist es auch am Beschwerdeführer, seine Besuchszeiten regel­mässig und pünktlich wahrzunehmen und somit seiner Pflicht, das Besuchsrecht wahrzunehmen, nachzukommen. Angesichts der jahrelangen Hochstrittigkeit, wobei keine Mediationsversuche geholfen haben und weiterhin gemäss Bericht kein gegenseitiges Vertrauen, sondern Vorwürfe, Vorhaltungen sowie mangelnde Transparenz besteht, ist die Teilnahme am Programm «Kinder in der Klemme» dringend angezeigt, zumal dieses Programm einen neuen Ansatz bietet und die Vorinstanz mit dem Programm positive Erfahrungen gemacht hat. Die Eltern sind gehalten, aktiv an diesem Programm teilzunehmen, um ihre Kommunikation zu verbessern sowie Prioritäten zu setzen, um ihren Pflichten als Eltern nachzukommen, wobei das Kindeswohl im Zentrum zu stehen hat.

 

6. Gemäss der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2023 nehmen die Kindseltern am Programm «Kinder in der Klemme» teil, was angesichts des bisherigen Verhaltens der Kindseltern auch angebracht ist. Durch das Besuchen des Programms ergibt sich eine beidseitige Einwilligung an der Teilnahme am Programm, obschon diesbezüglich die aufschiebende Wirkung erteilt worden ist. Daher mangelt es am aktuellen Rechtsschutzinteresse, wodurch auf die diesbezügliche Beschwerde gegen die Ziffern 3.6 sowie 3.7 des Entscheides der Vorinstanz nicht eingetreten wird.

 

7.1 Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet das Gericht die Kindesschutzbehörde diesem Elternteil gemäss Art. 52fbis Abs. 2 AHVV die ganze Erziehungsgutschrift an. Betreuen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt.

 

7.2 [...] wird weiterhin überwiegend durch die Kindsmutter betreut. Somit ist der Vorinstanz zu folgen, indem der Kindsmutter die Erziehungsgutschriften vollum­fänglich angerechnet werden.

 

8. Die durch die Vorinstanz in Rechnung gestellten Gebühren richten sich nach § 87 lit. g und i des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) sowie Art. 107 Abs. 1 lit. c ZGB und sind nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer den Antrag, die Kosten seien angemessen zu reduzieren, nicht substantiiert vorgebracht hat.

 

9. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzu­heissen: Ziffer 3.3. des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 9. März 2023 ist dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer das Recht und die Pflicht hat, [...] in ungeraden Wochen jeweils samstags von 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr, inklusive Übernachtung, zu sich zu Besuch zu nehmen. Zudem ist der Beschwerdeführer in Abänderung von Ziffer 3.4 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 9. März 2023 dazu berechtigt, mit [...] drei Wochen Ferien, davon zwei Wochen zusammenhängend, zu verbringen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

10.1 Gemäss Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei voll­ständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, dass der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, hälftig zu tragen haben.

 

10.2 Die Parteikosten werden bei diesem Ausgang wettgeschlagen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Ziffer 3.3. des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 9. März 2023 ist dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer das Recht und die Pflicht hat, [...] in ungeraden Wochen jeweils samstags von 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr, inklusive Übernachtung, sowie am letzten Mittwoch im Montag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen. Zudem ist er in Abänderung von Ziffer 3.4 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 9. März 2023 dazu berechtigt, mit [...] für drei Wochen Ferien, davon zwei Wochen zusammen­hängend, zu verbringen.

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 haben der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin hälftig zu tragen.

4.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Müller                                                                                Law

 

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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